Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250305-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 31. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. September 2025 (EK250624)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2017 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Planung und Ausführung von … [Dienstleistungen im Bereich Hausbau/Heizung/Rohrlegung] (act. 7). 1.2. Mit Urteil vom 17. September 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) in der Betreibung-Nr. 1 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 7'268.00 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (act. 9/6 = act. 8 S. 2). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 17. September 2025 erhob die Schuldnerin am 26. September 2025 (Abgabezeitpunkt IncaMail) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 9/7 und act. 6/2-3). Mit Verfügung vom 29. September 2025 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-7). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre (KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7a). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung auch aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass (nach der Konkurseröffnung) die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt wurde, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der
- 3 - Gläubigerin hinterlegt wurde oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Die Tilgung resp. Hinterlegung muss in jedem Fall (das heisst in einem Fall nach Art. 174 Abs. 1 sowie Abs. 2 SchKG) einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Zudem müssen die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste, von der Schuldnerin getilgt bzw. hinterlegt worden sein. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-Diggelmann/ Engler, a.a.O., Art. 174 N 7 und 10). Die Kammer verzichtete nach bisheriger Praxis auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit, wenn eine Schuldnerin in der Konstellation der Tilgung der Konkursforderung vor Konkurseröffnung die Kosten des Konkursgerichts (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hatte (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört jedoch zum Konkurshinderungsgrund der Tilgung vor Konkurseröffnung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 ZPO, dass sämtliche von Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfassten Kosten und damit namentlich auch die Kosten des Konkursgerichts bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurden. Gemäss dem Bundesgericht kann nur in einem solchen Fall auf die Prüfung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden. Stellt die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichts nicht vor der Konkurseröffnung sicher, sind die Voraussetzungen für die Abweisung des Konkursbegehrens gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG nicht erfüllt. Es liegt stattdessen ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SchKG vor (BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.4., zur Publikation vorgesehen; vgl. act. 2 S. 5 Rz. 19). 2.2. Die Schuldnerin belegt, die Konkursforderung samt der Zinsen und Kosten nach Stellung des Konkursbegehrens am 14. Juli 2025 (act. 9/1), jedoch vor der Konkurseröffnung am 17. September 2025 getilgt zu haben. Sie reicht als Beleg eine Abrechnung (Zahlung) des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen ein. Das Betreibungsamt bestätigt darin, mit Valutadatum vom 16. September 2025 den Endbetrag in der Betreibung-Nr. 1 erhalten zu haben (act. 5/4). Im Weiteren hat
- 4 die Schuldnerin mit Zahlung vom 23. September 2025 und damit nach Konkurseröffnung beim Konkursamt Wülflingen-Winterthur zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 800.00 sichergestellt (act. 5/5). Zudem hat die Schuldnerin am 24. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren geleistet (act. 5/6 und act. 10). Nach dem Gesagten hat die Schuldnerin zwar die Tilgung belegt, jedoch erfolgte diese nicht vollständig (inklusive der Kosten des Konkursgerichts) vor Konkurseröffnung. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin daher überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). 2.3.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer
- 5 - 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sind zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Verlustscheine vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn eine Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen vom 23. September 2025 weist 22 Betreibungen aus. Davon tragen 20 Betreibungen den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt. Eine Betreibung trägt den Code "ZG" für bezahlt an den Gläubiger. Eine weitere Betreibung (Nr. 2) der B._____ über Fr. 40'939.85 ist mit dem Code "K" für Konkurseröffnung gekennzeichnet (act. 5/3). Die Schuldnerin führt aus, ihr Gesellschafter und Geschäftsführer (C._____) habe ihr ein unverzinsliches Darlehen mit Rangrücktritt gewährt, womit die einzige noch offene Verbindlichkeit (inklusive Zinsen und Kosten) aus der Betreibung-Nr. 2 am 24. September 2025 habe beglichen werden können (act. 2 S. 6). Die Schuldnerin reicht zu ihren Behauptungen den schriftlichen Darlehensvertrag mit Rangrücktritt vom 24. September 2025 sowie Kontobelege der Zürcher Kantonalbank über die mit Valutadatum von 24. September 2025 an die B._____ vorgenommenen Zahlung von Fr. 40'267.65 und Fr. 1'557.25 ein (act. 5/7-8). Aufgrund dieser Belege erweist sich die Tilgung der Forderung aus der Betreibung-Nr. 2 als hinreichend glaubhaft gemacht. Zusammengefasst bestehen gegenüber der Schuldnerin somit keine offene Betreibungsforderungen mehr. Aus dem Betreibungsregisterauszug gehen sodann keine früheren Konkurseröffnungen hervor. Es sind keine Verlustscheine registriert (act. 5/3 S. 3). 2.3.3. Die Schuldnerin führt aus, sie bestehe seit acht Jahren und verfüge über genügend Aufträge, um erfolgreich geschäftstätig zu sein. Die Konkurseröffnung
