Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250345-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 29. Januar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowie B._____, Nebenintervenientin betreffend Überschuldungsanzeige Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. Oktober 2025 (EK250860)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Konkursitin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____. Sie bezweckt den Handel mit … sowie sonstigen Esswaren und Getränken und das Erbringen von Gastgewerbedienstleistungen. Die B._____ war bis zum 24. Oktober 2025 als Revisionsstelle der Beschwerdeführerin (fortan Revisionsstelle) im Handelsregister eingetragen (act. 25). Mit Eingabe vom 27. August 2025 zeigte die Revisionsstelle dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) an, dass eine offensichtliche Überschuldung der Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen sei (act. 10/1). Mit Verfügung vom 3. September 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um zur Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle Stellung zu nehmen und einen Zwischenabschluss zu Veräusserungs- und Fortführungswerten sowie einen Bericht der Revisionsstelle zum soeben genannten Zwischenabschluss einzureichen – dies unter der Androhung, dass das Gericht bei Säumnis aufgrund der Akten über die Konkurseröffnung entscheide (act. 10/6). Die Verfügung vom 3. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 11. September 2025 an ihrem Sitz zugestellt (act. 10/7). Sie liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Urteil vom 6. Oktober 2025 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die Beschwerdeführerin (act. 10/8 = act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar]). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 10/9) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte das folgende Rechtsbegehren (act. 2): "1. Es sei die Konkurseröffnung vom 6. Oktober 2025 über die A._____ GmbH aufzuheben; 2. Eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen; 3. Es sei der Revisorin, D._____, B._____, … [Adresse], der Streit zu verkünden, und sie sei aufzufordern, dem Verfahren beizutreten und die Rechtsposition der Beschwerdeführerin zu unterstützen.
- 3 - 4. Der Revisorin, D._____, B._____, … [Adresse], sei eine Kopie der Beschwerdeschrift und der weiteren Rechtsschriften zuzustellen. Die Kosten des Verfahrens seien der Streitberufenen aufzuerlegen. Sodann stelle ich den prozessualen Antrag: Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen." Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt (act. 7). Dieser wurde innert Frist geleistet (act. 11). 1.3. Mit Verfügung vom 4. November 2025 wurde die Streitverkündung der Beschwerdeführerin an die Revisionsstelle vorgemerkt, das Doppel der Beschwerde vom 15. Oktober 2025 der Revisionsstelle zugestellt und ihr eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu erklären, ob sie dem Prozess als Nebenintervenientin beitreten wolle (act. 12). Mit Eingabe vom 18. November 2025 (Datum Poststempel) ersuchte die Revisionsstelle rechtzeitig (vgl. act. 13/2) um Erstreckung der ihr angesetzten Frist (act. 16), woraufhin ihr eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 8. Dezember 2025 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 21. November 2025 (Datum Poststempel) trat die Revisionsstelle dem Prozess als Nebenintervenientin bei, nahm zur Sache Stellung (act. 18) und reichte mit Eingabe vom 25. November 2025 (Datum Poststempel, act. 19A) diverse Unterlagen ein (act. 19B/1–5). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wurden die Eingaben der Revisionsstelle der Beschwerdeführerin zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt und ihr eine Frist von 10 Tagen zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 21). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 (Datum Poststempel) nahm die Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. act. 22) Stellung (act. 23–24). 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die beschwerdeführende Partei muss sämtliche die Beschwerde begründenden Argumente innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist vorbringen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Sodann sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachen und neue
