Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250432-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 19. Januar 2026 in Sachen A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gäubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ AG betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Dezember 2025 (EK251657)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) war seit dem tt.mm.2023 mit dem Einzelunternehmen "C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckte sie die Erbringung von Dienstleistungen … [Zweck]. Am tt.mm.2025 (Datum Tagesregistereintrag) wurde die Einzelunternehmung im Handelsregister gelöscht (act. 5). 1.2. Mit Urteil des Konkursgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) vom 8. Dezember 2025 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 376.65 nebst Zins zu 5 % seit 25. November 2024, Fr. 60.–, Fr. 7.65 und Fr. 100.20 Betreibungskosten (vgl. act. 3 = act. 8). 2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 samt Beilagen erhob die Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (vgl. act. 2, act. 3 und act. 4/2-12). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Mit Verfügung der Kammer vom 22. Dezember 2025 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt. Ferner wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne der Erwägungen, und damit insbesondere in Bezug auf die Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit, ergänzen könne (vgl. act. 6). Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 reichte die Schuldnerin innert Frist (vgl. 9/24) weitere Unterlagen ein (act. 10, act. 11/1-3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-24). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Die Schuldnerin ist als Inhaberin einer Einzelfirma im Handelsregister eingetragen, die am tt.mm.2025 zufolge Aufgabe der Geschäftstätigkeit gelöscht wurde (vgl. act. 5). Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt
- 3 bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung (Art. 40 Abs. 1 SchKG). Die Konkursandrohung datiert vom 16. Januar 2025 (der Schuldnerin zugestellt am 16. April 2025, vgl. act. 9/3/2) und damit sogar noch einige Zeit vor der Löschung der Einzelfirma im Handelsregister, weshalb die Betreibung ohne Zweifel auf dem Weg des Konkurses fortzusetzen war (vgl. auch Art. 40 Abs. 2 SchKG). 3.2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn ein Schuldner dargetan hat, (1.) dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat, (2.) dass er den geschuldeten Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt hat oder (3.) dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zudem hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Gutheissung der Beschwerde ist gemäss ständiger Praxis der Kammer zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden (vgl. OGer ZH PS220188 vom 7. November 2022, E. 2.1). 3.3. Die Schuldnerin hat mit Valutadatum 15. Dezember 2025 zuhanden des Obergerichts einen Gesamtbetrag von Fr. 1'819.40 überwiesen (act. 4/3, act. 12). Gemäss der dazugehörigen Übersicht (act. 4/3 S. 2; vgl. auch act. 2, S. 3) setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen: Fr. 376.65 (Forderung) + Fr. 24.90 (5 % Zins 25. November 2024 bis 12. Dezember 2025) + Fr. 60.– (Spesen) + Fr. 7.65 (Zins) + Fr. 100.20 (Betreibungskosten) + Fr. 500.– (Spruchgebühr Vorinstanz) + Fr. 750.– (Spruchgebühr Obergericht). Entsprechend wurde der einbezahlte Betrag im Umfang von Fr. 750.– als Kostenvorschuss und im Restbetrag von Fr. 1'069.40 als Hinterlegung verbucht (act. 12). Sodann reichte die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamtes Unterstrass-Zürich vom 16. Dezember 2025 ein, gemäss welcher sie einen Kostenvorschuss von Fr. 350.– zur Sicherstellung der bisher angefallenen und bis zum Entscheid des hiesigen Obergerichts mutmasslich anfallenden Gebühren und Auslagen des Konkursamtes überwiesen hat (vgl. act. 4/5). Damit ist belegt, dass die Schuldnerin den Forderungsbetrag (samt Zins bis 12. Dezember 2025) und die Kosten des Konkursgerichts beim Oberge-
- 4 richt und beim Konkursamt die Kosten des Konkursamts sichergestellt hat (gemäss E-Mail-Bestätigung des Konkursamtes Unterstrass-Zürich vom 16. Dezember 2025 sei die Rechnung über Fr. 500.– [Spruchgebühr der Vorinstanz für die Konkurseröffnung] am 15. Dezember 2025 durch das Konkursamt bereits bezahlt worden, vgl. act. 4/6). Ferner hat die Schuldnerin den praxisgemäss erhobenen Vorschuss für das obergerichtliche Verfahren im Betrag von Fr. 750.– geleistet. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (Ziff. 2, Hinterlegung) erfüllt. 3.4. 3.4.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin zudem ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2; PS230169 vom 22. September 2023, E. 4.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Da das Einzelunternehmen der Schuldnerin gelöscht wurde, geht es vorliegend um die Frage, ob die Schuldnerin mit ihrem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit sowie ihrem Vermögen ihre laufenden Verpflichtungen erfüllen und in absehbarer Zeit die noch offenen Schulden abbezahlen kann (vgl. OGer ZH PS200176 vom
