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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.03.2026 PS250433

6 mars 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,778 mots·~19 min·5

Résumé

Arrest

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250433-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 6. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Dezember 2025 (EQ250288)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 6/1) 1. Die nachfolgenden Vermögenswerte des Gesuchsgegners und Arrestschuldners seien mit Arrest zu belegen: a) Sämtliche Vermögenswerte des Arrestschuldners bei und gegenüber der C._____ … AG, … [Adresse], namentlich i. Forderungen, ii. Konto- oder Kontokorrentguthaben und Barschaften (jeweils inund ausländischer Währung), iii. Kundenguthaben, iv. Edelmetalle, v. Wertschriften, vi. Depot, vii. Safe- und Schrankfachinhalte, viii. Wertrechte, ix. Festgeldanlagen, x. Kreditlinien, xi. Sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen; alles inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, die auf den Namen und/oder auf Nummern des Arrestschuldners lauten oder auf die Rechnung des Arrestschuldners im Namen Dritter gehalten werden, sowie insbesondere die auf den Arrestschuldner lautenden Konten mit der IBAN CH1 und CH2. b) Sämtliche Vermögenswerte des Arrestschuldners bei und gegenüber der C._____ AG, … [Adresse], namentlich i. Forderungen, ii. Konto- oder Kontokorrentguthaben und Barschaften (jeweils in inund ausländischer Währung), iii. Kundenguthaben, iv. Edelmetalle, v. Wertschriften, vi. Depot, vii. Safe- und Schrankfachinhalte, viii. Wertrechte,

- 3 ix. Festgeldanlagen, x. Kreditlinien, xi. Sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen; alles inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, die auf den Namen und/oder auf Nummern des Arrestschuldners lauten oder auf die Rechnung des Arrestschuldners im Namen Dritter gehalten werden, sowie insbesondere die auf den Arrestschuldner lautenden Konten mit der IBAN CH1. c) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegenüber der D._____ AG: i. Verbrieft oder unverbrieft: Aktien oder Aktienzertifikate, Vorzugsaktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Bezugsrechte, Vorwegzeichnungsrechte, alles betreffend die D._____ AG (CHE-3), … [Adresse], beim Arrestschuldner sowie bei bzw. gegenüber der D._____ AG (CHE-3), … [Adresse] ii. Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der D._____ AG (CHE-3), … [Adresse], auf Ausstellung oder Aushändigung von Aktien, Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, partizipationsscheinen, Genussscheinen, Bezugsrechten, Vorwegzeichnungsrechten iii. Ansprüche des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der D._____ AG (CHE-3), … [Adresse], betreffend - derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen; - derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Bezugsrechten; - derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorwegzeichnungsrechten; - derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprüche; und - derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse. iv. Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der D._____ AG (CHE-3), … [Adresse], namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der D._____ AG (CHE-3), … [Adresse], als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusammenhang mit

- 4 - - Der Tätigkeit des Arrestschuldners als Verwaltungsratsmitglied der D._____ AG (CHE-3), … [Adresse] (insbesondere Tantiemen, Honorare und Lohnforderungen); - Honorar sowie Lohnforderungen aufgrund Arbeitsverhältnissen mit der D._____ AG (CHE-3), … [Adresse] (insbesondere aus der Funktion als Präsident des Verwaltungsrates) d) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegenüber der E._____ AG: i. Verbrieft oder unverbrieft: Aktien oder Aktienzertifikate, Vorzugsaktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Bezugsrechte, Vorwegzeichnungsrechte, alles betreffend die E._____ AG (CHE-4), c/o F._____ Treuhand, … [Adresse], beim Arrestschuldner sowie bei bzw. gegenüber der E._____ AG (CHE-4), c/o F._____ Treuhand, … [Adresse] ii. Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der E._____ AG (CHE-4), c/o F._____ Treuhand, … [Adresse] auf Ausstellung oder Aushändigung von Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen, Bezugsrechten, Vorwegzeichnungsrechten iii. Ansprüche des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber E._____ AG (CHE-4), c/o F._____ Treuhand, … [Adresse] betreffend - derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen; - derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Bezugsrechten; - derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorwegzeichnungsrechten; - derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprüche; und - derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse alles, soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 273'000.00 (Total der Teilbeträge) CHF 30'555.00 (bis 2. Dezember 2025 aufgelaufener Zins auf Teilbeträgen) Insgesamt ausmachend per 2. Dezember 2025 (inkl. bis dahin aufgelaufenen Zinsen) CHF 303'555.00 zuzüglich 5% Zins auf CHF 273'000.00 ab 3. Dezember 2025.