- 4 - Beweismittel ausgeschlossen. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten. Als solche Bestimmungen, welche eine Ausnahme erlauben, gelten Art. 174 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG betreffend die Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung (vgl. BGer 5A_66/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.4 m.w.H.). Art. 174 Abs. 1 SchKG, wonach in der Beschwerde unechte Noven – d.h. Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind – vorgebracht werden können, gilt nach allgemeiner Meinung auch bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung und mithin einer Konkurseröffnung zufolge einer Überschuldungsanzeige. Betreffend die in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend als zulässig genannten echten Noven sind dagegen die Meinungen geteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind echte Noven nicht auf eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zugeschnitten und folglich unzulässig (BGer 5A_243/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1.; BGer 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.3.; BGer 5A_146/2024 vom 3. Juli 2024 E. 6.2.2. letzter Satz), wobei auch die Rechtsprechung der Kammer bis anhin dieser Linie folgt (OGer ZH PS190214 vom 26. November 2019 E. 2.1.; OGer ZH PS240069 vom 25. Juni 2024 E. 2.1.; OGer ZH PS240140 vom 23. August 2024 E. II.2.2; OGer ZH PS250392 vom 6. Januar 2026 E. 2.3.). In der Lehre und einem Teil der kantonalen Praxis wird demgegenüber auch die gegenteilige Ansicht vertreten, wonach echte Noven auch bei Konkurseröffnungen ohne vorgängige Betreibung zuzulassen seien (so BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl. 2021, Art. 194 N 8; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 6a; SK SchKG-TALBOT, 4. Aufl. 2017, Art. 190 N 27; GILLIÉRON, Poursuite faillite et concordat, 5. Aufl. 2012, N 1565). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Kontroverse kann im vorliegenden Fall unterbleiben, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen (siehe E. 3.3.4. nachfolgend). 2.2. Zur Streitverkündung nach Art. 78 ZPO und Nebenintervention nach Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO ist Folgendes zu beachten: Die Streitverkündung und die Nebenintervention sind zwar nach herrschender Auffassung jederzeit im Verfahren möglich und damit insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. KUKO ZPO-DO- MEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 78 N 7; BSK ZPO-Frei, 4. Aufl. 2024, Art. 78 N 10). Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingebrachte
- 5 - Streitverkündung und die Nebenintervention der Revisionsstelle ist daher zulässig. Zu beachten ist allerdings, dass die Nebenintervenientin nach Art. 76 Abs. 1 ZPO (nur) die Prozesshandlungen vornehmen kann, die nach dem Stand des Verfahrens (noch) zulässig sind. Die Nebenintervenientin tritt dem Prozess in dem Stadium bei, wie sie ihn im Zeitpunkt der Intervention vorfindet und es stehen ihr zur Unterstützung der Hauptpartei keine weiteren Befugnisse zu als diejenigen, welche auch der Hauptpartei zustehen. Die Nebenintervention hat keine zusätzlichen Verfahrensschritte und Schriftenwechsel zur Folge, abgesehen von den Anforderungen des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. BSK ZPO- GRABER, Art. 76 N 6 ff.). Sie führt insbesondere (entgegen der Beschwerdeführerin und der Revisionsstelle) nicht zu einem kontradiktorischen Verfahren. Die beschwerdeführende Partei muss sämtliche die Beschwerde begründenden Argumente innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist vorbringen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 ZPO für die Nebenintervenientin (OGer ZH LF140080 vom 22. Januar 2015 E. 5.). Das Urteil der Vorinstanz vom 6. