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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.01.2026 PS260010

26 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,991 mots·~10 min·9

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss und Urteil vom 26. Januar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Aargau, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Aargau, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 6. Januar 2026 (EK250737)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2003 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt … [Zweck] (vgl. act. 5) 1.2. Mit Urteil vom 6. Januar 2026 (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar]) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Furttal (fortan Betreibungsamt) von Fr. 301.60 (vgl. auch act. 11/3). 1.3. Das Urteil der Vorinstanz wurde der Schuldnerin am 7. Januar 2026 zugestellt (vgl. act. 11/13/1). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist demzufolge am Montag, 19. Januar 2026 abgelaufen (vgl. Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Schuldnerin überbrachte der Kammer am 16. Januar 2026 eine an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich adressierte Eingabe in französischer Sprache (act. 2), unter Beilage des Urteils der Vorinstanz und weiterer Unterlagen (act. 4/1–4/3). Die Kammer eröffnete das vorliegende Beschwerdeverfahren. 1.4. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Dazu wurde sie detailliert über die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung und die zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit notwendigen Unterlagen aufgeklärt. Schliesslich wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). 1.5. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 (Datum Poststempel) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde und stellte folgende Beschwerdeanträge: "1. Das Konkursdekret des BG Dielsdorf vom 6. Januar 2026 (EK250737) sei aufzuheben und der Konkurs über die Beschwerdeführerin sei aufzuheben (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

- 3 - 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter nach Ermessen." 1.6. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren ging am 20. Januar 2026 ein (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 11/1–13). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; "unechte Noven"). Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröffnen, weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst (BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; BGer 5A_672/2022 vom 4. April 2023 E. 2.1; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3 und 3.5; BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; JAQUES/COMETTA, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 6b zu Art. 174 SchKG; GIROUD, Tilgung oder Hinterlegung des geschuldeten Betrages beim Weiterzug der Konkurseröffnung, in: Festschrift für Isaak Meier [...], 2015, S. 220). Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4; 136 III 294 E. 3.2). Gleich verhält es sich mit der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und der Einreichung von Unterlagen dazu. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich (BGer 5A_827/2024 vom

- 4 - 10. Februar 2025 E. 3.1.1; BGer 5A_83/2024 vom 13. März 2024 E. 4.1, in: SJ 2024 S. 686). 3. Die Schuldnerin beruft sich auf den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung. Sie habe die Schuld der Gläubigerin samt Zinsen und Kosten getilgt bzw. sichergestellt. Die Gerichtskosten der ersten Instanz in der Höhe von Fr. 200.– seien ebenfalls nachweislich bezahlt worden (act. 13 S. 3). Den Kostenvorschuss der Kammer habe sie ebenfalls bezahlt. Damit sei der Konkurshinderungsgrund urkundlich erstellt und der Konkurs sei aufzuheben (act. 13 S. 4). Die von der Schuldnerin eingereichten Belege zeigen, dass die Konkursforderung beim Betreibungsamt vollständig beglichen wurde (act. 4/1 und 4/2). Zudem wurden Fr. 200.– an die Vorinstanz und Fr. 750.– für die Sicherstellung der Obergerichtskosten geleistet (act. 4/3, 14/2 und 14/3). Ein Nachweis für die Sicherstellung der Kosten des Konkursverfahrens fehlt indes. Damit ist zwar die Konkursforderung getilgt, aber nicht mitsamt allen Kosten. Folglich ist der Konkurshinderungsgrund der Tilgung nicht gegeben und der Konkurs kann nicht aufgehoben werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1. Darüber hinaus hätte die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Daneben ist stets auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Der wichtigste und

