Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250294-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 21. Oktober 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 10. September 2025 (EK250154)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm.2017 mit dem Einzelunternehmen "B._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss dem Handelsregistereintrag bezweckt die Einzelfirma den … und die Erbringung von …dienstleistungen (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 10. September 2025, 8.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon (fortan Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 194.05 (inkl. Zins und Spesen) aus der Betreibung-Nr. … (act. 11/7 = act. 3 = act. 10). 2. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 10 S. 3, Dispositiv-Ziffer 6). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Schuldner am 15. September 2025 zugestellt (act. 11/8/2). Damit lief die zehntägige Rechtsmittelfrist bis am 25. September 2025 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Mit Eingabe vom 19. September 2025 (Datum Poststempel; Datum Eingang: 22. September 2025) erhob der Schuldner rechtzeitig Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 22. September 2025 wurde dem Schuldner eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um die Beschwerdeschrift rechtsgültig unterzeichnet erneut einzureichen. Der Beschwerde wurde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Zudem wurde ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 6). Der Schuldner reichte die Beschwerdeschrift am 26. September 2025 (überbracht) mit handschriftlicher Unterschrift versehen erneut ein (act. 8). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden bei-
- 3 gezogen (act. 11/1-11). In der Folge setzte die Kammer dem Schuldner mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (act. 12). Der Vorschuss von Fr. 750.00 ging innert laufender Nachfrist ein (act. 13/1 und act. 14). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, und zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist abschliessend zu begründen. Nachfristen, sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 3.2. Der Schuldner reichte eine Abrechnung des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon ein, wonach er mit Valuta-Datum vom 11. September 2025 die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung bezahlt hat. Das Betreibungsamt bescheinigt, den Endbetrag in der Betreibung-Nr. … erhalten zu haben (act. 4 = act. 9 [Kopie]). Trotz Hinweisen der Kammer in der Verfügung vom 22. September 2025 (act. 6 S. 3 f.) hat der Schuldner jedoch nicht belegt, dass er auch die Kosten des konkursgerichtlichen Verfahrens und jene des Konkursamtes innerhalb der Beschwerdefrist sichergestellt hat. Ebenfalls hat der Schuldner innert der bis am 25. September 2025 laufenden Rechtsmittelfrist keinerlei Ausführungen zu seiner Zahlungsfähigkeit gemacht. Die vollständige Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist damit nicht belegt und die Zahlungsfähigkeit ist nicht glaubhaft gemacht. Folglich sind die
- 4 - Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.3. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind mit dem vom Schuldner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels zu entschädigenden Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 8, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Illnau, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Illnau-Effretikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 23. Oktober 2025