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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.01.2026 PS260006

26 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,879 mots·~9 min·13

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 26. Januar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 5. Januar 2026 (EK250429)

- 2 - Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil eröffnete mit Urteil vom 5. Januar 2026 über die Beschwerdeführerin den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'573.75 nebst Zins zu 5 % seit 27. Februar 2025 zuzüglich Fr. 545.40 Nebenforderungen und Fr. 153.-- Betreibungskosten (act. 14). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 6. Januar 2026 rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die unverzügliche Freigabe der gesperrten Bankkonten (act. 2 und act. 4). Zudem leistete die Beschwerdeführerin den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht üblicherweise erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (act. 7). Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert, es wurde der superprovisorische Antrag auf Freigabe der gesperrten Bankkonten abgewiesen und es wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen kann (act. 10). Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde mit Eingaben vom 8. und 13. Januar 2026 innert der Rechtsmittelfrist (act. 12 und act. 16). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3.1. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 7. Januar 2026 innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Obergericht des Kantons Zürich zu Gunsten der Beschwer-

- 3 degegnerin einen Betrag in Höhe von Fr. 3'400.-- (act. 8). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten in Höhe von Fr. 3'382.15 zu begleichen (vgl. act. 17). Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Konkursamtes Wetzikon vom 7. Januar 2026 vor, wonach sie zur Deckung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- geleistet hat (act. 6). Damit hat die Beschwerdeführerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. In diesem Fall hat die Beschwerdeführerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 3.2. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 140 III 610 E. 4.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt oder wenn aus Betreibungen bereits Verlustscheine resultierten. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint ( BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1). Überdies gelten erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung, wenn der Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. ZR 112 (2013) Nr. 4).

- 4 - 3.3. Die Beschwerdeführerin ist als GmbH seit dem tt.mm.2021 mit Sitz in C._____ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt den Betrieb eines Baumontagegeschäftes (act. 9). Zu ihrer Zahlungsfähigkeit gibt die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, die Konkurseröffnung sei unbegründet, weil sie nicht zahlungsunfähig sei (act. 2). Die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Rechnung sei bedauerlicherweise untergegangen und sei deshalb nicht fristgerecht beglichen worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer geordneten und finanziell stabilen Lage. In den nächsten Wochen würde eine Zahlung in Höhe von rund Fr. 28'400.-- erwartet (act. 4). Mit der Gemeinde sei für die Steuerforderungen eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen worden und betreffend die Forderungen der SUVA werde die definitive Rechnung erwartet. Das bedeute, die grössten Summen würden abbezahlt werden und dann würden nur noch zwei kleinere Beträge offen sein (act. 12). 3.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Wetzikon (act. 13/1) weist per 7. Januar 2026 16 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 38'823.70 aus, wovon acht Betreibung über Fr. 12'106.35 bereits durch Bezahlung an das Betreibungsamt oder den Gläubiger erledigt worden sind und eine Betreibung über Fr. 2'278.35 erloschen ist. Demnach bestehen abzüglich der hinterlegten Konkursforderung (im Registerauszug mit Fr. 3'119.15 vermerkt) derzeit noch 6 offene Betreibungen im Betrag von Fr. 21'319.85. Hinsichtlich der betriebenen Forderung für Steuern (Betreibungs-Nr. 1 über Fr. 6'771.55) reicht die Beschwerdeführerin eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gemeinde C._____ vom 7. November 2025 ein, wonach bis Ende April 2026 monatliche Raten von rund Fr. 1'160.-- zu leisten sind (act. 13/7). Ein Nachweis, dass diese Raten bis anhin bezahlt wurden, reicht die Beschwerdeführerin indes nicht ein. Ebensowenig vermag die Beschwerdeführerin eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der SUVA betreffend die von dieser betriebenen Forderungen (Betreibungs-Nrn. 2 und 3 über Fr. 4'543.05 und Fr. 6'092.40) glaubhaft zu machen, da dem dazu eingereichten Schreiben der SUVA vom 9. Januar 2026 zu entneh-