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2025 zugestellt (act. 10/9). Die Rechtsmittelfrist endete damit am 17. Oktober 2025. Die Eingaben der Revisionsstelle vom 21. und 25. November 2025 (act. 18, act. 19A und act. 19B/1–5) erfolgten damit nach Ablauf der Beschwerdefrist und können im vorliegenden Beschwerdeverfahren insofern keine Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu vom 18. Dezember 2025 (act. 23). Nichts desto trotz hat die Revisionsstelle wegen allfälliger Regressforderungen ein (rechtliches) Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens und ist insbesondere auch berechtigt, gegebenenfalls (für die Beschwerdeführerin) ein Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid zu ergreifen. 3. 3.1. In ihrer Überschuldunganzeige an die Vorinstanz führte die Revisionsstelle aus, dass sie basierend auf ihren Arbeiten zur eingeschränkten Revision des Geschäftsjahres 2024 und aufgrund weiterer ihr vorliegender Informationen grosse Zweifel daran hege, ob die Fortführung der Beschwerdeführerin gegeben sei. Die Geschäftsleitung habe keine Erklärung darüber geben können, ob und unter wel-
- 6 chen Voraussetzungen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit gegeben sei. Sie könne nicht ausschliessen, dass sich bei korrekter Bewertung der Aktiven und vollständiger Verbuchung sämtlicher Verbindlichkeiten für das Geschäftsjahr 2024 eine Überschuldung zeige. Zusätzlich zur Bilanz und Erfolgsrechnung 2024 (act. 10/3) deponierte die Revisionsstelle eine von der Beschwerdeführerin erstellte "Terminierte Bilanz per 31.12.2025" (act. 10/4), welche eine klare Überschuldung ausweise. Sie reichte ausserdem einen Bankauszug per 25. August 2025 ins Recht (act. 10/2), wonach das Konto der Beschwerdeführerin per 25. August 2025 einen Saldo von Fr. 3'066.70 aufweise. Die Löhne der Mitarbeiter in Höhe von mehreren zehntausend Franken seien noch nicht bezahlt und das Konto verfüge über keine Kreditlimite (act. 10/1). 3.2. Die Vorinstanz erwog, dass nach einer Überschuldungsanzeige durch die Revisionsstelle der Geschäftsleitung der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen sei, zur Frage ihrer Überschuldung Stellung zu nehmen sowie einen aktuellen Zwischenabschluss zu Veräusserungs- und zu Fortführungswerten und einen Bericht eines zugelassenen Revisors über die Prüfung des einzureichenden Zwischenabschlusses einzureichen. Wenn die Gesellschaft dieser Aufforderung allerdings nicht nachkomme, sei das Konkursgericht berechtigt, ohne Weiteres den Konkurs zu eröffnen, wenn die verfügbaren Informationen das Bild einer Überschuldung zeigten. Die Beschwerdeführerin habe sich innert der mit Verfügung vom 3. September 2025 angesetzten Frist nicht vernehmen lassen. Die Vorbringen der Revisionsstelle seien folglich unbestritten geblieben und gemäss der von der Revisionsstelle eingereichten "Terminierte Bilanz per 31.12.2025" vom 26. August 2025 stehe den Aktiven des Umlauf- und Anlagevermögens von insgesamt minus Fr. 662'432.85 ein Fremdkapital von Fr. 475'012.96 gegenüber (vgl. act. 10/4), woraus eine Überschuldung von Fr. 1'137'445.81 resultiere. Damit sei ausreichend glaubhaft, dass bei der Beschwerdeführerin per 26. August 2025 eine offensichtliche Überschuldung bestanden habe, weshalb über die Beschwerdeführerin der Konkurs zu eröffnen sei (act. 9 S. 3 f.).