- 5 - 2. Die folgenden Verfahrensanordnungen seien für den Arrestvollzug im Rahmen des Arrestbefehls oder begleitend dazu anzuordnen: a) Das Betreibungsamt Zürich 1, Lindenhofstrasse 21, Amtshaus III, 8001 Zürich sei als Lead-Amt einzusetzen. b) Das als Lead-Amt einzusetzende Betreibungsamt Zürich 1 sei anzuweisen, den Arrestbefehl zwecks rechtshilfeweisem Vollzug in Bezug auf die bei den Drittschuldnern liegenden Vermögenswerte sowie zwecks Auskunftsanfrage bezüglich Gattungsarrest an die folgenden Betreibungsämter zuzustellen: i. Zustellung an das Betreibungsamt Stadt Baden, Mellingerstrasse 19, 5400 Baden betreffend die Vermögenswerte bei den sowie die Auskunft durch die folgende Drittschuldnerin: D._____ AG c) Das Betreibungsamt Zürich 1 sei anzuweisen, die Arrestlegung mit dem rechtshilfeweis beizuziehenden Betreibungsamt dergestalt zu koordinieren, dass ein schlagartiges und gleichzeitiges Vorgehen im Rahmen der Arrestlegung sichergestellt wird und der Arrestschuldner sowie die Drittschuldner gleichzeitig vom Arrest erfahren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Arrestschuldners.

- 6 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Arrestgesuch vom 2. Dezember 2025 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Arrestlegung auf die Vermögenswerte des Gesuchs- und Beschwerdegegners (nachfolgend Beschwerdegegner) bei und gegenüber der C._____ … AG und der C._____ AG sowie auf dessen Vermögenswerte an bzw. bei und gegenüber der D._____ AG und der E._____ AG (vgl. Rechtsbegehren; act. 6/1). Mit Urteil vom 5. Dezember 2025 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/4; nachfolgend act. 5). 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 Beschwerde bei der Kammer und erneuerte ihre Rechtsbegehren (vgl. act. 2 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- für das Rechtsmittelverfahren angesetzt (act. 7), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 8-9). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 5). Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. 2. 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittel des Arrestgläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren (REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4.A. 2025, Art. 309 N 34; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 3.A. 2025, Art. 272 N 26). Ist ein Entscheid – wie

- 7 hier – im summarischen Verfahren ergangen, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). 2.2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids einlässlich auseinanderzusetzen und anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.3 Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche, Tatsachenfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO; BGE 138 III 232 E. 4.1.2). In Rechtsfragen kommt ihr demgegenüber umfassende Prüfungsbefugnis zu (Art. 320 lit. a ZPO). 2.4 Die Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 6/5), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht. Es ist ohne Weiteres darauf einzutreten. 3. 3.1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die zu verarrestierenden Vermögensgegenstände befinden, bewilligt, wenn die Gläubigerin glaubhaft macht, dass (1.) ihre Forderung besteht, (2.) ein Arrestgrund vorliegt und (3.) verarrestierbare Vermögensgegenstände vorhanden sind, die der Schuldnerin gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). 3.2 Die Beschwerdeführerin begründete das Vorliegen einer Arrestforderung vor Vorinstanz im Wesentlichen mit einer Vereinbarung betreffend "Unterhalt und weitere Kinderbelange" (nachfolgend Vereinbarung), welche als einfacher privatrechtlicher Vertrag für die Parteien bindend sei (vgl. act. 6/1 S. 9 ff.). 3.3 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer glaubhaft gemachten Arrestforderung. Im Einzelnen erwog sie, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Vereinbarung könne entgegen ihren Ausführungen nicht als ein aussergerichtli-

