Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250324-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 9. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. September 2025 (EK250543)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2019 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Ausführung von technischen Isolationen in verschiedenen Bereichen (act. 8). 1.2. Mit Urteil vom 24. September 2025 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Restforderung der Gläubigerin und Beschwerdeführerin von Fr. 13.05. Die Vorinstanz beauftragte das Konkursamt Wülflingen-Winterthur (nachfolgend: Konkursamt) mit der Durchführung des Konkursverfahrens. Die Gerichtskosten von Fr. 300.– auferlegte die Vorinstanz der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Vorschuss. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/8). 1.3. Gegen das Urteil vom 24. September 2025 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/6). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Konkursbegehrens. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Bereits am 6. Oktober 2025 leistete sie bei der Obergerichtskasse den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von praxisgemäss Fr. 750.– (act. 6). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten (act. 10/1-12) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin (vgl. E. 2.3 f. und 3.3) praxisgemäss zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos abzuschreiben.
- 3 - 2. 2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerdeschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 2.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe am 28. Juli 2025 dem Betreibungsamt zuhanden der Gläubigerin einen Gesamtbetrag von Fr. 25'244.75 überwiesen. Damit habe sie die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten bereits lange vor der Konkurseröffnung bezahlt. Zur Konkurseröffnung sei es nur gekommen, weil die Gläubigerin der Vorinstanz bei der Mitteilung des Zahlungseinganges von Fr. 25'116.20 ein falsches Valuta-Datum (5. August 2025) angegeben habe und sie (die Schuldnerin) es versäumt habe, der Vorinstanz die vollständige Tilgung der Konkursforderung nachzuweisen (act. 2 Rz. 6 ff.). 2.3. Zum Beweis ihrer Behauptung, wonach sie die Konkursforderung vor der Konkurseröffnung getilgt habe, reichte die Schuldnerin eine Zahlungsbestätigung ihrer Bank (act. 5/7), eine nicht unterzeichnete Abrechnung des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen vom 29. Juli 2025 (act. 5/8) sowie einen Ausdruck des Betreibungsprotokolls ein (act. 5/8). Der Zahlungsbestätigung lässt sich entnehmen, dass am 28. Juli 2025 ein Betrag von Fr. 25'244.75 vom Konto der Schuldnerin auf das Konto des Betreibungsamtes überwiesen wurde (act. 5/7). Aus der Abrechnung ergibt sich, dass beim Betreibungsamt am 29. Juli 2025 eine Zahlung der Schuldnerin von Fr. 25'244.75 einging. In der Abrechnung wird bescheinigt, dass mit dieser Zahlung die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten gedeckt ist. Im Betreibungsprotokoll ist die streitgegenständliche Betreibung als
- 4 am 29. Juli 2025 erledigt aufgeführt (act. 5/8). Auf telefonische Nachfrage der Kammer bestätigte das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen, die nicht unterzeichnete Abrechnung ausgestellt und am 29. Juli 2025 den Endbetrag in der streitgegenständlichen Betreibung erhalten zu haben (act. 7). Damit ist hinreichend nachgewiesen, dass die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen am 29. Juli 2025 beim Betreibungsamt bezahlt wurde. Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (vgl. Art. 12 SchKG). Die Tilgung der Konkursforderung erfolgte somit vor der Konkurseröffnung am 24. September 2025. 2.4. Weil die Gläubigerin die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes vorgeschossen hat (vgl. act. 3 S. 2) und gemäss Art. 169 SchKG für diese Kosten haftet, hat die Schuldnerin zur Tilgung der Schuld gegenüber der Gläubigerin weiter auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sicherzustellen (Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldnerin leistete am 3. Oktober 2025 beim Konkursamt einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.–. Das Konkursamt bestätigt, dass dieser Kostenvorschuss ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 5/4). Zudem überwies die Schuldnerin der Vorinstanz am 6. Oktober 2025 zur Tilgung der erstinstanzlichen Gerichtskosten einen Betrag von Fr. 300.– (act. 5/5). Folglich sind die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes sichergestellt. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin die Konkursforderung samt Kosten und Zinsen vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Innert der Beschwerdefrist hat sie sodann auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten des Konkursamtes sichergestellt. Nach der bisherigen Praxis der Kammer ist unter diesen Umständen auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit zu verzichten (ZR 110/2011 Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_375/2025 vom 11. August 2025 (E. 3.4) der Auffassung angeschlossen hat, es müssten namentlich auch die Kosten des Konkursgerichtes bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt sein,
- 5 damit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne. Die bisherige Praxis der Kammer wird entsprechend anzupassen sein. Der Vertrauensschutz in die langjährige Praxis der Kammer kann längstens bis zur amtlichen Publikation des erwähnten Bundesgerichtsentscheids zum Tragen kommen. Ab der amtlichen Publikation wird von allen Parteien vorausgesetzt, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung kennen. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 24. September 2025 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen. 3. 3.1. Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen antragsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren gestellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung nachzuweisen und die Gerichtskosten zu begleichen. Es ist zwar richtig, dass auch die Gläubigerin das zweitinstanzliche Verfahren hätte verhindern können, wenn sie der Vorinstanz das Datum der Tilgung der Forderung beim Betreibungsamt mitgeteilt hätte. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Gläubigerin, sondern Aufgabe der Schuldnerin die Zahlung der Konkursforderung spätestens bis zur Konkursverhandlung nachzuweisen. Darauf wies die Vorinstanz die Schuldnerin in beiden Vorladungen ausdrücklich hin (act. 9/3 und act. 9/5). Der Nachweis der Tilgung hätte ohne Weiteres auch eine andere Person als der vom 18. September bis 24. September 2025 auslandabwesende Gesellschafter und Geschäftsführer B._____ erbringen können (act. 5/10). Es besteht deshalb auch kein Anlass, auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu verzichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 3.2. Parteientschädigungen sind bereits mangels eines entsprechenden Antrags einer der Parteien keine zuzusprechen. Das gilt sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren.
- 6 - 3.3. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibender Restbetrag auszuzahlen. 3.4. Weil die erstinstanzlichen Gerichtskosten bereits aus dem Kostenvorschuss der Gläubigerin bezogen wurden (act. 3 Dispositiv-Ziff. 3) und die Gläubigerin ihren Kostenvorschuss mit der Überweisung des Konkursamtes vollständig zurückerhält (vgl. vorstehende E. 3.3), ist die Vorinstanz anzuweisen, der Schuldnerin den Kostenvorschuss von Fr. 300.– zurückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag, es sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. September 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Das Konkursamt Wülflingen-Winterthur wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis-
- 7 teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur wird angewiesen, der Schuldnerin den Kostenvorschuss von Fr. 300.– zurückzuerstatten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Schuldnerin vorab per Incamail, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wülflingen-Winterthur (vorab per IncaMail), ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (vorab per IncaMail) und an das Betreibungsamt Winterthur- Wülflingen, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 9. Oktober 2025