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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.11.2025 PS250319

5 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,997 mots·~15 min·6

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250319-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 5. November 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____ Ausgleichskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 1. Oktober 2025 (EK250616)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm 2001 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt …(act. 6). 1.2. Am 11. Juli 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) beim Bezirksgericht Winterthur ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 8/1). Nach Durchführung des Verfahrens hiess das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) das Konkursbegehren mit Urteil vom 1. Oktober 2025 gut. Die Vorinstanz eröffnete mit Wirkung ab 14:30 Uhr den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 3'045.55. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 300.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem mit dem Vollzug des Konkurses beauftragten Konkursamt Winterthur-Altstadt (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/6). Im Rubrum des Entscheids führte die Vorinstanz versehentlich die B._____ Pensionskasse statt der antragstellenden B._____ Ausgleichskasse als Gläubigerin auf (vgl. act. 7 S. 1; act. 8/1; act. 8/2/1-2; anders noch in der Anzeige der Konkursverhandlung act. 8/3). 1.3. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 1. Oktober 2025 erhob die Schuldnerin am 7. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Konkursbegehrens der Gläubigerin. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Bereits zuvor, d.h. am 3. Oktober 2025, leistete sie bei der Obergerichtskasse den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von praxisgemäss Fr. 750.– (act. 9). 1.4. Die Kammer zog die erstinstanzlichen Akten (act. 8/1-9) bei.

- 3 - 1.5. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 erkannte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu (act. 10). Gleichzeitig wies die Kammer die Schuldnerin darauf hin, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne (act. 10 E. 2.3). 1.6. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde (act. 12). 1.7. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin (vgl. E. 3.7 und 4.4) praxisgemäss zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 2. Oktober 2025 zugestellt (act. 8/7). Die zehntägige Beschwerdefrist begann am 3. Oktober 2025 zu laufen und endete am 13. Oktober 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Sowohl die Beschwerde vom 7. Oktober 2025 als auch die Ergänzung vom 10. Oktober 2025 erfolgten somit rechtzeitig. Die Schuldnerin ist zur Beschwerde legitimiert. Sie hat den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren fristgerecht geleistet (E. 1.3). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Daneben kann sich die Schuldnerin innerhalb der

- 4 - Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneingeschränkt zulässiges unechtes Novum stützen. Insbesondere kann sie die vor der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der Konkursforderung einwenden, bei deren Kenntnis das erstinstanzliche Gericht den Konkurs gar nicht erst eröffnet hätte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Gelingt ihr der Nachweis, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen, wozu auch die Sicherstellung der erstinstanzlichen Gerichtskosten gehört, vollständig vor der Konkurseröffnung getilgt hat, braucht sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Die Kammer verzichtet in ihrer bisherigen Praxis auch dann auf eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes erst nach der Konkurseröffnung, aber innerhalb der Rechtsmittelfrist sicherstellt (ZR 110 [2011] Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_375/2025 vom 11. August 2025 (E. 3.4) der Auffassung angeschlossen hat, es müssten auch die Kosten des Konkursgerichtes bereits sichergestellt sein, damit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne. Die bisherige Praxis der Kammer wird entsprechend anzupassen sein. Der Vertrauensschutz in die langjährige Praxis der Kammer kann längstens bis zur amtlichen Publikation des erwähnten Bundesgerichtsentscheids zum Tragen kommen. Ab der amtlichen Publikation wird von allen Parteien vorausgesetzt, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung kennen. 3.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen und einschliesslich der Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts am 1. Oktober 2025 um 11:02 Uhr an einem Postschalter zuhanden der Vorinstanz einbezahlt. Damit habe sie die Konkursforderung vor der Konkurseröffnung getilgt, was als Grund für die Abweisung des Konkursbegehrens i.S.v. Art. 172 SchKG gelten müsse (act. 2 Rz. 7 f. und 13 ff.). 3.3. Die Vorinstanz bezifferte die Konkursforderung der Gläubigerin einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten in der Anzeige der Konkursverhandlung mit

