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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.12.2025 PS250379

17 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,304 mots·~7 min·7

Résumé

Arrest

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250379-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 17. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Arrest Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Oktober 2025 (EQ250264)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Arrestgesuch vom 1. April 2025 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich ein Gesuch um Arrestlegung mit folgenden Anträgen (act. 7/1 S. 2): 1. Es sei das Konto der Gesuchsgegnerin bei der Migros Bank AG, Filiale C._____, D._____-strasse 1, C._____ IBAN CH 2 oder jedes andere bei der Migros Bank Filiale C._____, D._____-strasse 1, C._____ auf den Namen der Gesuchsgegnerin geführtes Bankkonto im Umfang von CHF 50'000.00 mit Arrest zu belegen. 2. Das Betreibungsamt Zürich sei umgehend mit dem Arrestvollzug zu beauftragen. 3. Dem Gesuchsteller sei die gesetzliche Frist zur Arrestprosequierung anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Mit Arrestbefehl vom 2. April 2025 (Geschäfts-Nr. EQ250077-L) wurde das Arrestgesuch bewilligt (act. 7/5). 1.2. Mit Arrestgesuch vom 27. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgen Vorinstanz) erneut ein Gesuch um Arrestlegung mit folgenden (identischen) Anträgen (act. 6/1 S. 2): 1. Es sei das Konto der Gesuchsgegnerin bei der Migros Bank AG, Filiale C._____, D._____-strasse 1, C._____ IBAN CH 2 oder jedes andere bei der Migros Bank Filiale C._____, D._____-strasse 1, C._____ auf den Namen der Gesuchsgegnerin geführtes Bankkonto im Umfang von CHF 50'000.00 mit Arrest zu belegen. 2. Das Betreibungsamt Zürich sei umgehend mit dem Arrestvollzug zu beauftragen. 3. Dem Gesuchsteller sei die gesetzliche Frist zur Arrestprosequierung anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 trat die Vorinstanz auf das (zweite) Arrestgesuch nicht ein (act. 3).

- 3 - 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2025 innert Frist (vgl. act. 6/5) Beschwerde bei der Kammer und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (act. 2). Mit Verfügung vom 14. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8), welchen er innert Frist leistete (act. 10). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–6). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO), für die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung. Da der Gläubiger ein abgewiesenes Arrestbegehren mit ergänzter Sachverhaltsdarstellung jederzeit neu stellen kann (vgl. KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 3. Aufl. 2025, Art. 272 N 20 mit Verweis auf BGE 138 III 382 E. 3.2.2), gibt es dafür auch keine Veranlassung. 3.1.1. Für die Arrestlegung muss der Gläubiger im Arrestbegehren vor dem Arrestrichter glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). 3.1.2. Das Arrestverfahren unterliegt der Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario). Das heisst, die gesuchstellende Partei hat dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützt, und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Namentlich die massgeblichen Tatsachenbehauptungen

- 4 und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen sind daher im Arrestgesuch aufzuführen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und 3 ZPO). Das Gericht muss aufgrund des Gesuchs in der Lage sein zu verstehen, was Gegenstand des Prozesses ist bzw. auf welche Tatsachen sich eine klagende oder gesuchstellende Person stützt, und zu erkennen, welche Beweismittel für welche Tatsachen angeboten werden (vgl. BGE 144 III 54 E. 4.1.3.5). Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (vgl. BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5); es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Unterlagen die entscheidrelevanten Informationen herauszufiltern (vgl. OGer ZH PS180187 vom 10. Oktober 2018 E. 2.3.1; ZR 117 [2018] Nr. 42 S. 175 ff.). 3.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe bereits am 1. April 2025 ein Arrestgesuch mit identischen Rechtsbegehren, identischer Begründung und identischen Beilagen gestellt, welches mit Arrestbefehl vom 2. April 2025 bewilligt worden sei. Die dagegen erhobene Arresteinsprache sei mit Urteil vom 1. September 2025 abgewiesen worden. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse daran, für dieselbe Forderung auf denselben Vermögenswerten doppelt Arrest zu legen. Dem Gesuch seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dennoch über ein schutzwürdiges Interesse an einer erneuten Arrestlegung verfüge, weshalb auf das Arrestgesuch nicht eingetreten werde (act. 3 S. 2). 3.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, es drohe kein doppelter Arrest. Die Migros Bank habe mitgeteilt, dass unter der im Arrestbefehl vom 2. April 2025 angegebenen Personenbezeichnung keine Kundenbeziehung mit der Migros Bank AG geführt werde. Aus diesem Grund sei das Arrestverfahren mit Schreiben des Betreibungsamtes vom 26. September 2025 wieder aufgehoben worden (act. 2 Rz. 2). Das vormalige Arrestbegehren sei ausdrücklich gegen B._____ als Schuldnerin gestellt worden. Eine nähere Prüfung der Unterlagen habe jedoch ergeben, dass das durch die Beschwerdegegnerin bei der Migros Bank AG geführte Konto lediglich auf den Namen

- 5 - B'._____ laute. Die Arrestbegehren seien somit nicht identisch gewesen (act. 2 Rz. 3). 3.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind sowohl die Rechtsbegehren als auch die Begründung und die Beilagen der beiden Arrestgesuche identisch (vgl. act. 7/1 u. 6/1; act. 7/4/2–6 u. act. 6/3/2–6). Einzig die Bezeichnung der Gesuchsgegnerin war unterschiedlich. Im ersten Gesuch wurde B._____ und im zweiten Gesuch – ohne Begründung – lediglich B'._____ aufgeführt. Weshalb der Beschwerdeführer abgesehen von der Verwendung des amtlichen Namens der Beschwerdegegnerin statt des Allianznamens ein zweites identisches Arrestgesuch einreichte, legte er vor Vorinstanz nicht dar (vgl. act. 7/1). Da es sich bei B._____ und B'._____ unbestrittenermassen um dieselbe Person handelt, gab es für die Vorinstanz keine Veranlassung davon auszugehen, dass keine identischen Gesuche vorliegen. Erst in der Beschwerdeschrift erklärt der Beschwerdeführer sein Vorgehen. Da sämtliche Ausführungen neu und damit verspätet sind, können sie indes nicht berücksichtigt werden (vgl. hiervor E. 2.2). Mangels entsprechender Vorbringen vor Vorinstanz konnte und musste die Vorinstanz nicht wissen, dass der erste Arrest gescheitert war. Es wäre am – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer gewesen, dies im Arrestgesuch darzulegen und ein schutzwürdiges Interesse am zweiten identischen Arrestgesuch nachzuweisen. Weshalb er dies nicht tat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf das zweite (identische) Arrestgesuch nicht eingetreten. 3.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführer unterliegt und die Beschwerdegegnerin wurde im Beschwerdeverfahren nicht begrüsst.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 18. Dezember 2025

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