- 5 unerlässliche Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. zum Ganzen BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1 je m.w.H.). 4.2. Es obliegt der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 5A_845/2023 vom 17. April 2024 E. 2; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_1040/2021 vom 24. Januar 2022 E. 3.1.2). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss (vgl. oben E. 2), genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_726/2010 vom 22. März 2011 E. 3.2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). Die Schuldnerin muss insbesondere nachweisen, dass gegen sie kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursoder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; 5A_918/2020 vom 26. März 2021 E. 4.1). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (vgl. BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1). Zudem ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn ein Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). 4.3. Die Schuldnerin bringt in ihrer ergänzenden Eingabe vom 19. Januar 2026 vor, ihr Zahlungsverhalten zeige klar das Gegenteil einer Zahlungseinstellung. Innert kurzer Zeit seien die Betreibungssumme, die erstinstanzlichen Gerichtskos-

- 6 ten sowie der Kostenvorschuss der Kammer bezahlt worden. Sie führe einen laufenden Nachtbetrieb, dessen Erfolgsrechnung 2023 einen Betriebsertrag von Fr. 376'852.70 ausweise. Sie dokumentiere zudem eine reale Umsatzbasis. Die wirtschaftliche Substanz werde zusätzlich dadurch belegt, dass die Schuldnerin den Fonds de commerce im Rahmen der Übernahme für Fr. 300'000.– erworben habe. Ein Betrieb, dessen Fonds de commerce zu diesem Preis übertragen werde, sei offensichtlich nicht als dauerhaft zahlungsunfähig zu qualifizieren. Vielmehr liege typischerweise eine vorübergehende, administrativ ausgelöste Betreibungs-/Kosteneskalation vor, die nach der Zahlung der Forderung kein Konkursinteresse mehr rechtfertige (act. 13 S. 4). Ausserdem stütze sich die Konkurseröffnung auf eine äusserst geringe Forderung. Die Schuldnerin kündigte an, der Kammer am 20. Januar 2026 weitere Unterlagen (aktueller Betreibungsregisterauszug inkl. Stellungnahme zu den offenen Positionen und provisorischer Abschluss 2025) einzureichen (act. 13 S. 5). 4.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldnerin hat innert Beschwerdefrist keine aktuellen Betreibungsregisterauszüge eingereicht. Bankbelege oder Steuererklärungen fehlen ebenfalls. Für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit wären Angaben zu den laufenden Ausgaben wesentlich, insbesondere auch darüber, wie viele Angestellte die Schuldnerin beschäftigt. Auch diesbezügliche Angaben fehlen. Die Erfolgsrechnung und Bilanz von 2023 sind wenig aussagekräftig. Damit kann die derzeitige finanzielle Situation der Schuldnerin auch nicht summarisch nicht eingeschätzt werden. Wie bereits erwähnt, genügen blosse Behauptungen nicht (vgl. E. 4.2.). Hinzu kommt, dass über die Schuldnerin bereits im Jahr 2023 der Konkurs eröffnet wurde. Die Kammer hiess die damalige Beschwerde der Schuldnerin mit Urteil vom 5. Juni 2023 (Geschäftsnummer PS230082) gut und hob den Konkurs wieder auf. Bei einer erneuten Konkurseröffnung innert relativ kurzer Zeit wären höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen. Schliesslich wurde in der Verfügung vom 16. Januar 2026 explizit darauf hingewiesen, dass keine Nachfrist gewährt werde (vgl. act. 8 S. 5). Die von der Schuldnerin angekündigten Unterlagen, die zweifellos nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht würden

- 7 - (aktuell sind sie bei der Kammer noch nicht eingetroffen), sind nicht abzuwarten, da sie ohnehin unbeachtlich und unzulässig wären (vgl. dazu auch E. 2). Da die Schuldnerin die für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit notwendigen Unterlagen, wie Betreibungsregisterauszug, aktuelle Buchhaltungsunterlagen und Kontoauszüge, nicht eingereicht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt und neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden abgetragen werden können. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erscheint damit wahrscheinlicher als die Zahlungsfähigkeit. Auch aus diesem Grund wäre die Beschwerde abzuweisen. 4.5. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. Da sogleich ein Endentscheid ergeht, ist der Antrag der Schuldnerin auf aufschiebende Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben. 5. Die Kosten beider Instanzen sind ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 8 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und 13, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Furttal, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: 26. Januar 2026

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