- 5 - Fr. 3'045.55 und die Kosten des Konkursgerichts mit Fr. 200.– (act. 8/3). Gemäss Zahlungsbefehl und Konkursandrohung besteht die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung aus Fr. 3'827.60 zuzüglich 5% Zins seit 5. März 2025 und Fr. 1'416.40 ohne Zins (act. 8/2/1 und 8/2/2). Die Betreibungskosten belaufen sich gemäss Konkursandrohung auf Fr. 148.– (act. 8/2/2). Die Gläubigerin gab im Konkursbegehren sodann an, dass die Schuldnerin am 21. Mai 2025 beim Betreibungsamt eine Teilzahlung von Fr. 2'413.85 geleistet hatte (act. 8/1). Nach der Berechnung der Kammer beträgt die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten sowie abzüglich der Teilzahlung somit Fr. 3'045.–. Die Schuldnerin zahlte am 1. Oktober 2025 am Postschalter Fr. 3'245.55 auf das Konto der Vorinstanz ein (act. 4/6). Der bezahlte Betrag übersteigt die Konkursforderung und die vorzuschiessenden erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.–. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Zahlung der Konkursforderung bei der Vorinstanz als Tilgung i.S.v. Art. 172 Ziff. 3 SchKG zu qualifizieren ist und falls ja, in welchem Zeitpunkt in einem solchen Fall die Erfüllungswirkung eintritt. 3.4. 3.4.1. Tilgung im Sinn von Art. 172 Ziff. 3 SchKG und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG bedeutet Zahlung bzw. Erfüllung nach den Vorschriften des Obligationenrechts (BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 172 N 12; KUKU SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 172 N 3). An wen der Schuldner zu leisten hat (Leistungsempfänger), thematisiert das Obligationenrecht nicht in allgemeiner Weise. Aus dem Inhalt der Leistungspflicht ergibt sich aber regelmässig, dass der Schuldner an den Gläubiger zu leisten hat (BSK OR I-SCHROETER, 7. Aufl. 2020, Art. 68 N 32). Leistet er einem Dritten, so hat er grundsätzlich nicht erfüllt. Gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind Geldschulden mangels anderer Vereinbarung Bringschulden. Im Geschäftsverkehr wird die Schuldnerin bei Geldschulden häufig ermächtigt, nicht aber verpflichtet, die Leistung an einen Dritten zu erbringen. Dieser Dritte ist in der Regel eine Bank, weshalb man auch von "Zahlstelle" spricht (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, OR AT II, 11. Aufl. 2020, 2072; ZK-SCHRANER, 3. Aufl. 2000, Art. 68 N 95 ff.).

- 6 - 3.4.2. Art. 12 Abs. 1 SchKG sieht weiter vor, dass auch das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegennimmt. Bei in Betreibung gesetzten Forderungen bestimmt somit das Gesetz das zuständige Betreibungsamt als Zahlstelle und seinen Sitz als alternativen Erfüllungsort (BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 12 N 1). Für das Konkursgericht sieht das Gesetz keine analoge Regelung vor. Das Obergericht des Kantons Zürich erachtete es in einem publizierten Entscheid vom 22. Juni 2001 aber als überspitzt formalistisch, dass das erstinstanzliche Konkursgericht sich geweigert hatte, die von der Schuldnerin am Verhandlungstermin offerierte Barzahlung der Konkursforderung entgegenzunehmen. Das Obergericht sprach sich ausdrücklich dafür aus, dass die Tilgung einer Konkursforderung im Sinn von Art. 172 Ziff. 3 SchKG auch beim Konkursgericht erfolgen könne (ZR 2002 Nr. 17 E. 3.d; in diese Richtung auch BGE 90 II 108 E. 5). Diese Auffassung wird auch von einem Teil der Literatur vertreten (BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 172 N 18; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, Art. 172 N 3; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. Aufl. 2020, Art. 12 N 10; a.A. SK SchKG-TALBOT, 4. Aufl. 2017, Art. 172 N 12). Sie geht davon aus, dass bei einer Zahlung an das Konkursgericht eine öffentlichrechtliche Forderung der Gläubigerin auf Ablieferung des entgegengenommenen Geldes entsteht (ZR 2002 Nr. 17 E. 3.d). Zudem trägt sie dem Umstand Rechnung, dass es insbesondere bei juristischen Laien mit Blick auf die ebenfalls sicherzustellenden Kosten des Konkursgerichtes zu Konfusion darüber kommen kann, welchen Betrag sie wo zu bezahlen haben. Die Tilgung durch Zahlung beim Konkursgericht bildet indes die Ausnahme. Sofern noch genügend Zeit verbleibt, ist die zahlungswillige Schuldnerin vom Konkursgericht an die Gläubigerin oder das Betreibungsamt zu verweisen. Insbesondere dürfen Zahlungen an das Konkursgericht nicht dazu dienen, die Inkassogebühren des Betreibungsamtes zu umgehen (vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV SchKG). 3.4.3. Im vorliegenden Fall deutet nichts auf eine entsprechende Umgehungsabsicht hin. Die Schuldnerin macht geltend, ihr Geschäftsführer sei der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig und kenne sich in konkursrechtlichen Angelegenheiten nicht aus (act. 2 Rz. 21). Die Vorinstanz konnte die Schuldnerin auch