- 5 - 17. September 2020 E. 2.4.1.). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 132 III 715, E. 3.1; BGE 132 III 140, E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023, E. 4; OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023, E. 4.1). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG bestehen (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018, E. 4.1; BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020, E. 3.1; OGer ZH PS250380, vom 3. Dezember 2025, E. 3.2; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022, E. 4.1). 3.4.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 10, welcher die Betreibungen der vergangenen fünf Jahre aufführt, weist – ohne die Konkursforderung – 66 Betreibungen aus. Vier Betreibungen tragen den Code "Z", was bedeutet, dass die Betreibungsforderungen an den Gläubiger oder das Betreibungsamt bezahlt wurden (Gesamtumfang: Fr. 1'133.–). Zehn Betreibungen (im Gesamtumfang von Fr. 21'496.85) befinden sich im Stadium der Konkursandrohung; bei fünf weiteren Betreibungen (im Gesamtumfang von Fr. 10'651.75) wurde der Zahlungsbefehl ausgestellt. In den restlichen im Betreibungsregister aufgeführten 47 Betreibungen wurde ein Verlustschein nach Art. 115 SchKG ausgestellt. Ferner wird im Betreibungsregisterauszug erwähnt und ist aus dem ebenfalls eingereichten, den Zeitraum der letzten 20 Jahre abbildenden Auszug aus dem Verlustscheinregister ersichtlich, dass über die Schuldnerin seit Juni 2015 insgesamt 66 Verlustscheine im Gesamtumfang von Fr. 109'310.24 ausgestellt wurden (act. 4/8).
- 6 - 3.4.3. Die Schuldnerin bestreitet die Begründetheit der den Betreibungen zugrunde liegenden Forderungen nicht. Sie stellt sich auf den Standpunkt, zahlungsfähig zu sein und führt im Wesentlichen aus, sie führe die Firma C._____ seit vier Jahren und sei nach der Trennung von ihrem Ex-Mann vor drei Jahren mit den finanziellen Angelegenheiten allein gelassen worden. Nach der Trennung sei sie mit zwei Kindern nicht mehr in der Lage gewesen, 100 % zu arbeiten, weshalb sie enorme finanzielle Einbussen gehabt habe. Dies habe dazu geführt, dass sie viele Kunden und viel Geld verloren habe. Über zwei Jahre habe sie auch keine Alimente bekommen, sei aber aus Scham nicht zum Sozialamt gegangen, weshalb sie immer mehr Schulden gehabt habe (act. 2, S. 3 f.). Aus diesem Grund versuche sie, ihren Salon mit dem langjährigen Mietvertrag und die von ihr für die Einrichtung getätigten Investitionen von Fr. 120'000.– zu verkaufen. Mit dem Erlös aus dem Verkauf des Studios käme sie endlich auf einen grünen Zweig und könne beginnen, die gegen sie ausgestellten 66 Verlustscheine mit einem Gesamtbetrag von Fr. 109'310.14 [recte: Fr. 109'310.24] zurückzukaufen. Bei einer Durchführung des Konkurses würde ihr die Möglichkeit zum Verkauf des Beautysalons und damit auch die nachhaltige Sanierung ihrer Finanzen genommen. Sie stehe mit verschiedenen Interessenten in Verhandlung, beispielsweise einer Frau D._____. In diesem Zusammenhang reichte die Schuldnerin einen Chatverlauf ein (act. 2, S. 3 f.; act. 4/7). Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 [recte: 2026] ergänzte die Schuldnerin auf Hinweis der Kammer hin, der eingereichte Beleg sei ungenügend (act. 6), dass sich die Verkaufsbemühungen in der Zwischenzeit mit einer anderen Interessentin, Frau E._____, konkretisiert hätten. Sie führte aus, Frau E._____, habe ein schriftliches Kaufangebot abgegeben, gemäss welchem der Verkauf per 1. März 2026 erfolgen könne. Die Kaufpreiszahlung würde bei Übergabe erfolgen. In diesem Zusammenhang reichte die Schuldnerin eine unterzeichnete "Offerte für das Ladenlokal am … [Adresse] auch zuhanden von Dritten" vom 30. Dezember 2025 ein (act. 10, S. 2; act. 11/3). Mit Blick auf die laufenden Betreibungen führt die Schuldnerin aus, ein Bekannter von ihr, F._____, sei bereit bei einer Gutheissung der Beschwerde sämtliche offenen Betreibungen bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 35'000.– zu bezahlen, wozu er auch finanziell in der Lage sei (act. 2, S. 4). Hierzu reichte die Schuldne-
