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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.10.2025 PS250311

15 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,478 mots·~12 min·6

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250311-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 15. Oktober 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLE X._____, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. September 2025 (EK250291) Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2021als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich

- 2 eingetragen. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Maler- und Gipsgewerbe (act. 7). 1.2. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 24. September 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für die Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) in der Betreibung Nr. 1 von Fr. 16'511.90.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 23. Januar 2025, abzüglich der Teilzahlungen von Fr. 3'919.55, geleistet am 5. Juni 2025, für Verzugszins von Fr. 2'527.25 und für Betreibungskosten von Fr. 208.– (act. 3 = act. 12 [Aktenexemplar] = act. 13/11). 1.3. Gegen das Urteil vom 24. September 2025 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 29. September 2025 (gleichentags elektronisch eingereicht, act. 6/2) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 3). Mit Eingaben vom 30. September 2025 sowie 7. und 8. Oktober 2025 ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerdeschrift fristgerecht (act. 9 f., act. 18, act. 21 f.). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 13/1–15). Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– wurde geleistet (act. 16). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin (vgl. E. 3.2. unten) praxisgemäss zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift und deren Ergänzungen (act. 2, act. 9, act. 18) zuzustellen. 2. Die Schuldnerin reichte die Beschwerdeergänzung vom 7. Oktober 2025 am Folgetag erneut ein mit der Begründung, bei Swisscom Sign seien Probleme auf-

- 3 getreten (act. 21). Weil die Eingabe vom 7. Oktober 2025 korrekt signiert ist, bleibt deren erneute Einreichung unberücksichtigt. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin dargetan hat, (1.) dass sie die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat, (2.) dass sie den geschuldeten Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt hat oder (3.) dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zudem hat die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO). Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerdeschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 3.2. Die Schuldnerin bringt vor, sie habe die Konkursforderung noch vor Konkurseröffnung beim Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon (nachfolgend: Betreibungsamt) bezahlt, weshalb die Gläubigerin die Betreibung zurückgezogen habe und die Betreibung Nr. 1 gelöscht worden sei (act. 2 Rz. 9, 14). Mit Abrechnungen des Betreibungsamts belegt die Schuldnerin, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Zins und Betreibungskosten mit Zahlungen vom 4. August 2025 und 16. September 2025 tilgte (act. 5/3 f.). In Übereinstimmung mit diesen Vorbringen wird die Betreibung Nr. 1 auf den eingereichten Betreibungsregisterauszügen nicht aufgeführt (act. 5/7, act. 19/19). Am 26. September 2025 leistete die Schuldnerin beim Konkursamt Riesbach-Zürich bzw. bei der Mobilen Equipe Konkurs sodann einen Kostenvorschuss

- 4 von Fr. 1'600.–. Die Mobile Equipe Konkurs bestätigte, dass dieser Kostenvorschuss ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 5/5). Zudem überwies die Schuldnerin der Vorinstanz am 29. September 2025 zur Tilgung der erstinstanzlichen Gerichtskosten einen Betrag von Fr. 250.– (act. 5/6). Folglich sind die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und des Konkursamts sichergestellt. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin die Konkursforderung samt Zinsen und einem Teil der Kosten vor der Konkurseröffnung tilgte. Innert der Beschwerdefrist stellte sie sodann auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten des Konkursamts sicher. Der von der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren neu geltend gemachte Konkurshinderungsgrund der Schuldtilgung hat sich somit zum Teil erst nach der Konkurseröffnung verwirklicht. 3.4. Nach der bisherigen Praxis der Kammer ist unter diesen Umständen auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit zu verzichten (ZR 110/2011 Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_375/2025 vom 11. August 2025 (E. 3.4) der Auffassung angeschlossen hat, es müssten namentlich auch die Kosten des Konkursgerichts bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt sein, damit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne. Die bisherige Praxis der Kammer wird entsprechend anzupassen sein. Der Vertrauensschutz in die langjährige Praxis der Kammer kann längstens bis zur amtlichen Publikation des erwähnten Bundesgerichtsentscheids zum Tragen kommen. Ab der amtlichen Publikation wird von allen Parteien vorausgesetzt, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung kennen (OGer ZH PS250324 vom 9. Oktober 2025 E. 2.5.). Weitere Ausführungen erübrigen sich, da – wie nachfolgend erläutert – vorliegend auch die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gegeben ist. 4. 4.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden

- 5 können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen eine Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn eine Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihre laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). 4.2. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Eine Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).