- 5 men ist, dass gerade noch keine Ratenvereinbarung zustanden gekommen ist (vgl. act. 16). Somit ist weiterhin von offenen, in Betreibung gesetzten und durchsetzbaren Forderungen in Höhe von Fr. 21'319.85 auszugehen. Weitere Kreditoren gibt die Beschwerdeführerin sodann nicht an und reicht lediglich eine Liste zu den laufenden Fix- und variablen Kosten ein. Diese belaufen sich offenbar auf durchschnittlich Fr. 11'800.95 monatlich (act. 5/1), wobei sich dieser Betrag mit den eingereichten Unterlagen nicht vollständig nachvollziehen lässt, zumal die Beschwerdeführerin auch keine erklärenden Ausführungen dazu macht (vgl. auch act. 13/2-6). Auch auf der Einnahmeseite lassen sich die geltend gemachten monatlichen Einkünfte zwischen Fr. 25'000.-- und Fr. 35'000.-- (act. 5/1) mit den Unterlagen nicht nachvollziehen. Aus dem Auszug Kontobewegungen ("nur Gutschriften") für den Zeitraum Juni 2025 bis Dezember 2025 ergeben sich durchschnittliche monatliche Einnahmen von Fr. 15'113.-- (act. 13/2) und aus dem Kontoauszug für den Zeitraum Oktober 2025 bis Dezember 2025 durchschnittliche monatliche Einkünfte von Fr. 12'317.-- (act. 5/5). 3.5. Den Schulden (von Fr. 21'319.85) steht gemäss eingereichten Auszügen des auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontokorrents bei der UBS per 31. Dezember 2025 ein Guthaben von lediglich Fr. 89.42 bzw. per 7. Januar 2026 ein solches in Höhe von Fr. 18.53 gegenüber (act. 5/5 und act. 13/2). Dieser Betrag reicht offensichtlich nicht aus, um die genannten Verbindlichkeiten zu decken, und zwar auch dann nicht, wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, die Steuerschulden seien gemäss Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gemeinde C._____ nicht unmittelbar in vollem Umfang zu bezahlen. Ferner kann aus den besagten Kontoauszügen auch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Bei den aufgezeichneten Kontobewegungen von 1. Oktober bis 31. Dezember 2025 übersteigt die Summe der Belastungen diejenige der Gutschriften (act. 5/5) und für die Zeit davor werden nur die Gutschriften aufgelistet, was nicht aussagekräftig ist, weil bei der Prüfung der Solvenz die Einnahmen ins Verhältnis zu den Ausgaben zu setzen sind (act. 13/2). Selbst wenn man sich die Argumentation der Beschwerdeführerin zu eigen machen wollte und von ihren präsentierten Einnahmen und Ausgaben ausginge (E. 3.4 letzter Absatz

- 6 vorne), würden die durchschnittlichen monatlichen Einnahmen die monatlichen Ausgaben nur knapp decken können. Ferner können die geltend gemachten Debitorenforderungen über EUR 20'000.-- und EUR 8'440.--, auf welche die Beschwerdeführerin mutmasslich Bezug nimmt, wenn sie in der Beschwerde ausführt, sie erwarte in den nächsten Wochen eine Zahlung von Fr. 28'400.-- (act. 4; E. 3.3 vorne), gemäss den eingereichten Rechnungen vom 15. und 28. Dezember 2025 nicht der Beschwerdeführerin zugeordnet werden, da die Rechnungen nicht von dieser, sondern von "D._____" in E._____/Deutschland gestellt wurden und eine entsprechende Bezahlung auf ein deutsches Konto bei der F._____ zu erfolgen hat (act. 5/3-4). Weitere verfügbare bzw. kurzfristig abrufbare finanzielle Mittel zur Schuldentilgung, namentlich Bankguthaben, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ebenso reicht sie keine Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Nachweise zu anderen kurzfristig abrufbaren Guthaben/Vermögenswerten ein. Es fehlt somit insgesamt an zweckdienlichen Unterlagen, um die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin, ihr Zahlungsverhalten und damit ihre Zahlungsfähigkeit zu beurteilen. 3.6. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft darzutun vermag, dass sie in der Lage ist, nebst den laufenden Verbindlichkeiten die bestehenden Schulden innert angemessener Frist abzutragen. Zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ist überdies zu werten, dass über sie innert kurzer Zeit bereits zum zweiten Mal der Konkurs eröffnet wurde (OGer ZH PS250235 vom 3. September 2025). Die Beschwerdeführerin gilt daher als zahlungsunfähig im Sinne des Gesetzes, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. Immerhin ist die Beschwerdeführerin aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 195 N 3 und 5).

- 7 - 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Es ist der Beschwerdeführerin wegen ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin mangels entstandener Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr zugunsten der Beschwerdegegnerin hinterlegten Betrag von Fr. 3'400.-- an das Konkursamt Wetzikon ZH zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wetzikon ZH, je gegen Empfangsschein.

- 8 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 26. Januar 2026

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