Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250365-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 20. November 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beklagte vertreten durch Rechtsdienst B._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Oktober 2025 (EK252137)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 21. Oktober 2025 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 2'360.29 (abzgl. Teilzahlung von Fr. 2'509.60 am 16. Juli 2025), Fr. 2'626.20, Fr. 2'706.90, Fr. 2'706.90, Fr. 250.–, Fr. 276.95, Fr. 500.– und Fr. 267.20 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) den Konkurs (act. 9 = act. 10/8). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 27. Oktober 2025 zugestellt (act. 10/11). Die zehntätige Beschwerdefrist lief am 6. November 2025 ab. 1.2 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 (überbracht) erhob C._____, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. act. 5), rechtzeitig Beschwerde gegen das vorerwähnte Urteil vom 21. Oktober 2025. Er ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 inkl. Beilagen act. 4/3-5). 1.3 Dem prozessualen Antrag wurde gleichentags mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 entsprochen und der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt. Sodann wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen bzw. Beilagen einreichen könne. Des Weiteren wurde der Schuldnerin eine 10-tägige Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 750.– angesetzt (act. 7). Zwar konnte die Verfügung der Schuldnerin postalisch nicht zugestellt werden (vgl. act. 8, 11 und 12), der Kostenvorschuss wurde jedoch mit Valuta 11. November 2025 geleistet (vgl. act. 13). Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1–11). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie von act. 2 zuzustellen. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung
- 3 des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Dies bedeutet praxisgemäss, dass zusätzlich zur Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes beim zuständigen Konkursamt rechtzeitig sicherzustellen sind (vgl. dazu OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011; KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, N 10 zu Art. 174 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass sowohl die Zahlungsfähigkeit als auch einer der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden zu belegen sind. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3. Die Schuldnerin weist mittels Auszug aus dem Betreibungsregister Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 27. Oktober 2025 nach, dass die Forderung der Gläubigerin in der Betreibung Nr. 1 in Höhe von Fr. 11'427.24 durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichen wurde (act. 4/5). Sodann belegt die Schuldnerin mittels Quittung des Konkursamtes Oerlikon-Zürich, am 28. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'600.– geleistet zu haben, welcher Betrag ausreicht, um die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung zu decken (act. 4/4 und act. 6). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung bzw. Hinterlegung ist somit ausgewiesen. Damit bleibt nachfolgend die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. 4.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten
- 4 lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen (OGer ZH, PS250252 vom 26. September 2025 E. 5.1). Anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung ihrer Situation zu erkennen sind oder sie auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. 4.2 Die Schuldnerin liess in der Beschwerdeschrift ausführen, sie habe die Zahlungsfrist für die Konkursforderung verpasst, weil sie den Geschäftsbriefkasten wegen eines dringenden "Auftrags mit hoher Priorität" nicht geleert habe. Es seien nun Massnahmen ergriffen worden, um die organisatorischen Abläufe zu verbessern. Inzwischen habe sie sämtliche offenen Forderungen vollständig beglichen und es bestünden keine offenen Betreibungen mehr. Die Schuldnerin sei zahlungsfähig und wirtschaftlich solide. Es bestünden mehrere laufende und zukünftige Aufträge, welche einen stabilen Mittelzufluss sichern und gewährleisten würden, dass ausreichend Liquidität vorhanden sei, um sämtliche Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen. Das Geschäft bestehe seit über 20 Jahren und habe sich in dieser Zeit einen soliden Kundenstamm aufbauen können (act. 2). 4.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Schuldnerin gibt das Betreibungsregister. Gemäss Auskunft Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 27. Oktober 2025 wurden gegen die Schuldnerin im Zeitraum September 2021 bis September 2025 insgesamt – ohne die in Betreibung gesetzte und getilgte Konkursforderung – drei Betreibungen in Höhe von gesamthaft ca. Fr. 5'600.– eingeleitet; davon entfällt eine Betreibung auf das Jahr 2021 und zwei auf das Jahr 2025. Sämtliche Betreibungsforderungen sind als bezahlt vermerkt (vgl. act. 4/5). Die geringe Anzahl der Betreibungen sowie die vollständige Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderungen lassen nicht auf offensichtliche Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin schliessen.