- 6 - 4.3. In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn ein Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). 5. 5.1.1. Mit ihrer Ergänzungseingabe vom 7. Oktober 2025 reichte die Schuldnerin einen (aktualisierten) Betreibungsregisterauszug ein (act. 19/19). Gemäss diesem wurde sie seit Juni 2024 sechs Mal betrieben, wovon vier Betreibungen bezahlt wurden. Damit stehen noch zwei Betreibungen über total Fr. 43'753.35 zur Debatte, die sich beide im Stadium der Konkursandrohung befinden. An die Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit sind daher grundsätzlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. E. 4.3. oben). 5.1.2. Zur Betreibung Nr. 2 bringt die Schuldnerin vor, eine Zahlungsvereinbarung sei abgeschlossen worden (act. 9 Rz. 5 m.V.a. act. 10/10), und reicht einen von der Gläubigerin unterschriebenen Zahlungsplan zu den Akten (act. 10/10). In den eingereichten E-Mails bestätigt die Gläubigerin, dass die Ratenzahlungsvereinbarung bestehe und der noch offene Betrag sich auf Fr. 30'275.80 belaufe (vgl. act. 19/23 f.). 5.1.3. Die Betreibung Nr. 3 betreffend macht die Schuldnerin geltend, diese zuzüglich der Kosten für den Rückzug durch Zahlung an die Gläubigerin getilgt zu haben (act. 18 Rz. 3 m.V.a. act. 19/18, 19/20 f.). Sie reicht die Belastungsanzeigen der entsprechenden Zahlungen (act. 19/18, 19/20) sowie eine E-Mail des Be-

- 7 treibungsamts ein, in welcher dieses die Löschung der Betreibung Nr. 3 bestätigt (act. 19/21). Damit hat die Schuldnerin glaubhaft gemacht, dass sie die Forderung der Betreibung Nr. 3 tilgte, weshalb die Betreibung Nr. 3 nicht als offene Betreibung zu berücksichtigen ist. 5.1.4. Die Schuldnerin hat somit eine offene Betreibungsforderung im Umfang von Fr. 30'327.80. 5.2.1. Die Schuldnerin reicht einen Auszug ihres Bankkontos per 7. Oktober 2025 ein (act. 19/25). Gemäss diesem betrug das Schlusssaldo an diesem Stichtag Fr. 24'539.31. Weiter legt sie einen Auszug mit den eingegangenen Zahlungen der letzten drei Monate ins Recht (act. 10/12). Daraus ist ersichtlich, dass sich diese auf total Fr. 139'726.23 beliefen, was einen durchschnittlichen Monatsumsatz von gerundet Fr. 46'600.– ergibt. 5.2.2. Die Schuldnerin bringt vor, sie habe offene Debitoren in der Höhe von Fr. 79'627.30 (act. 9 Rz. 12 m.V.a. act. 10/15) und offene Aufträge von insgesamt Fr. 251'697.50 (act. 2 Rz. 18 m.V.a. act. 5/8). Zur Untermauerung ihrer Behauptungen reicht sie Offerten sowie Rechnungen ein (act. 10/15, act. 5/8). In Bezug auf die eingereichten Unterlagen ist festzuhalten, dass drei der Offerten aus dem Jahr 2023 datieren (Nrn. 2023/1164, 2023/1262, 2023/1315) und für die Arbeit "Innere Oberflächenbehandlung, Innere Gipser - Malerarbeiten am Mehrfamilienhaus an der B._____-strasse in C._____" sowohl eine Offerte (Nr. 2025/1611) als auch eine Rechnung (Nr. 2025/1622) eingereicht wurde. Darüber hinaus verstrich die dreissigtägige Zahlungsfrist der Rechnungen Nrn. 2025/1581 und 2025/1614 vor dem 7. Oktober 2025. Da keine Mahnung eingereicht wurde, ist von einer fristgerechten Zahlung auszugehen, womit die in Rechnung gestellten Beträge bereits im Schlusssaldo vom 7. Oktober 2025 berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen bleiben die Offerten Nrn. 2023/1164, 2023/1262, 2023/1315 und 2025/1611 sowie die Rechnungen Nrn. 2025/1581 und 2025/1614 unberücksichtigt. Es verbleiben Aufträge im Wert von Fr. 62'395.80 und Debitoren in der Höhe von Fr. 75'269.05. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin auch in Zukunft einen monatlichen Umsatz von rund Fr. 46'600.– erwirtschaften wird.