- 7 nicht mehr rechtzeitig an das Betreibungsamt oder die Gläubigerin verweisen, da die Bareinzahlung am Postschalter erfolgt war und der Betrag erst am Tag nach der Konkurseröffnung dem Konto der Vorinstanz gutgeschrieben wurde (vgl. act. 8/8). Unter diesen Umständen ist die Tilgung der Konkursforderung beim Konkursgericht als zulässig zu erachten. 3.5. 3.5.1. Somit ist weiter zu prüfen, in welchem Zeitpunkt die Forderung bei einer Zahlung an das Konkursgericht als getilgt gilt. Relevant ist vorliegend, ob es für die Erfüllungswirkung auf den Zeitpunkt der Einzahlung am Postschalter, den Zeitpunkt des Eingangs auf dem Konto des Konkursgerichts oder den Zeitpunkt ankommt, an dem die Gläubigerin über den Betrag verfügen kann. Art. 143 ZPO sieht für das Zivilprozessrecht vor, dass die Frist für eine Zahlung an das Gericht eingehalten ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Für die Tilgung im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG sind jedoch, wie bereits erwähnt, die Vorschriften des Obligationenrechts massgebend. Nach den Vorschriften des Obligationenrechts tritt die Erfüllungswirkung bei zulässiger Erfüllung durch bargeldlose Überweisung nach herrschender Auffassung dann ein, wenn der geschuldete Geldbetrag auf dem Konto der Gläubigerin gutgeschrieben ist (BGE 124 III 112 E. 2a; GAUCH/SCHLUEP/EMME- NEGGER, OR AT II, 11. Aufl. 2020, 2320). Das Bundesgericht ging ursprünglich auch bei der Bareinzahlung am Postschalter davon aus, dass der Schuldner erst erfüllt hat, wenn die Gläubigerin über das Geld verfügen kann (BGE 119 II 232 E. 2). In BGE 124 III 145 änderte es seine Rechtsprechung. Es entschied, wenn der Gläubiger dem Schuldner einen (Post-)Einzahlungsschein zustelle und dieser den geschuldeten Betrag an einem Postschalter auf das angegebene Konto einzahle, trete die Erfüllungswirkung bereits mit der Bareinzahlung ein. Das Bundesgericht begründete diesen Entscheid mit dem Vertrauensprinzip und der allgemeinen Verkehrsauffassung (E. 2.a; vgl. dazu auch GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, OR AT II, 11. Aufl. 2020, 2321 f.).