- 7 - 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, innert der Frist von 10 Tagen einen Zwischenabschluss zu erstellen bzw. eine neue Revisorin zu finden, welche innert dieser kurzen Zeit eine Prüfung durchgeführt hätte – insbesondere auch deshalb, weil die Revisionsstelle den Revisionsbericht 2024 nicht zur Verfügung gestellt habe, obschon ihr die Bilanz und Erfolgsrechnung 2024 vorgelegen habe. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie beim Gericht um Erstreckung der Frist hätte ersuchen können. Trotz augenscheinlicher Fehler in der "terminierten Bilanz per 31.12.2025" sei in der Folge der Konkurs über sie eröffnet worden (act. 2 Rz.1). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin führt näher aus, dass die Revisionsstelle die Überschuldungsanzeige bei der Vorinstanz zu Unrecht und ohne pflichtgemässe und sorgfältige Prüfung der ihr zugestellten Unterlagen vorgenommen habe. Die "Terminierte Bilanz per 31. Dezember 2025" (vgl. act. 10/4), woraus vermeintlich eine Überschuldung von rund Fr. 1.4 Mio. resultiere, weise offensichtliche buchhalterische Fehler auf, welche der Revisionsstelle – ebenso wie der Vorinstanz – bereits im Rahmen einer rudimentären Prüfung hätten auffallen müssen. Darin werde bei den flüssigen Mitteln die Kasse mit einem Bestand von minus Fr. 240'885.– aufgeführt, was rein buchhalterisch gar nicht möglich sei, sondern in der Buchhaltung gegebenenfalls mit Fr. 0.– hätte ausgewiesen werden müssen. Ebenso könne die dort aufgeführte Twint-Schuld von minus Fr. 415'123.91 nicht zutreffen, nachdem die Revisionsstelle selbst ausführe, dass das Konto der Beschwerdeführerin keine Kreditlimite aufweise. Schliesslich werfe auch das "Durchlaufskonto-Kasse" Fragen auf und der Revisionsstelle hätte bei der Prüfung der Bilanz auffallen müssen, dass vermutlich Einnahmen nicht verbucht worden seien (act. 2 Rz. 2.1). Weiter führt die Beschwerdeführerin zur Bilanz per 31. Dezember 2024 (vgl. act. 10/3) aus, dass daraus zwar ein Verlust von Fr. 199'359.53 resultiere, dies allerdings bei einem Gewinnvortrag von Fr. 237'974.86, weshalb von einer Überschuldung keine Rede sein könne (act. 2 Rz. 2.2). Zum Kontostand von Fr. 3'066.70 per 25. August 2025 (vgl. act. 10/2) führt die Beschwerdeführerin schliesslich aus, dass es sich dabei lediglich um eine Momentaufnahme handle.
- 8 - Per 1. Oktober 2025 habe das Firmenkonto einen Saldo von Fr. 138'951.71 aufgewiesen und hätten sich die flüssigen Mittel insgesamt gar auf Fr. 174'886.51 belaufen (act. 2 Rz. 2.3; act. 5/3 Blatt 1). Die fälligen Löhne seien ausserdem bis und mit September 2025 bezahlt worden (act. 2 Rz. 7.). 3.3.3. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass bereits eine rudimentäre Prüfung der Unterlagen durch die Revisionsstelle bzw. die Vorinstanz ergeben hätte, dass keine Überschuldung, sondern allenfalls eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgelegen habe. Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bestehe weder eine Anzeigepflicht der Revisionsstelle noch sei das Konkursgericht berechtigt, den Konkurs zu eröffnen (act. 2 Rz. 3.). 