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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.10.2025 PS250285

2 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,007 mots·~10 min·6

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250285-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 2. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. September 2025 (EK251619)

- 2 - Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom 2. September 2025 über die Beschwerdeführerin den Konkurs für eine Forderung des Beschwerdegegners von Fr. 1'700.-- nebst Zins von 4.75 % seit dem 27. November 2024 zuzüglich Fr. 25.10 und Fr. 155.-- Betreibungskosten (act. 10). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2025 rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses, stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2). Mit Verfügung vom 17. September 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und es wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen kann (act. 8). Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde mit Eingabe vom 22. September 2025 innert der Rechtsmittelfrist (act. 12 und act. 11/11). In der Folge wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 23. September 2025 einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt (act. 14). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294 E. 3.1 in fine). 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten beim Betreibungsamt bezahlt zu haben (act. 2). Zum Nachweis legt sie einen Zahlungsbeleg vor, wonach sie dem Betreibungsamt am

- 3 - 6. Juni 2025 einen Betrag von Fr. 7'000.-- überwiesen hat (act. 5/3 und act. 13/2), wobei die Zahlung nicht der Konkursforderung zugeordnet werden kann. Immerhin weisen die Betreibungsregisterauszüge des Betreibungsamtes Zürich 3 vom 8. und 18. September 2025 die Konkursforderung als bezahlt aus (act. 5/5 und act. 13/1, Betreibung Nr. 1). Ferner bezahlte die Beschwerdeführerin am 4. September 2025 beim Konkursamt Wiedikon-Zürich Fr. 1'200.--. Dieser Betrag reicht aus, um im Falle der Gutheissung der Beschwerde die zu erwartenden Konkurskosten (Gebühren und Auslagen, inkl. des erstinstanzlichen Konkursgerichts) zu decken (vgl. act. 5/4). Damit hat die Beschwerdeführerin den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. Sodann hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, welche Voraussetzung nachfolgend zu prüfen ist. 3.2. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein. Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit (BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer, 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.4.1; 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1; 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2).

- 4 - 3.3. Die Beschwerdeführerin ist als GmbH seit dem tt.mm.2012 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt den Betrieb einer Unternehmung für Gebäudeunterhalt, Gebäudereinigungen und Gebäudebewirtschaftung (act. 6). Zu ihrer Zahlungsfähigkeit gibt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, es würden Betreibungen bestehen, die Forderungen würden in der Regel, wenn auch mit Verzug, beglichen. Die Geltendmachung und Eintreibung von Honoraren zähle nicht zu ihren Stärken. Es bestünden offene Forderungen in der Höhe von rund Fr. 45'000.--, welche die ausstehenden Schulden um ein Mehrfaches überschreiten würden. Die Mittel würden aber nicht reichen, um das gerichtliche Verfahren selber zu bezahlen sowie sich eine Rechtsvertretung zu leisten, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung geltend gemacht werde (act. 2). 3.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 3 (act. 13/1) weist per 18. September 2025 keine Verlustscheine, aber 30 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 60'676.60 aus. Davon sind inklusive der Konkursforderung (im Registerauszug mit Fr. 1'725.10 vermerkt) 22 Betreibungen über insgesamt Fr. 38'550.10 durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt worden. Demnach bestehen derzeit noch acht offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 22'126.50, wobei bei fünf weiteren Betreibungen über Fr. 13'424.75 ebenfalls die Konkursandrohung ausgestellt wurde und zwei Betreibungen über Fr. 943.25 neu eingeleitet wurden. Bei einer weiteren Betreibung über Fr. 7'758.50 wurde Rechtsvorschlag erhoben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Betreibung bereits vor zweieinhalb Jahren eingeleitet wurde (28. März 2023) und die Forderung infolge des Rechtsvorschlages nicht unmittelbar zu bezahlen ist. Sie ist im Rahmen der Prüfung der Zahlungsfähigkeit vorliegend nicht zu berücksichtigen: Da beim Einleiten einer Betreibung deren materielle Begründung nicht geprüft wird (BSK SchKG I-Kofmel Ehrenzeller, 3. Aufl. 2021, Art. 67 N 42), muss auch die Betriebene nicht glaubhaft machen und schon gar nicht beweisen, dass sie nichts schulde. Anders verhält es sich, wenn die Konkursitin offenkundig systematisch und nur zur Verzögerung Rechts-