- 8 - 3.5.2. Vorliegend benutzte die Schuldnerin für die Einzahlung am Postschalter einen Einzahlungsschein, den sie von der Vorinstanz für die Zahlung der Gerichtskosten erhalten hatte (vgl. act. 7). Sie nutzte diesen irrtümlich auch für die Einzahlung der Konkursforderung. Die Konkursforderung befindet sich aktuell weiterhin auf dem Konto des Konkursgerichts und wurde bisher nicht an die Gläubigerin weitergeleitet (act. 8/8). Die Vorinstanz wartet auf eine Anweisung des Obergerichts. Käme es auf den Zeitpunkt des Eingangs bei der Gläubigerin an, wäre die Erfüllungswirkung in casu noch nicht eingetreten. Weil die Schuldnerin auf den Zeitpunkt der Weiterleitung durch das Konkursgericht keinen Einfluss hat, rechtfertigt es sich, die Zahlung an das Konkursgericht mit Blick auf den Erfüllungszeitpunkt gleich zu behandeln wie die Zahlung an das Betreibungsamt. Nach Art. 12 Abs. 2 SchKG erlischt die Schuld durch die Bezahlung an das Betreibungsamt. Die Befreiung des Schuldners tritt nicht erst mit der Ablieferung an die Gläubigerin, sondern ex lege bereits mit der Entgegennahme des Geldes durch das Betreibungsamt ein (BGE 127 III 182 E. 2b). Bei bargeldlosen Überweisungen erfolgt die Entgegennahme nach einhelliger Ansicht der Kommentatoren mit der Gutschrift auf dem Konto des Betreibungsamtes (BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 12 N 14; KUKO SchKG-MÖCKLI, 2. Aufl. 2014, Art. 12 N 9; SK SchKG-WEINGART, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N 14; CR LP-CHAPPUIS/AUCIELLO, 2. Aufl. 2025, Art. 12 N 7). Den Fall der Einzahlung am Postschalter erwähnen die meisten Autoren nicht gesondert. Diejenigen, die sich dazu äussern, führen unter Hinweis auf den vorstehend besprochenen Bundesgerichtsentscheid (BGE 124 III 145) aus, für die Erfüllungswirkung sei der Zeitpunkt der Einzahlung am Postschalter massgebend (BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 12 N 14; DECLERCQ, Introduction à la procédure de poursuite pour dettes, 2023, N 1692). Diese auch vom Tribunale d'appello del Canton Ticino (Urteil vom 8 Januar 2020 Geschäfts-Nr. 14.2019.208) vertretene Auffassung verdient Zustimmung. Sie steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Obligationenrecht. Demzufolge tritt die Erfüllungswirkung bei einer Bareinzahlung am Postschalter zuhanden des Konkursgerichtes im Zeitpunkt der Einzahlung am Postschalter ein.

- 9 - 3.6. Die Einzahlung am Postschalter erfolgte vorliegend rund dreieinhalb Stunden vor der Konkurseröffnung (vgl. act. 5/7 und act. 7). Die Schuldnerin zahlte neben der Forderung auch die von der Vorinstanz angegebenen Gerichtskosten ein (vgl. E. 3.3). Hätte die Schuldnerin der Vorinstanz die Bareinzahlung nachgewiesen, hätte die Vorinstanz den Konkurs gar nicht erst eröffnet. Inzwischen sind durch die Eröffnung des Konkurses indes zusätzliche Gerichtskosten in Höhe von Fr. 100.– angefallen (act. 7 Dispositiv-Ziff. 3). Zudem sind auch dem Konkursamt Kosten erwachsen. Die Schuldnerin leistete am 3. Oktober 2025 beim Konkursamt einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.–. Das Konkursamt bestätigt, dass dieser Kostenvorschuss ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 4/7). Folglich sind auch die durch die Konkurseröffnung entstandenen zusätzlichen Kosten sichergestellt. 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin die Konkursforderung samt Kosten und Zinsen sowie die ihr von der Vorinstanz angezeigten Gerichtskosten bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt hat. Innert der Beschwerdefrist hat sie sodann auch die durch die Konkurseröffnung entstandenen zusätzlichen Verfahrenskosten sichergestellt. In einem solchen Fall ist auch nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit zu verzichten. Auf die Frage des Vertrauensschutzes braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 1. Oktober 2025 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen. 4. 4.1. Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren gestellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung nachzuweisen und die Gerichtskosten zu begleichen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG).

- 10 - 4.2. Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. 4.3. Die Vorinstanz ist anzuweisen, von dem bei ihr von der Schuldnerin einbezahlten Betrag von Fr. 3'245.55 der Gläubigerin Fr. 3'045.– auszuzahlen und den Rest dem Konkursamt zu überweisen. 4.4. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'700.55 (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'700.55 Rest der von der Gläubigerin und der Schuldnerin der Vorinstanz geleisteten Vorschüsse) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 1. Oktober 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. Sie wird aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

- 11 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur wird angewiesen, von dem bei ihm von der Schuldnerin einbezahlten Betrag von Fr. 3'245.55 der Gläubigerin Fr. 3'045.– auszuzahlen und dem Konkursamt Winterthur-Altstadt Fr. 200.55 zu überweisen. 5. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'700.55 (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'700.55 Rest der von der Gläubigerin und der Schuldnerin bei der Vorinstanz geleisteten Vorschüsse) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 12, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur-Altstadt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt und an das Grundbuchamt Winterthur-Altstadt, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 6. November 2025

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