3.3.4. Die Beschwerdeführerin hat sodann eine neue Zwischenbilanz per 30. September 2025 erstellt und durch eine neue Revisorin beurteilen lassen, um aufzuzeigen, dass per Ende September 2025 keine Überschuldung vorgelegen habe (vgl. act. 5/4–6; act. 2 Rz.4.). Die Zwischenbilanz per 30. September 2025 wäre als zulässiges unechtes Novum im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwar grundsätzlich zu berücksichtigen. Es mangelt diesbezüglich allerdings bereits an einer hinreichenden Behauptung der Beschwerdeführerin, nachdem sich diese Bilanz als unvollständig erweist. In act. 5/4 werden lediglich die Aktiven aufgeführt, die Passivseite der Bilanz fehlt dagegen vollständig, ebenso eine Darstellung des Eigenkapitals. Die Überschuldungssituation der Beschwerdeführerin lässt sich danach folglich nicht beurteilen. Selbst in Bezug auf die Aktiven der Beschwerdeführerin vermag diese Restbilanz kein zuverlässiges Bild zu zeichnen: Die darin aufgeführten flüssigen Mittel per 30. September 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 67'493.80 stehen in beträchtlicher Diskrepanz zu den gemäss Kontoauszug am 1. Oktober 2025 vorhandenen flüssigen Mitteln von insgesamt Fr. 174'886.51 (act. 5/3 Blatt 1). Dass innerhalb eines Tages eine derart grosse Differenz im Bestand der flüssigen Mittel entstanden sein solle, lässt sich nicht einfach mit dem variablen Tagesgeschäft erklären und nährt entsprechend Zweifel an der Zuverlässigkeit der Restbilanz. Bei dieser Ausgangslage kann offen gelassen werden, ob der Bericht der E._____ vom 15. Oktober 2025 (act. 5/5) gegebenenfalls als echtes Novum zu berücksichtigen wäre. Berücksichtigung im vorliegenden Ver-
- 9 fahren kann er bereits deshalb nicht finden, weil sich dieses Beweismittel zu zahlreichen Positionen äussert, die in der eingereichten Restbilanz fehlen, es dazu also an schlüssigen Behauptungen fehlt. 4. 4.1. Gemäss Art. 818 OR i.V.m. Art. 729c OR benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht, wenn die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist und die Geschäftsführung die Anzeige unterlässt. Eine Überschuldung der Gesellschaft liegt vor, wenn die Aktiven des Umlauf- und Anlagevermögens das Fremdkapital (die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger) sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten nicht mehr zu decken vermögen (TALBOT/JAGMETTI, Insolvenzerklärung juristischer Personen und Überschuldungsanzeige, ZZZ 59/2022, S. 264 ff., S. 269). Offensichtlich ist die Überschuldung laut Bundesgericht dann, wenn jeder verständige Mensch ohne weitere Abklärungen sofort sieht, dass die Aktiven die Schulden und notwendigen Rückstellungen nicht mehr zu decken vermögen […] (BGer 5A_221/2008 E. 2.3.; BGer 4A_505/2007 vom 8. Februar 2008 E. 4.1.2). Vom Vorliegen der Voraussetzungen der Untätigkeit der Geschäftsleitung sowie der offensichtlichen Überschuldung hängt demnach die Zulässigkeit der Überschuldungsanzeige durch die Revisionsstelle und vom Vorliegen der Voraussetzung der Überschuldung auch deren Begründetheit ab. Die Zulässigkeitsvoraussetzung wird als doppelt relevante Tatsache indes nicht geprüft, sofern sie von der Revisionsstelle schlüssig behauptet wurde (OGer ZH PS130198 vom 24. Dezember 2013 E. II.3.2; TALBOT/JAGMETTI, a.a.O., S. 271). Letztlich kommt der Revisionsstelle ein Beurteilungsspielraum zu, ob eine Überschuldung offensichtlich ist oder nicht. Es steht ihr zwar nicht zu, freiwillig eine Überschuldungsanzeige zu erstatten. Nachdem die Anzeige bei gegebenen Voraussetzungen allerdings eine gesetzliche Pflicht darstellt und die Revisionsstelle bei verspäteter Anzeige verantwortlich gemacht werden kann, scheint es aufgrund des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums vertretbar, dass die sie bei Zweifeln eine Überschuldung anzeigen darf (BSK OR II-KÄGI/ZWEIFEL/WÜSTINER, 6. Aufl. 2024, Art. 725b N 40).