- 8 - 5.2.3. In Bezug auf ihre laufenden Verbindlichkeiten führt die Schuldnerin aus, es würden monatliche Fixkosten von Fr. 15'048.50 anfallen, die sich aus dem Material, den Treibstoffkosten, der Büromiete und den Löhnen zusammensetzen (act. 10/14). Sie reicht ferner eine Kreditorenliste ein (act. 10/16). Unter Berücksichtigung, dass die Schuldnerin die Betreibung Nr. 3 getilgt hat (vgl. E. 5.1.2. oben), verbleiben offene Kreditoren von Fr. 195.– sowie die bis Ende Juni 2025 monatlich geschuldeten Ratenzahlungen von Fr. 3'784.45 betreffend die Betreibung Nr. 2 (vgl. E. 5.1.3. oben [act. 10/16]). 5.2.4. Es erscheint glaubhaft, dass die Schuldnerin mit einem monatlichen Umsatz von rund Fr. 46'600.– und liquiden Mitteln von Fr. 24'539.31 ihren Fixkosten nachkommen kann und die offene Schuld von Fr. 195.– sowie die Forderung der Betreibung Nr. 2 gemäss dem Zahlungsplan vom 28. August 2025 abtragen kann. Die Schuldnerin hat ihre Zahlungsfähigkeit folglich glaubhaft gemacht. 6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der am 24. September 2025 über die Schuldnerin eröffnete Konkurs ist aufzuheben. 7. 7.1. Festzuhalten ist, dass es grundsätzlich in der Verantwortung der Schuldnerin liegt, das Konkursgericht über Umstände, welche gegen eine Konkurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.2.). Die Schuldnerin hat es vorliegend versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzuteilen. Dieses Versäumnis muss sie sich entgegenhalten lassen. Sie hat sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamts zu tragen. 7.2. Die Vorinstanz erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 500.–. Es besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen, weshalb sie zu bestätigen ist. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens ist auf Fr. 750.– festzulegen.

- 9 - 7.3. Das Konkursamt Riesbach-Zürich bzw. die Mobile Equipe Konkurs ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 7.4. Weil die erstinstanzlichen Gerichtskosten bereits aus dem Kostenvorschuss der Gläubigerin bezogen wurden (act. 12 Dispositiv-Ziff. 3) und die Gläubigerin ihren Kostenvorschuss mit der Überweisung des Konkursamts vollständig zurückerhält (vgl. E. 7.3. oben), ist die Vorinstanz anzuweisen, der Schuldnerin den von ihr am 29. September 2025 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 250.– zurückzuerstatten. 7.5. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie das Verfahren veranlasst hat und dadurch kostenpflichtig wird und der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen), vom 24. September 2025 aufgehoben. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

- 10 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Das Konkursamt Riesbach-Zürich bzw. die Mobile Equipe Konkurs wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen), wird angewiesen, der Schuldnerin den Kostenvorschuss von Fr. 250.– zurückzuerstatten. 6. Schriftliche Mitteilung an:  die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, act. 9, act. 18,  das Konkursamt Riesbach-Zürich,  die Mobile Equipe Konkurs,  das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon (im Dispositiv),  das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv),  die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein,  an die Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 16. Oktober 2025

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