- 8 cher Unterhaltsvertrag verstanden werden. Ebenso gehe – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – aus der Vereinbarung nicht hervor, dass es sich bei der in Ziff. 4 lit. b vereinbarten Zahlung von Fr. 5'000.-- um persönlichen Unterhalt handle. Wie der Gesuchsbegründung entnommen werden könne, habe die Beschwerdeführerin im März 2021 beim Bezirksgericht Meilen eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange eingereicht und um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersucht. Im Rahmen dieses Verfahrens habe der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdegegners dem Bezirksgericht Meilen nach durchgeführten aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen am 30. Juni 2025 den vom Gericht entworfenen und modifizierten Vergleichsvorschlag im Anhang zu einem E-Mail unterzeichnet eingereicht. Ziff. 7 der Vereinbarung sei zu entnehmen, dass die Parteien und Verfahrensbeteiligten dem Gericht beantragt haben, die Vereinbarung zu genehmigen. Im begleitenden E-Mail des Rechtsvertreters habe dieser darauf hingewiesen, dass zunächst zu klären sei, ob die Kaution geleistet und die Sache beim Gericht hängig bleibe. Dann könne der einvernehmliche Weg gerne weiter beschritten werden. Mit dem in dieser E-Mail angebrachten Vorbehalt bestätige sich die Vermutung, wonach die gerichtliche Genehmigung nicht nur Rechts-, sondern auch Geschäftsbedingung sei. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet worden sei, sei das Bezirksgericht Meilen auf die Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange nicht eingetreten. Damit sei der Vertrag ex tunc dahingefallen. Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Vereinbarung betreffend "Unterhalt und weitere Kinderbelange" nicht (nur) ein Betreuungsunterhalt, sondern auch ein darüber hinausgehender – und unabhängig vom Verfahren um vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Verfahrens betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange – persönlicher Unterhalt zugunsten der Beschwerdeführerin vereinbart worden sei, seien nicht erkennbar (vgl. act. 5 E. 3.2 ff.). 3.4 3.4.1 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, die Vorinstanz habe das Zustandekommen der Vereinbarung falsch dargestellt. Die Parteien hätten sich im Rahmen von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen bereits am 21. Juni 2021 auf einen Vergleich geeinigt, was die Rechtsvertreterin der Be-

- 9 schwerdeführerin mit E-Mail vom 21. Juni 2021 dem Bezirksgericht Meilen mit Kopie ("cc") an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mitgeteilt habe. Der mit E-Mail vom 30. Juni 2021 erstmals geäusserte Vorbehalt seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners sei erst 9 Tage später erfolgt. Indem die Vorinstanz isoliert auf die besagte E-Mail vom 30. Juni 2021 abgestellt habe, ohne die vorherige Einigung vom 21. Juni 2021 einzubeziehen, habe sie den Sachverhalt offensichtlich falsch gewürdigt. Der am 30. Juni 2021 erfolgte Vorbehalt sei bei richtiger Betrachtung verspätet erfolgt und daher unbeachtlich (vgl. act. 2 Rz. 16 ff.). 3.4.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Die Aussage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im E-Mail vom 21. Juni 2021, wonach die Parteien eine Einigung erzielt hätten, erfolgte im Rahmen von – zu diesem Zeitpunkt aussergerichtlich geführten – Vergleichsgesprächen. Diese Mitteilung war an das Bezirksgericht Meilen adressiert, auch wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners im "cc" aufgeführt war. Es handelt sich dabei einzig um die Darstellung der Beschwerdeführerin. In besagter E-Mail vom 21. Juni 2021 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin überdies um die Anpassung von zwei (untergeordneten) Punkten, worauf das Bezirksgericht Meilen den Vergleichsentwurf modifizierte und den Parteien mit Schreiben vom 28. Juni 2021 erneut als Vergleichsvorschlag unterbreitete (vgl. act. 6/3/2; vgl. Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Juli 2021, act. 6/3/6 E. 5 i.f.). Mit E-Mail vom 30. Juni 2021 äusserte sich der Beschwerdegegner über seinen Rechtsvertreter zum Vergleichsvorschlag. Er reichte eine elektronisch unterzeichnete Vereinbarung ein und erklärte, es sei zunächst zu klären, ob die Kaution geleistet werde und die Sache beim Bezirksgericht Meilen hängig bleibe. Dann könnte hoffentlich der einvernehmliche Weg weiter beschritten werden. Erst bräuchten sie aber diese Klarheit (vgl. act. 6/3/5). Auch die Beschwerdeführerin reichte mit E-Mail vom 30. Juni 2021 eine elektronisch unterzeichnete Fassung des modifizierten Vergleichsvorschlags ein (vgl. act. 6/3/5). Aus den geschilderten Umständen ist zu schliessen, dass sich die Parteien im Zeitpunkt der vorstehend genannten E-Mail vom 21. Juni 2021 zwar über wesentliche Punkte mündlich geeinigt hatten, gewisse (Neben-)Punkte aber noch offen waren und insbesondere noch keine schriftliche

