Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250341-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 25. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____ ZH, betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. September 2025 (CB250017)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 20. Juni 2025 wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Hinwil zugestellt (act. 5/14/1). Am 3. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (vgl. act. 5/14/2). Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 teilte das Betreibungsamt Hinwil der Beschwerdeführerin mit, dass der Rechtsvorschlag verspätet erhoben worden sei und sie bei Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses nach Art. 33 Abs. 4 SchKG berechtigt sei, bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu stellen (act. 5/14/2). 1.2. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) und stellte ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 5/1). Mit ergänzender Eingabe vom 10. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein (act. 5/4–5). Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an, um ihr Gesuch im Sinne der Erwägungen zu ergänzen (act. 5/6), woraufhin sich die Beschwerdeführerin innert Frist erneut äusserte und weitere Unterlagen einreichte (act. 5/8–10). Mit Verfügung vom 4. August 2025 setzte die Vorinstanz den Beschwerdegegnern sodann Frist zur Stellungnahme und dem Betreibungsamt Hinwil Frist zur schriftlichen Vernehmlassung und Einsendung der Akten an (act. 5/11). Die Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen. Das Betreibungsamt Hinwil reichte mit Eingabe vom 15. August 2025 eine Vernehmlassung samt Beilagen ein (act. 5/13 und act. 5/14/1-4), welche der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern mit Verfügung vom 19. August 2025 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (act. 5/15). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin eine vom 27. August 2025 datierende Stellungnahme ein (act. 5/17). Schliesslich wurde den Beschwerdegegnern und dem Betreibungsamt Hinwil mit Verfügung vom 28. August 2025 nochmals Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme eingeräumt (act. 5/18) und es gingen keine wei-
- 3 teren Eingaben ein. Mit Urteil vom 23. September 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 5/20 = act. 3 [Aktenexemplar]). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (persönlich überbracht) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und ersucht um Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie um Gutheissung ihres Wiederherstellungsgesuchs (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38 ff.). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Die 10-tägige Beschwerdefrist beginnt mit dem auf die Zustellung des Entscheids folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und wird gewahrt, wenn die Beschwerdeeingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wird die Rechtsmitteleingabe verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Vor Art. 308–334 N 77).
- 4 - 2.3. Das vorinstanzliche Urteil vom 23. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 30. September 2025 zugestellt (act. 5/21). Die Rechtsmittelfrist begann damit am 1. Oktober 2025 zu laufen und endete am Freitag, 10. Oktober 2025. Die Beschwerdeeingabe wurde erst am 13. Oktober 2025 beim Obergericht eingereicht (act. 2). Die Beschwerde wurde damit verspätet erhoben. Es ist darauf nicht einzutreten. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 25. November 2025