- 5 - 5.1 Die seit dem tt. Dezember 2003 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Schuldnerin bezweckt die … [Gesellschaftszweck] (act. 5). Zum Beleg ihrer finanziellen Situation reichte die Schuldnerin die Jahresrechnung 2024 mit detaillierten Postenauszügen (act. 4/3/1-2), die provisorische Jahresrechnung 2025 mit detaillierten Postenauszügen für den Zeitraum Januar bis Oktober 2025 (act. 4/3/3-4), einen Beleg der verfügbaren flüssigen Mittel per 28. Oktober 2025 (act. 4/3/5), eine E-Mail der Gläubigerin vom 29. Oktober 2025 (act. 4/3/6), zwei Rechnungen vom Oktober 2025 (act. 4/3/7) sowie diverse Offerten (act. 4/3/8) ein. Zu den einzelnen Unterlagen äusserte sich die Schuldnerin nicht. 5.2 Aufschluss über die Entwicklung des Geschäftsgangs und die finanzielle Lage der Schuldnerin geben insbesondere die eingereichten Jahresrechnungen (act. 4/3/1-4). Gemäss Jahresrechnung 2024 konnte die Schuldnerin gewinnbringend wirtschaften. Zwar wurde im Jahre 2023 ein Jahresverlust von Fr. 17'848.– verbucht. Das Bilanzergebnis war jedoch aufgrund des Gewinnvortrags aus dem Vorjahr positiv und belief sich auf Fr. 4'438.–. Im Jahre 2024 erzielte die Schuldnerin einen Gewinn von Fr. 26'192.–. Der verbuchte Bilanzgewinn betrug Fr. 30'631.– (act. 4/3/1). Zur aktuellen Lage der Schuldnerin lässt sich der provisorischen Bilanz 2025 entnehmen, dass per 29. Oktober 2025 ein Verlust von Fr. 2'726.– resultierte, welcher jedoch durch den Gewinnvortrag von Fr. 30'631.– gedeckt ist. Die Schuldnerin verfügt über Aktiven von Fr. 82'012.–, wovon Fr. 2'477.– auf flüssige Mittel, Fr. 1'986.– auf kurzfristige Forderungen gegenüber Dritten, Fr. 71'058.– auf kurzfristige Forderungen gegenüber dem Gesellschafter C._____ und Fr. 6'490.– auf das Anlagevermögen entfallen. Debitoren aus der Geschäftstätigkeit sind keine ersichtlich. Auf der Passivseite ist das kurzfristige Fremdkapital mit Fr. 27'306.– ausgewiesen, bestehend aus Forderungen der D._____ Treuhand AG in Höhe von Fr. 6'024.–, Mehrwertsteuerforderungen in Höhe von Fr. 5'479.–, Forderungen der SVA Zürich von Fr. 2'699.– und der Gläubigerin von Fr. 13'104.-, wobei letztere vollständig beglichen wurden (vgl. act. 4/4 und act. 4/3/6). Langfristiges Fremdkapital ist nicht vorhanden. Das Eigenkapital ist mit Fr. 54'706.– bilan-
- 6 ziert, bestehend aus dem Stammkapital von Fr. 20'000.–, den gesetzlichen Reserven von Fr. 6'800.– und dem Bilanzgewinn von Fr. 27'906.– (act. 4/3/3). 5.3 Die flüssigen Mittel der Schuldnerin betrugen per Ende Oktober 2025 ca. Fr. 2'500.– (act. 4/3/3 und act. 4/3/5). Nebst den vorerwähnten kurzfristigen Forderungen (Erw. 5.2) reichte die Schuldnerin zum Beleg ihrer weiteren Debitoren zwei Rechnungen vom 20. und 28. Oktober 2025 in Höhe von knapp Fr. 7'200.– ein (act. 4/3/7). Hierbei handelt es sich um Forderungen gegenüber der E._____ für u.a. Parkettarbeiten. Aus den weiteren Unterlagen ist ersichtlich, dass die betreffende Schuldnerin bisher regelmässige Zahlungen geleistet hat (vgl. act. 4/3/4 S. 1-7 und act. 4/3/2 S. 1-13). Die von der Schuldnerin eingereichten Auftragsofferten vermögen dagegen die Zahlungsfähigkeit nicht zu erhärten, da es sich hierbei (mit einer Ausnahme) um nicht bestätigte Aufträge handelt (vgl. act. 4/3/8). Zu Gunsten der Schuldnerin kann davon ausgegangen werden, dass nebst den bilanzierten Passiven keine weiteren Schulden bestehen, zumal die Schuldnerin geschäftstypischen Forderungen offenbar rechtzeitig nachzukommen vermag und sich unter den betreibenden Gläubigern (nebst der Gläubigerin des vorliegenden Verfahrens) nur die SVA Zürich sowie die F._____ befinden (vgl. act. 4/5). 