- 10 - Vereinbarung zustande gekommen war. Die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche standen im Zusammenhang mit dem vor dem Bezirksgericht Meilen geführten Verfahren. Die Vereinbarung hätte der unmittelbaren Beruhigung der damaligen Situation dienen sollen und wäre unpräjudiziell für die definitive Regelung der beidseits beantragten vorsorglichen Massnahmen gewesen (vgl. act. 6/3/3 S. 2). Auch wenn gewisse Punkte nicht genehmigungsbedürftig waren (vgl. nachstehende E. 3.5.), strebten die Parteien den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung an. Allein aufgrund der besagten E-Mail ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass die Parteien am 21. Juni 2021 über den in Ziff. 4 lit. b der schriftlichen Vereinbarung geregelten Bedarf der Beschwerdeführerin mündlich eine Teilvereinbarung abschlossen, welche sie unabhängig vom Zustandekommen einer schriftlichen Vereinbarung als bindend erachteten. Entsprechend kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach zwischen den Parteien bereits am 21. Juni 2021 die Vereinbarung zustande gekommen sei, nicht gefolgt werden. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 3.5 3.5.1 Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe die gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung zu Unrecht als Rechts- und Geschäftsbedingung qualifiziert. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich insbesondere an, dass Ziff. 7 der Vereinbarung, wonach die Parteien und Verfahrensbeteiligten die Genehmigung der Vereinbarung beantragen, sich lediglich auf die genehmigungsbedürftigen Punkte der Vereinbarung, also die Kinderkosten gemäss Ziff. 4 lit. a, und nicht zusätzlich auf Ziff. 4 lit. b betreffend Unterhalt zugunsten der Beschwerdeführerin beziehen würde. Dies ergebe sich zum einen aus der Systematik der Vereinbarung, welche zwischen den "Kinderkosten" (Ziff. 4 lit. a) und dem "Bedarf der Mutter" (Ziff. 4 lit. b) unterscheide bzw. diese separat regle. Zum anderen ergebe sich dies aus dem in der Vereinbarung enthaltenen Wording des Beschwerdegegners, welcher die Zahlung von Fr. 5'000.-- pro Monat als "Starthilfe" für die Beschwerdeführerin und nicht als "unpräjudiziellen Betreuungsunterhalt" (Wording Beschwerdeführerin) bezeichnet haben wollte. Darüber hinaus hätten im Unterhaltsvertrag die Angaben gemäss Art. 301a ZPO (Einkommen, Vermögen etc.) festgehalten werden müssen, sofern die Festlegung eines (genehmigungsbedürf-

- 11 tigen) Betreuungsunterhalts beabsichtigt gewesen wäre. Dass die anwaltlich vertretenen Parteien dies unterlassen haben, spreche zusätzlich gegen die Vereinbarung eines Betreuungsunterhalts. Vielmehr handle es sich bei Ziff. 4 lit. b der Vereinbarung um einen privatrechtlichen Vertrag bzw. eine Schuldanerkennung des Beschwerdegegners, monatlich Fr. 5'000.-- an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Diese "Starthilfe" unterliege eben nicht der Genehmigungspflicht, weshalb diese Vereinbarung auch nicht mangels Genehmigung dahingefallen sei. Indem die Vorinstanz die Bestimmungen des Kindesunterhalts auf die Unterhaltszahlungen zugunsten der Beschwerdeführerin angewendet habe, habe sie das Recht unrichtig angewendet (vgl. act. 2 Rz. 29 ff.). 3.5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin – wie eben dargelegt (vgl. E. 3.4.2) – nicht gelungen ist, das Zustandekommen einer (mündlichen) Vereinbarung am 21. Juni 2021 glaubhaft zu machen. Auch am 30. Juni 2021 ist aufgrund des Vorbehalts des Beschwerdegegners keine Vereinbarung zustande gekommen. Insoweit ist die Frage, ob die in Ziff. 4 lit. b ("Bedarf Mutter") festgehaltene Unterhaltsleistung genehmigungsbedürftig ist oder nicht, nicht weiter relevant. Selbst wenn aber darauf einzugehen wäre, wäre dieser Rüge kein Erfolg beschieden. Wie vorstehend erwähnt, führten die Parteien Vergleichsgespräche, um die im hängigen Gerichtsverfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelage bestehenden Streitpunkte einvernehmlich zu regeln. Der schriftliche Vereinbarungsentwurf betrifft denn auch den "Unterhalt und weitere Kinderbelange". Die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche und allfällige mündliche Zusagen in Bezug auf die Zahlung von monatlich Fr. 5'000.-- gemäss Ziff. 4 lit. b des schriftlichen Vereinbarungsentwurfs standen somit zweifellos im Zusammenhang mit dem vor dem Bezirksgericht Meilen geführten Gerichtsverfahren. Ob die monatliche Zahlung an den Bedarf der Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 4 lit. b als (genehmigungsbedürftigen) Betreuungsunterhalt zu qualifizieren ist, ist letztlich eine Rechtsfrage, über die sich die Parteien offenbar nicht einig waren. Gemäss dem Wortlaut der Vereinbarung war es die Beschwerdeführerin, welche den ihr zugesprochenen Betrag als Betreuungsunterhalt verstanden haben wollte. Entsprechend ist es widersprüchlich, dass sie auf die fehlenden Angaben nach Art. 301a ZPO hinweist und diesen Betrag von der Genehmigungsbedürftigkeit