- 7 rin eine Bestätigung von F._____ ein (act. 4/10). Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 machte die Schuldnerin ergänzende Ausführungen hierzu und legte eine weitere Bestätigung von F._____ bei, wonach dieser das Geld als zinsloses Darlehen zur Verfügung stellen würde, welches erst nach Abschluss der von der Schuldnerin ab Februar 2026 begonnenen Pflegeausbildung in angemessenen Raten zurückbezahlt werden müsse. Falls die Verlustscheine der Schuldnerin unter dem Forderungswert zurückgekauft werden könnten, könne die Rückzahlung auch bereits früher erfolgen. Er werde aber auf jeden Fall auf die finanzielle Situation der Schuldnerin Rücksicht nehmen und sie nicht in Schwierigkeiten bringen (act. 10, S. 2; act. 11/2). Sodann führt die Schuldnerin aus, sie werde im Februar 2026 beim Schweizerischen Roten Kreuz einen Lehrgang als Pflegehelfende SRK starten. Sie könne auch gleich in den Pflegeberuf einsteigen, bei dem sie dann auch nachts arbeiten, mehr verdienen und dennoch für ihre Kinder da sein könne. Finanziell werde es ihr dann besser gehen, da sie einen Fixlohn habe und nicht mehr auf Kunden angewiesen sei (act. 10, S. 4). Ferner führt die Schuldnerin unter Verweis auf das ihrer Beschwerde beigelegte Budget ihrer Einnahmen und Ausgaben aus dem Beautysalon sowie ihrer Privatausgaben (act. 4/11) aus, sie könne damit aufzeigen, dass sie von den Einnahmen aus ihrem Beautysalon leben könne. Sie lebe sehr sparsam und sei es gewohnt, mit wenig Geld zu leben (act. 2, S. 4). 3.4.4. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich im Falle bereits bestehender Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung sowie dem Vorhandensein von Verlustscheinen – wie vorliegend – rechtfertigt, erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen (vgl. oben Erw. 3.4.1). Zugunsten der Schuldnerin ist zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um dem Obergericht am 15. Dezember 2025 Fr. 1'819.40 und dem Konkursamt Unterstrass-Zürich Fr. 350.– zu überweisen (vgl. vorstehend, E. 3.3). Allerdings stellt die Schuldnerin ihre finanzielle Situation nicht umfassend dar. So reichte sie keinerlei Belege zu ihren tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aus dem Geschäftsbetrieb bzw. ihrem privatem Aufwand bei. Es liegen weder Lohnabrechnungen noch Kontobelege vor, aus welchen Gut-
- 8 schriften und Belastungen, insbesondere aus dem Jahr 2025, sowie ein aktueller Saldo ersichtlich wären. Zur Frage, ob neben den Gläubigern, welche bereits den Betreibungsweg beschritten haben, weitere Schulden oder Verpflichtungen bestehen, äussert sich die Schuldnerin nicht. Das von der Schuldnerin am 19. Dezember 2025 für das Jahr 2025 erstellte Budget (act. 4/11) vermag Belege über ihre tatsächlichen Einkünfte und Ausgaben sowie ihren Vermögensstand nicht zu ersetzen. Nicht vorhanden sind sodann Belege für die Behauptung der Schuldnerin, sie habe in die Einrichtung des Ladenlokals Investitionen im Umfang von Fr. 120'000.– getätigt bzw. dass sie über ein Vermögen in dieser Grössenordnung verfügen würde. Als Einzelunternehmen mit einem Umsatzerlös unter Fr. 500'000– bestand zumindest im Rahmen von Art. 957 Abs. 2 OR eine Buchführungspflicht, sodass weiterführende Unterlagen vorhanden sein müssten. Es zeugt sodann von erheblichen und nicht bloss kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten, dass die Schuldnerin in den letzten zehn Jahren (vgl. die ersten im Verlustscheinregister verzeichneten Verlustscheine aus dem Jahr 2015, act. 4/8) zahlreiche Betreibungen hat auflaufen lassen, wobei es in 66 Fällen zur Ausstellung von Verlustscheinen kam und sich zehn weitere Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden. Zudem lassen die aus dem Verlustscheinund dem Betreibungsregister ersichtlichen, bereits seit rund zehn Jahren bestehenden finanziellen Schwierigkeiten die Ausführungen der Schuldnerin zweifelhaft erscheinen. Die Darstellung der Schuldnerin, sie sei vor allem nach der Trennung von ihrem Ehemann vor drei Jahren in finanzielle Schieflage geraten, wird durch die betreibungsrechtlichen Unterlagen nicht gestützt. Bereits Ende 2021 waren gegen die Schuldnerin 24 Verlustscheine im Umfang von Total Fr. 52'044.20 ausgestellt worden (act. 4/8). Die Schuldnerin führt zwar aus, ihr Ex-Mann habe bereits vor der Trennung zu wenig Geld gegeben, um die laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen (act. 2, S. 3). Wie ihr bei der behaupteten Ausgangslage dennoch Mittel für die behaupteten Investitionen im Umfang von Fr. 120'000.– zur Verfügung gestanden haben sollen, ist – jedenfalls auf der Basis der vorhandenen Unterlagen – schlicht unplausibel. Ohnehin wird weder dargelegt noch belegt, welche der Schuldnerin gehörende Einrichtung sich im Ladenlokal befindet und wann diese angeschafft worden sein soll.