- 5 vorschlag erhebt; dann darf und muss von ihr verlangt werden, dass sie sich auch zu den durch Rechtsvorschlag gehemmten Betreibungen äussert und ihre Bestreitungen näher darlegt (BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3 und 4.3.2; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 3.3.2, und 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E.4.3.3; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.5.2). Das scheint vorliegend nicht der Fall zu sein. Somit ist vorliegend von offenen, in Betreibung gesetzten Forderungen in Höhe von Fr. 14'368.-- auszugehen. Hinzu kommen gemäss Liste der Beschwerdeführerin Kreditorenforderungen in Höhe von Fr. 13'796.75 (act. 5/6b). 3.5. Diesen Verbindlichkeiten steht gemäss Auszug des auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontos bei der ZKB per 18. September 2025 ein Guthaben in Höhe von Fr. 15'793.81 gegenüber (act. 13/5). Zudem bestehen nach Darstellung der Beschwerdeführerin Debitoren in Höhe von rund Fr. 45'000.-- (act. 2). Aus der eingereichten Debitorenliste (act. 5/6a) ergibt sich, dass der Betrag der fälligen Forderungen gar den geltend gemachten Betrag übertrifft. Auf der anderen Seite muss infolge des Delkredere-Risikos mit einem gewissen Forderungsausfall gerechnet werden. Jedenfalls befinden sich auch einige Forderungen bereits auf der Mahnstufe 1 oder 2. Andererseits beziehen sich die fälligen ("überfälligen") Forderungen überwiegend auf Leistungen aus den vergangenen Monaten, weshalb hier glaubhaft auf einen Betrag von Fr. 45'000.-- abzustellen ist. Des Weiteren ist den Jahresrechnungen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2022 und 2023 bei ungefähr gleichbleibendem Umsatz (rund Fr. 255'000.--) und Aufwand (rund Fr. 280'000.--) und einem Verlust von jeweils über Fr. 20'000.-- (act. 13/3-4), im Jahr 2024 den Umsatz steigern (rund Fr. 272'000.--) und den Aufwand verringern (rund Fr. 260'000.--) konnte, so dass ein Gewinn von Fr. 12'679.-- resultierte (act. 5/7). Für das laufende Jahr 2025 gibt die Beschwerdeführerin an, einen monatlichen Umsatz von rund Fr. 26'000.-- bei einem Aufwand von rund Fr. 20'000.-- zu erwirtschaften, was auf das Jahr gerechnet einem Umsatz von Fr. 312'000.--, einem Aufwand von Fr. 240'000.-- und einem zu erwartenden Gewinn von Fr. 70'000.-- entsprechen würde (act. 13/6).

- 6 - 3.6. Demnach stehen der Beschwerdeführerin für die Tilgung der betriebenen Schulden in Höhe von Fr. Fr. 14'368.-- derzeit flüssige Mittel in Höhe von Fr. 15'793.81 zur Verfügung. Dieser Betrag reicht aus, um alle offenen, in Betreibung gesetzten Forderungen zu bezahlen. Ferner übersteigen die Debitorenforderungen von rund Fr. 45'000.-- die laufenden Verbindlichkeiten in Höhe von derzeit Fr. 13'796.75. Zudem ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin angesichts der Gewinnsteigerung im Jahr 2024 und den präsentierten Zahlen zum laufenden Jahr von einer positiven Geschäftsentwicklung auszugehen und anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch im laufenden Jahr einen Gewinn erwirtschaften können wird. Schliesslich ist ebenfalls positiv zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits zwischen Februar und Juni 2025 – also noch vor Einleitung des vorinstanzlichen Konkursverfahrens – betriebene Schulden von rund Fr. 27'000.-abbezahlt hat (act. 13/2). Damit erscheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sowohl die laufenden Verbindlichkeiten decken als auch die verbleibenden Schulden abtragen können wird. Es rechtfertigt sich daher insgesamt, die Zahlungsfähigkeit im heutigen Zeitpunkt als glaubhaft zu erachten und von der Wahrscheinlichkeit der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb sie nach dem Gesagten als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gilt. Die Beschwerdeführerin muss sich allerdings darüber im Klaren sein, dass weitere Konkursandrohungen oder sogar Konkurseröffnungen die Beurteilung so verändern könnten, dass eine zukünftige Beschwerde dannzumal nur wenig Aussicht auf Erfolg hätte. 4.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Beschwerdeführerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Parteientschädigungen sind mangels entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.

- 7 - 4.2. Damit bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Dabei stellt sich zunächst in Frage, ob der Beschwerdeführerin als juristischer Person im vorliegenden Verfahren überhaupt ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustünde (vgl. dazu BGE 131 II 306 E. 5). Unabhängig davon ist die Beschwerdeführerin wie vorstehend gezeigt aber ohnehin nicht als bedürftig zu qualifizieren, weil sie als zahlungsfähig gilt und es ihr mit den zur Verfügung stehenden Mitteln möglich ist, auch die Kosten der vorliegenden Verfahrens zu tragen. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. September 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die vom Beschwerdegegner bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.-- wird bestätigt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

- 8 - 3. Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.-- (Fr. 1'200.-- Zahlung der Beschwerdeführerin sowie Fr. 1'400.-- Rest des vom Beschwerdegegner dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) dem Beschwerdegegner Fr. 1'800.-- und der Beschwerdeführerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 3. Oktober 2025

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