- 12 ausklammern will. Darüber hinaus bezieht sich der Genehmigungsantrag gemäss Ziff. 7 auf die ganze Vereinbarung. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien Ziff. 4 lit. b als nicht genehmigungsbedürftig erachteten, gibt es keine. Selbst wenn man die Genehmigungsbedürftigkeit von Ziff. 4 lit. b verneinen würde, ist es nicht glaubhaft, dass diese Bestimmung losgelöst von den übrigen genehmigungsbedürftigen Regelungen des schriftlichen Vereinbarungsentwurfs und losgelöst vom Gerichtsverfahren Geltung haben sollte. Mit der Vereinbarung wurde die unmittelbare Beruhigung der damaligen Situation bezweckt, wobei sie mit Blick auf die definitive Regelung der vorsorglichen Massnahmen unpräjudiziell sein sollte (vgl. act. 6/3/3 S. 2). Daraus geht eindeutig hervor, dass die Vereinbarung einzig der Regelung der Verhältnisse für die Dauer des Gerichtsverfahrens diente. Als solche wäre sie mit dem Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Meilen ohnehin dahin gefallen. Eine vom Gerichtsverfahren losgelöste Regelung war nie beabsichtigt. Aus diesen Gründen kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der monatliche Beitrag von Fr. 5'000.-- unabhängig vom Gerichtsverfahren Bestand haben sollte, auch unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht gefolgt werden. Ob das Bezirksgericht Meilen die Vereinbarung trotz fehlender Angaben gemäss Art. 301a ZPO genehmigt hätte, kann vorliegend offen bleiben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 3.6 3.6.1 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Arrestforderung in der Sache das Beweismass des Regelbeweises statt des Glaubhaftmachens angewendet. Ferner wirft sie der Vorinstanz vor, die Glaubhaftmachung der Arrestforderung zu Unrecht verneint zu haben. Die Vorinstanz habe übersehen, dass sie (die Beschwerdeführerin) ihr Arrestgesuch einzig auf Ziff. 4 lit. b der Vereinbarung und nicht auf die gesamte Vereinbarung abgestellt habe. Dass die Vereinbarung am 21. Juni 2021 (und damit auch Ziff. 4 lit. b) zustande gekommen sei, habe sie vor Vorinstanz hinlänglich dargelegt. Die Vorinstanz habe jedoch, indem sie die E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners vom 30. Juni 2021 samt Vorbehalt und Ziff. 7 der Vereinbarung (Genehmigungsgesuch) berücksichtigt habe, komplexe Fragen zur Gültigkeit der Vereinbarung vorweggenommen und mögliche Einwände des Beschwerdegeg-