- 6 gehe auf die Revision des Art. 43 SchKG zurück; sie habe mit der Konkurseröffnung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Forderung nicht gerechnet und sei davon ausgegangen, dass das vorinstanzliche Verfahren mit der vollständigen Bezahlung der Forderung beim Betreibungsamt erledigt sei. Die Schuldnerin bringt weiter vor, ihr Bankkonto weise per 24. September 2025 einen Saldo von Fr. 23'968.78 aus. Zudem rechne sie kurz- und mittelfristig mit weiteren umfangreichen Mittelzuflüssen. Es bestünden Debitorenforderungen von derzeit knapp Fr. 40'000.00. Zudem verfüge sie über diverse laufende Aufträge (bestätigte Bestellungen und pendente Offerten). Zum Beispiel bestünden laufende Aufträge der D._____ AG. Diese Woche hätten Arbeiten zu einem Auftrag (ohne schriftliche Auftragsbestätigung) über Fr. 55'000.00 begonnen. Weitere Arbeiten im Rahmen eines Auftrages der D._____ AG über Fr. 86'000.00 würden kommenden Montag beginnen. Ferner könne sie (die Schuldnerin) einen Folgeauftrag am E._____ mit einem Auftragsvolumen von Fr. 35'000.00 offerieren. Die Schuldnerin macht geltend, ihre Geschäftsaussichten seien gut und sie erwirtschafte schwarze Zahlen. Es seien sämtliche offenen Schulden beglichen und sie verfüge kurz- bis mittelfristig über genügend Mittel, um künftige Verbindlichkeiten mit den entsprechenden künftigen Einnahmen zu decken. Das Verhalten ihres Gesellschafters und Geschäftsführers (C._____) zeige ferner, dass er bereit und gewillt sei, bei Bedarf finanzielle Unterstützung zu bieten, um den Weiterbestand der Gesellschaft zu gewährleisten (act. 2 S. 6 f.). 2.3.4. In Bezug auf den Geschäftsgang der Schuldnerin ergibt sich aus dem vorliegenden Jahresabschluss 2023 resp. der Aufstellung über die Gewinnverwendung 2023, dass der Gewinnvortrag aus dem Jahr 2021 Fr. 4'316.88 betrug und im Jahr 2022 ein Verlust von Fr. 1'755.08 resultierte. Im Jahr 2023 bestand damit ein Gewinnvortrag von Fr. 2'561.80 (Fr. 4'316.88 ./. Fr. 1'755.08). Im Jahr 2023 erzielte die Schuldnerin einen Gewinn von Fr. 329.91. Der zu verteilende Gewinn 2023 von insgesamt Fr. 2'891.71 wurde weder den Reserven zugewiesen noch als Dividenden ausgeschüttet, sondern als Gewinnvortrag in das Geschäftsjahr 2024 übertragen (act. 5/9). Die Schuldnerin macht geltend, die neueren (finalen) Zahlen würden noch nicht vorliegen, sich jedoch in einem ähnlichen Bereich bewegen (act. 2 S. 6). Die Schuldnerin meint damit wohl die Geschäftszahlen resp.
- 7 den Geschäftsabschluss für das Jahr 2024. In Bezug auf das Jahr 2025 äussert sich die Schuldnerin nicht konkret und sie reicht auch keinen Zwischenabschluss ein. Aus den Kontobelegen betreffend das Firmenkonto der Schuldnerin bei der Zürcher Kantonalbank ergibt sich, dass die Gutschriften im Zeitraum vom 28. August bis 24. September 2025 um rund Fr. 22'150.00 höher waren als die Belastungen. Der Saldo des Firmenkontos der Schuldnerin betrug per 26. September 2025 Fr. 23'068.18 (act. 5/9). Damit verfügt die Schuldnerin über gewisse flüssige Mittel zur Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten. Aufgrund der vorgelegten Rechnungen über insgesamt fast Fr. 34'650.00 (act. 5/11) und der Auftragsbestätigung der D._____ AG (act. 5/12) sind bestehende resp. laufende Aufträge glaubhaft gemacht, aus welchen zusätzliche künftige Mittelzugänge zu erwarten sind. In Bezug auf den Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin ist zu bemerken, dass dieser zwar eine nicht unerhebliche Anzahl an in den letzten Jahren angehobenen Betreibungen enthält. Die vermerkten Betreibungsdaten zeigen, dass die Hälfte der Betreibungen im Jahr 2025 angehoben wurden. Gleichwohl zeichnet der Auszug kein Bild von ernsthaften finanziellen Engpässen bzw. anhaltenden Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin, sondern eher von unzureichender Organisation oder mangelndem Zahlungswillen. Es kam zu keinen früheren Konkurseröffnungen über die Schuldnerin und keiner Ausstellung von Verlustscheinen in der Vergangenheit. Zudem war die Schuldnerin in der Lage, alle gegen sie angehobenen Betreibungen durch Bezahlung zu erledigen (act. 5/3). Zwar tilgte die Schuldnerin die letzte noch offene Betreibung der B._____ mit Geld aus einem Darlehen ihres Gesellschafters und Geschäftsführers (C._____). Es handelt sich bei der Darlehenssumme von Fr. 42'574.90 immer noch um Schulden und die Liquidität der Schuldnerin wurde durch das Darlehen nicht verbessert. Immerhin ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um ein unverzinsliches Darlehen handelt und dieses unter Rangrücktritt (gegenüber bereits bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen) gewährt wurde (act. 5/7). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass keine kurzfristige Tilgung der Forderung von Fr. 42'574.90 anstehen wird. Aus der Formulierung des Darlehensvertrages sowie den Beteuerungen der Schuldnerin ergibt sich, dass C._____ ein Interesse daran hat, dass
- 8 die Schuldnerin zunächst ihren anderen laufenden bzw. kurzfristigen Verbindlichkeiten nachkommen kann. In einer Gesamtbetrachtung bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin in der Lage sein wird, ihren finanziellen Verpflichtungen künftig nachzukommen und noch bestehende Schulden abzubezahlen. Die bloss temporäre Illiquidität bzw. die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erscheint als glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. 2.4. Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 17. September 2025 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. 3. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
- 9 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. September 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Wülflingen-Winterthur wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.00 (Fr. 800.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wülflingen-Winterthur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: 4. November 2025