- 9 - Es erscheint vor diesem Hintergrund auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass per 1. März 2026 ein Verkauf an Frau E._____ stattfinden und es zu dem von der Schuldnerin angenommenen Mittelzufluss von Fr. 125'000– kommen wird. Die eingereichte "Offerte" (act. 11/3) drückt lediglich eine Bereitschaft aus und bezieht sich generisch auf den "bestehenden Mietvertrag" und die von der Schuldnerin "getätigten Investitionen im Ladenlokal". Was konkret Vertragsgegenstand wäre und ob eine Übertragung des Mietverhältnisses durchführbar wäre, bleibt ebenso offen, wie die Frage, ob Frau E._____ finanziell tatsächlich in der Lage wäre, die entsprechenden Mittel aufzubringen. Mit der unbelegten Behauptung, Frau E._____ besitze bereits mehrere Firmen und wolle sich vergrössern (act. 10, S. 2), werden die bestehenden Zweifel an der effektiven Abwicklung des Verkaufs bzw. des Mittelzuflusses von Fr. 125'000.– nicht hinreichend ausgeräumt. Folglich ist die Tilgung der Verlustscheinforderungen im beträchtlichen Umfang von Fr. 109'310.24 innerhalb des massgeblichen Zeitrahmens (vgl. vorstehend, E. 3.4.1) nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Selbst wenn man davon ausginge, es wäre der Schuldnerin aufgrund eines längerfristig gewährten, zinslosen Darlehens von F._____ grundsätzlich möglich, die neueren, laufenden Betreibungen (mitsamt jenem im Stadium der Konkursandrohung) zu begleichen (act. 2, S. 4, act. 10, S. 2, act. 4/10 und act. 11/2), ist ihre Zahlungsfähigkeit nicht hinreichend glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin nicht ausreichend darlegt, wie sie mit ihrem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit sowie ihrem Vermögen ihre laufenden Verpflichtungen erfüllen kann. Im beigelegten Budget beziffert die Schuldnerin ihren laufenden Bedarf mir Fr. 4'617.20 (vgl. act. 4/11, Budget privat 2025, Kosten für Miete Wohnung, Krankenkasse, Swisscom, Strom und Lebenshaltungskosten). Es ist widersprüchlich, wenn die Schuldnerin angibt, sie könne von ihren ihrem (variablen) Lohn aus dem Beautysalon von ca. Fr. 2'500.– leben (vgl. act. 2, S. 4), gleichzeitig aber mit dem Verkauf des Beautysalons argumentiert, und die Geschäftstätigkeit ausweislich des Handelsregistereintrags ohnehin bereits seit 21. November 2025 aufgegeben worden sein soll (act. 4/2, act. 5). Spätestens ab einem allfälligen Verkauf würden die entsprechenden Einnahmen wegfallen, sodass über die Hälfte des angegebenen Bedarfs (vgl. act. 4/11) nicht mehr abge-
- 10 deckt wäre. Zwar führt die Schuldnerin aus, sie werde ab Februar 2026 einen Lehrgang als Pflegehelfende SRK starten und könne dann auch gleich in den Pflegeberuf mit Möglichkeit zur Nachtarbeit und höherem Verdients einsteigen (act. 2, S. 4; act. 4/12). Dass die Schuldnerin eine entsprechende Anstellung effektiv bereits in Aussicht hätte, wird jedoch nicht dargelegt. Hierauf kann daher nicht abgestellt werden. 3.5. Zusammengefasst ist es der Schuldnerin infolge der fehlenden umfassenden Darstellung ihrer Finanzlage und der fehlenden Glaubhaftmachung massgeblicher Behauptungen nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit hinreichend darzutun. Insbesondere ist es ihr nicht gelungen, aufzuzeigen, dass sie in der Lage sein wird, ihre Schulden im Zeitraum der nächsten zwei Jahre abzubauen. Die Schuldnerin wurde den (vorliegend geltenden) erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht gerecht. Ihre Zahlungsfähigkeit kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen. 3.6. Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195, N 3, 3a und 5). 4. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Montag, 19. Januar 2026,13:30 Uhr, der Konkurs eröffnet.
- 11 - 2. Das Konkursamt Unterstrass-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 1'069.40 dem Konkursamt Unterstrass-Zürich zu überweisen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Unterstrass-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 19. Januar 2026