- 10 - 4.2. Das Konkursgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. a ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien jedoch nicht davon, während des Verfahrens aktiv mitzuwirken. Sie haben dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen mitzuteilen und die verfügbaren Beweise zu bezeichnen (BGer 5A_354/2016 vom 22. November 2016 E. 4.1.). Erstattet die Revisionsstelle Anzeige wegen offensichtlicher Überschuldung beim Gericht, ist der Geschäftsleitung die Gelegenheit einzuräumen, dem Konkursgericht seinen Standpunkt darzulegen und gegebenenfalls die geprüften Zwischenabschlüsse nachzureichen (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 11 Rz. 300, 302; TAL- BOT/JAGMETTI, a.a.O., S. 272). Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, ist das Gericht im Allgemeinen berechtigt, nach der Darstellung der Revisionsstelle und gestützt auf die vorhandenen Informationen und Unterlagen auf das Vorliegen einer Überschuldung zu schliessen und ohne Weiteres den Konkurs zu eröffnen (BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, Art. 192 N 24c; BÖCKLI, a.a.O, Rz. 302; BGer 5A_517/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 5.3.; siehe zum Ganzen: BGE 150 III 315 E. 5.4.). Kommt das Konkursgericht gestützt auf die vorliegenden Informationen und Unterlagen dagegen zum Schluss, dass die Gesellschaft nicht überschuldet ist oder im Zeitpunkt des Entscheids keine Überschuldung mehr vorliegt, wird von einer Konkurseröffnung abgesehen und das Verfahren abgeschrieben (JAGMETTI/TALBOT, a.a.O., S. 272; BGE 150 III 315 E. 4.4.). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die Voraussetzung der offensichtlichen Überschuldung nicht vorgelegen habe, weil einerseits aus der Bilanz per 31. Dezember 2024 keine Überschuldung resultiere und andererseits die "Terminierte Bilanz per 31.12.2025" offensichtlich fehlerhaft sei. Die Revisionsstelle sei zur Überschuldungsanzeige deshalb nicht berechtigt gewesen (vgl. E. 3.3. oben). Die Revisionsstelle hat dargelegt, dass bereits aufgrund des Geschäftsabschlusses 2024 Zweifel an der Fortführungsfähigkeit der Beschwerdeführerin entstanden seien. Zwar zeigt die Bilanz per 31. Dezember 2024 (noch) keine Überschuldung auf (act. 10/3), es ist nach der schlüssigen Darstellung der Revisionsstelle jedoch fraglich, ob darin sämtliche Aktiven (Darlehen gegenüber
- 11 - Gesellschaftern) korrekt bewertet und sämtliche Verbindlichkeiten vollständig erfasst wurden. Ob die Revisionsstelle lediglich gestützt auf den Geschäftsabschluss 2024 und ihrer (wohl begründeten) Zweifel daran berechtigt gewesen wäre, die Bilanz zu deponieren, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Denn die von der Beschwerdeführerin erstellte und im Recht liegende "Terminierte Bilanz per 31.12.2025" zeichnet ein eindeutiges Bild. Dabei handelt es sich im Übrigen um nichts Anderes als eine Zwischenbilanz per Ende August 2025 (siehe Datum am Seitenende: 26.08.2025, act. 10/4). Es resultiert daraus ein Total des Umlauf- und Anlagevermögens von minus Fr. 662'432.85 und ein Total des kurzfristigen und langfristigen Fremdkapital von Fr. 475'012.96 (act. 10/4). Die Bilanz wies damit eine Überschuldung von Fr. 1'137'445.81 aus. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin resultiert aus dieser Bilanz somit offensichtlich, dass die Aktiven der Beschwerdeführerin ihre Schulden nicht mehr zu decken vermögen. Die Überschuldungsanzeige durch die Revisionsstelle war deshalb angezeigt. 