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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.03.2026 PS250434

10 mars 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,215 mots·~6 min·16

Résumé

Abrechnung Einkommenspfändung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250434-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 10. März 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Abrechnung Einkommenspfändung Nr. 1 vom 3. Juni 2025 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Dezember 2025 (CB250087)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Einschreiben vom 3. Juni 2025 liess das Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend Betreibungsamt) dem Beschwerdeführer die Abrechnung in der gegen ihn verfügten Einkommenspfändung Nr. 1 (Betreibungen Nrn. 2, 3 und 4) zukommen. Gemäss dieser Abrechnung beliefen sich die Betreibungsforderungen auf insgesamt Fr. 321'360.90 (zzgl. Verfahrenskosten). Es wurde verfügt, dass Fr. 17'209.45 (Fr. 17'567.10 Reinerlös abzüglich Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 357.65) an die Gläubiger ausbezahlt werden (act. 7/2/1). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte die Aufhebung der Abrechnungsverfügung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass der Pfändung Nr. 1 lediglich "fiktive" Zahlungsbefehle zugrunde liegen würden. Die Auszahlung an die Gläubiger sei nicht vorzunehmen, da er von den Betreibungsgläubigern noch keine Rückmeldung auf seine Anfragen betreffend Einstellung des Verfahrens bzw. Erlass der Steuerforderungen erhalten habe (act. 7/1 und act. 7/2/2-4). 1.3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Juni 2025 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist Vernehmlassung und Einsendung der Akten an (act. 7/3). Nach Eingang der Vernehmlassung des Betreibungsamtes und der Akten (act. 7/5; act. 7/6/1–9) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 7/7; act. 7/8/2) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3). 1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 rechtzeitig (vgl. act. 7/14/2) Beschwerde bei der Kammer. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Aufhebung der Einkommenspfändung (act. 2). Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer drei Schreiben des Steueramtes ein, gemäss welchem die Steuerbeträge in den Betreibungen Nr. 3 und 4 angepasst worden seien (act. 8; act. 9/1–3). Am 4. Februar 2026 teilte dies das Steueramt der Kammer ebenfalls

- 3 mit (act. 10). Am 4. März 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (act. 12; act. 13/1–4). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–18). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1; PS240173 vom 28. Oktober 2024 E. 2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E.II/1). 2.2. Dem Beschwerdeführer wurde der vorinstanzliche Entscheid am 13. Dezember 2025 zugestellt (act. 7/14/2). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief damit am 23. Dezember 2025 ab. Die Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2025 (act. 2), erging demnach rechtzeitig. Demgegenüber sind die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers verspätet (act. 8; act. 9/1–3; act. 12; act. 13/1–4) und nicht zu berücksichtigen. 3.1. Die Vorinstanz erwog, es sei fraglich, ob die Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht überhaupt genüge. Insbesondere sei nicht klar,

- 4 was der Beschwerdeführer mit den gerügten "fiktiven" Zahlungsbefehlen meine (act. 7/1). Soweit der Beschwerdeführer damit geltend machen wolle, dass er in den der Pfändung Nr. 1 zugrunde liegenden Betreibungen Nrn. 2, 3 und 4 nie einen Zahlungsbefehl erhalten habe, sei dies unzutreffend. Die entsprechenden Zahlungsbefehle würden bei den Akten liegen (act. 7/12/1-3) und seien dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2024 bzw. am 18. November 2024 zugestellt worden (act. 7/6/7–9). Allfällige, die Zahlungsbefehle betreffende Rügen wären damit verspätet (act. 3 E. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer mit den "fiktiven" Zahlungsbefehlen jedoch den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen rügen wolle – wie er dies auch in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2025 tue (act. 7/9) – sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Solche materiellrechtlichen Einwände könnten im Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden (act. 3 E. 4.3). 3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehe davon aus, der vorinstanzliche Entscheid sei "aus formaljuristischer Sicht korrekt", aber inhaltlich werde er den angekündigten fiktiven Verlustschein nicht akzeptieren können, da die Forderung des kantonalen Steueramtes in keinem Verhältnis zu der mit Zahlungsbefehl eingeforderten Summe stehe. Diesbezüglich verweise er auf die zweifache Betreibung sowie die Verfügung des Steueramtes vom 4. Dezember 2025 und sein Schreiben vom 17. Dezember 2025. Seit Mai 2024 lebe er auf dem Existenzminimum. Es sei eine unhaltbare Situation (act. 2). 3.3. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde zwar gegen den vorinstanzlichen Entscheid und beantragt dessen Aufhebung. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung jedoch nicht auseinander und legt nicht dar, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die Anfechtung der Zahlungsbefehle zum jetzigen Zeitpunkt noch zulässig wäre. Die Aussage, er würde den angekündigten "fiktiven" Verlustschein nicht akzeptieren, ist im Beschwerdeverfahren neu und damit verspätet. Ohnehin scheint ein entsprechender Verlustschein noch gar nicht ausgestellt worden zu sein. Konkrete Einwände gegen die angefochtene Abrechnung der Einkommenspfändung (act. 7/2/1) brachte der Beschwerdeführer weder vor Vorinstanz noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor. Insgesamt genügt die Ein-

- 5 gabe auch den für einen juristischen Laien herabgesetzten Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen ist daher nicht weiter einzugehen. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 10, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

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