- 13 ners als rechtsaufhebende Tatsachen antizipierend berücksichtigt. Insofern habe sie ihr die Möglichkeit genommen, sich im Schriftenwechsel im Rahmen des Prosequierungsverfahrens dazu zu äussern. Indem die Vorinstanz die Möglichkeit eines unwirksamen Vorbehalts von vornherein ausgeschlossen habe, habe sie faktisch das Beweismass des Regelbeweises angewendet und von ihr verlangt, dass sie die Vorinstanz von der Verwirklichung der relevanten Tatsachen überzeugen müsse. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die Möglichkeit ausser Acht gelassen, dass nicht alle Punkte (namentlich Ziff. 4 lit. b) der Vereinbarung unter die Genehmigungspflicht fallen würden und damit auch nicht mit dem Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Meilen ex tunc dahingefallen seien. Unter Anwendung des Beweismasses der Glaubhaftmachung hätte die Vorinstanz insgesamt zum Schluss kommen müssen, dass aufgrund ihrer Vorbringen die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass Ziff. 4 lit. b der Vereinbarung trotz Nichteintretensentscheid weiterhin gültig sein könnte, und die Arrestforderung damit als glaubhaft gemacht ansehen müssen (vgl. act. 2 Rz. 49 ff.). 3.6.2 Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG setzt eine Arrestbewilligung voraus, dass die Arrestgläubigerin glaubhaft macht, dass ihre Forderung besteht. Die "Glaubhaftmachung" umfasst den Bestand der Forderung in sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht. Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse objektive Anhaltspunkte sprechen, selbst wenn das Arrestgericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos (BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen dürfen mithin nicht zu hoch angesetzt werden. Eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen ist allerdings erforderlich. Einfache Parteibehauptungen genügen nicht, auch wenn sie plausibel erscheinen. Das Gericht nimmt eine Beurteilung aufgrund sämtlicher Umstände vor, die sich u.a. aus der Schlüssigkeit der Sachverhaltsdarlegung ergeben. Dafür kann es auch die Vollständigkeit der ihm von der Arrestgläubigerin präsentierten Dokumente prüfen (vgl. KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, a.a.O., Art. 272 N 14 m.w.H.).

- 14 - 3.6.3 Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid richtig die Anforderung zugrunde gelegt, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin nicht nur insgesamt schlüssig sein muss, sondern die Behauptungen objektiv zu untermauern sind. Mit anderen Worten war die Vorinstanz nicht gehalten, unbesehen auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin abzustellen und – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – davon auszugehen, dass die Vereinbarung am 21. Juni 2021 zustande gekommen ist und Ziff. 4 lit. b der Vereinbarung (betreffend "Bedarf Mutter") losgelöst vom Gerichtsverfahren bzw. einer gerichtlichen Genehmigung Bestand hat. Vielmehr durfte die Vorinstanz sämtliche – aus den Tatsachenbehauptungen und vorgebrachten Urkunden hervorgehenden – Umstände (rund um die Ausarbeitung der Vereinbarung) in ihre Beurteilung miteinbeziehen, ohne dass dies einer unzulässigen Berücksichtigung von potentiellen Einwänden des Beschwerdegegners gleichkommen würde. Die Vorgehensweise der Vorinstanz entspricht dem vorstehend Gesagten zum Beweismass der Glaubhaftmachung, insbesondere dem darin enthaltenen Erfordernis objektiver Anhaltspunkte (vgl. E. 3.6.2). Ob die Beschwerdeführerin die behauptete Arrestforderung glaubhaft gemacht hat, betrifft nicht das Beweismass, sondern die Beweiswürdigung, worauf nachstehend einzugehen ist (vgl. E. 3.6.4). Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz das Beweismass der Glaubhaftmachung korrekt angewendet. Die Rüge der Rechtsverletzung ist unbegründet. 3.6.4 Bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Arrestforderung glaubhaft gemacht hat, geht es um die Beweiswürdigung und mithin um eine Tatfrage. Diesbezüglich ist die Kognition der Beschwerdeinstanz auf Willkür beschränkt (vgl. E. 2.3). Wie vorstehend bereits dargelegt, ist es unter Berücksichtigung aller Beweismittel (insbesondere E-Mail vom 21. Juni 2021, act. 6/3/2) nicht glaubhaft, dass am 21. Juni 2021 zwischen den Parteien in Bezug auf Ziff. 4 lit. b ("Bedarf Mutter") eine (mündliche) Vereinbarung zustande gekommen ist (vgl. E. 3.4.2). Selbst wenn eine mündliche Vereinbarung zustande gekommen wäre, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, wonach Ziff. 4 lit. b unabhängig vom Zustandekommen einer schriftlichen Vereinbarung über sämtliche strittigen Punkte bzw. unabhängig vom Gerichtsverfahren Geltung haben sollte (vgl. E. 3.5.2). Der Beschwerdeführerin ist es mithin nicht gelungen, das Bestehen einer Arrestforde-

- 15 rung glaubhaft zu machen, wovon die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist nicht erkennbar und die diesbezügliche Rüge somit ebenfalls unbegründet. 3.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3.8 Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den übrigen Voraussetzungen für die Anordnung des Arrests (vgl. act. 2 Rz. 66 ff.) braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und vom geleisteten Vorschuss zu beziehen. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht zufolge ihres Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels Umtriebe im vorliegenden Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss herangezogen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 16 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 303'555.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: 10. März 2026

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