5.2. Dies bedeutet nicht, dass die Zwischenbilanz per 26. August 2025 nicht einige Fragen aufwirft. In der Tat sind Negativsaldi bei Aktivkonten ungewöhnlich. Bei Bank-Kontokorrenten kann dies allerdings durchaus vorkommen. Es handelt sich um kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber der Bank, ohne dass eine Umgliederung zu den Passiven erfolgt ist. Es scheint, als würden die in dieser Bilanz aufgeführten Bankkonten der Beschwerdeführerin doch über eine Kreditlimite verfügen. Auch bei einem Durchlaufskonto als Zwischenkonto sind Konstellationen denkbar, die zu einem Negativsaldo führen, wenn z.B. eine Schuld noch zugeordnet werden muss. Ein Negativsaldo bei der Kasse deutet dagegen in der Tat auf einen Buchungsfehler hin. Doch selbst wenn beim Konto Kasse von einem Betrag von Null ausgegangen würde, resultierte nach wie vor eine Überschuldung von Fr. 896'560.51. Sollte die – von der Beschwerdeführerin selbst erstellte – Bilanz per 26. August 2025 tatsächlich derart fehlerhaft sein, dass bei korrekter Verbuchung keine Überschuldung bestanden hätte, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, dies vor der Vorinstanz geltend zu machen sowie einen korrekten (und geprüften) Zwischenabschluss einzureichen, um die Konkurseröffnung abzuwenden. Eine solche Fehlerhaftigkeit ist jedenfalls nicht offensichtlich, zumal selbst
- 12 die Beschwerdeführerin nicht zu erklären vermag, wie es zu diesen Buchungsfehlern gekommen sei und sich lediglich auf unsubstantiierte Mutmassungen hierzu stützt (vgl. act. 2 Rz. 2.1 ff.) 5.3. Mit Verfügung vom 3. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle Stellung zu nehmen und einen geprüften Zwischenabschluss zu Veräusserungsund Fortführungswerten einzureichen. Es wurde darin ausdrücklich angedroht, dass bei Säumnis aufgrund der Akten über die Konkurseröffnung entschieden werde (act. 10/6). Die Verfügung vom 3. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zugestellt (act. 10/7). Die Beschwerdeführerin hätte der Vorinstanz darlegen müssen, dass und inwiefern die Zwischenbilanz per 26. August 2025 fehlerhaft sei, dass sie tatsächlich nicht überschuldet sei und dies anhand korrekter Zwischenabschlüsse belegen müssen. Stattdessen ist sie untätig geblieben und liess sich nicht vernehmen. Dabei entspricht das Ansetzen einer Frist von 10 Tagen im summarischen Verfahren der üblichen Gerichtspraxis. Es handelt sich zwar um eine kurze, aber immer noch angemessene Frist, innert derer es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, zumindest eine Stellungnahme einzureichen und allenfalls um eine Fristerstreckung zu ersuchen. Dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Fristerstreckung nicht bewusst gewesen sei, schützt sie nicht von der angedrohten Rechtsfolge. Wie oben bereits ausgeführt, trifft die Gesellschaft eine Mitwirkungspflicht (E. 4.2. vorab). Kommt sie dieser nicht nach, darf das Gericht gestützt auf die vorhandenen Informationen und Unterlagen grundsätzlich ohne Weiteres den Konkurs eröffnen. Die Eingabe der Revisionsstelle (act. 10/1) sowie die verfügbaren Unterlagen (act. 10/2–4) zeichneten das Bild einer Überschuldung der Beschwerdeführerin, weshalb die Konkurseröffnung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. 5.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 7), weshalb der Konkurs neu zu eröffnen ist.
- 13 - 6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren unterliegt, ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.2. Der einfachen Nebenintervenientin kommt im Verfahren nur eine unselbstständige Stellung zu. Eine Parteientschädigung ist ihr deshalb nur bei besonderen Umständen oder aus Billigkeitsgründen auszurichten (BSK ZPO-HOFMANN/BAE- CKERT, Art. 106 N 11 mit Verweis auf BGer 4A_480/2014 vom 5. November 2015 E. 4.3.). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Eingabe der Revisionsstelle verspätet erfolgte und keine Berücksichtigung im vorliegenden Entscheid fand. Eine Parteientschädigung ist ihr deshalb nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Donnerstag, 29. Januar 2026, 11:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Bassersdorf wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 750.– herangezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=grqv6nbygaxtembrgq
- 14 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Nebenintervenientin, an das Konkursamt Bassersdorf sowie die Vorinstanz, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: 30. Januar 2026