5.4 Die provisorische Erfolgsrechnung der Schuldnerin weist für die Zeit Januar bis Oktober 2025 einen Ertrag von Fr. 94'032.– aus, welcher für zehn Monate leicht unter jenem des Vorjahres mit Fr. 123'458.– für 12 Monate liegt. Der Betriebsaufwand ist ausgewiesen mit Materialaufwand Fr. 21'670.– (im Vorjahr Fr. 15'484.–) , Personalaufwand Fr. 62'051.– (im Vorjahr Fr. 59'344.–), Raumaufwand Fr. 3'050.– (im Vorjahr Fr. 7'895.–), Fahrzeug- und Transportaufwand Fr. 2'518.– (im Vorjahr Fr. 2'266.–) und übriger Betriebsaufwand ca. Fr. 9'000.– (im Vorjahr ca. Fr. 12'500.–). Gemäss Lohnzahlungskonto beschäftigt die Schuldnerin nur den Gesellschafter und Geschäftsführer C._____ (vgl. act. 4/3/2 S. 23 und act. 4/3/4 S. 17 f.). Als im Unternehmen tätiger "Eigentümer" der GmbH gilt er versicherungsrechtlich als Arbeitnehmer und hat für den versicherten Lohn Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, welcher Verpflichtung er wie gesagt nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. Erw. 5.3).
- 7 - 5.5 Vergleicht man das Ertragsvolumen und den Betriebsaufwand für 10 Monate des laufenden Jahres mit jenem für das (gesamte) Jahr 2024, so ist ersichtlich, dass der durchschnittliche Umsatz zwar gesunken und die Aufwände gestiegen sind, weshalb im Ergebnis die Betriebskosten per Ende Oktober 2025 knapp bzw. im Umfang von Fr. 2'726.– nicht gedeckt waren (act. 4/3/3). Der aktuelle Geschäftsgang weicht jedoch nicht derart markant von jenem des Vorjahres ab, weshalb bis Ende 2025 wohl von einer mehr oder weniger ausgeglichenen Jahresrechnung ausgegangen werden kann. Betreibungsforderungen bestehen wie gesagt keine und die Kreditoren der Schuldnerin sind durch die bestehenden Debitoren gedeckt, wenn auch auffällt, dass der grösste Debitorenposten Forderungen gegenüber dem Gesellschafter betrifft, über dessen finanzielle Verhältnisse nichts Näheres bekannt ist. Es ist insgesamt glaubhaft, dass der Konkurs nicht Folge von Zahlungsschwierigkeiten, sondern wie die Schuldnerin geltend machte, Folge administrativer Nachlässigkeit war, und dass die Schuldnerin sowohl den Betrieb aufrecht zu erhalten als auch ihre laufenden Verpflichtungen zu decken vermag. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist damit wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Zu beachten ist zudem, dass über die Schuldnerin erstmals der Konkurs eröffnet worden ist. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin innert Rechtsmittelfrist sowohl den Konkurshinderungsgrund der Tilgung bzw. Hinterlegung nachgewiesen als auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft dargetan hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit erfüllt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des über die Schuldnerin am 21. Oktober 2025 eröffneten Konkurses. 7. Durch die verspätete Zahlung hat die Schuldnerin sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Konkursamtes, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
- 8 - 8. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Oktober 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.– (Fr. 1'600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 9 - Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 24. November 2025