Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250284-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 8. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Pfändung / Pfändungsverlustschein (Beschwerde über das Betreibungsamt Illnau-Effretikon) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 28. August 2025 (CB250003)
- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer gelangte am 3. Februar 2025 (via Obergericht) an das Bezirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und verlangte im Betreibungsverfahren Nr. 1 (Verlustschein Nr. 2) des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon, es seien die drohenden, bestehenden, wiederholten, andauernden Verletzungen festzustellen, zu beseitigen und zu verbieten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 5/1). Das Bezirksgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 28. August 2025 ab (act. 5/12 = act. 4). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2025 (überbracht am 15. September 2025) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind
- 3 auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3. Die Beschwerde vom 13. September 2025 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich eingereicht (act. 2 und act. 5/14/1). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Löschung der Einträge im Betreibungsregister betreffend das Betreibungsverfahren Nr. 1 und den Verlustschein Nr. 2, das Verbot der widerrechtlichen, andauernden Verletzungen und die Bestätigung des öffentlichen Rechts. Damit hält er sinngemäss, im Wesentlichen an den bei der Vorinstanz gestellten Anträgen fest. Zur Begründung seiner Beschwerde gibt der Beschwerdeführer Folgendes an: Betrügerische Forderungen für Versicherungsprämien, die Verletzung des SchKG, eine mangelnde Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdegegnerin, Amtsanmassung, die Verletzung der Rechtsgleichheit, der Versuch der vorsätzlichen Verletzung seiner Gesundheit und die Verletzung von öffentlichem Recht (act. 2). Diese Begründung genügt nach dem Gesagten den gesetzlichen Anforderungen nicht: a) Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass sämtliche betriebenen Forderungen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung und nicht der Zusatzversicherung betreffen würden. Die Beschwerdegegnerin sei somit berechtigt gewesen, den Rechtsvorschlag ohne Gerichtsverfahren mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 selbst aufzuheben. Diese Verfügung habe eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, sei dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eröffnet worden und sei mangels Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Folglich sei die Beschwerdegegnerin befugt gewesen, mit Eingabe vom 28. März 2025 die Fortsetzung der Betreibung zu beantragen. Die Fortsetzung der Betreibung durch
- 4 das Betreibungsamt sei somit gesetzeskonform erfolgt, indem die Pfändung vorgenommen und mangels pfändbaren Vermögens sowie künftigen Einkommens der Verlustschein ausgestellt worden sei. Überdies hätte der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2024 erheben und Einwendungen materiellrechtlicher Natur geltend machen können. Mit entsprechenden Rügen sei er im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören. Es seien vorliegend auch weder die Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Rechtsgleichheit ersichtlich (act. 4 S. 4 f.). b) Hierzu enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die blosse Aufzählung obgenannter pauschaler Rügen, ohne diese weiter zu begründen und auch nur ansatzweise in einen Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu setzen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der Vorinstanz, wie sie auch von Laien im Ansatz verlangt werden darf, unterbleibt. Es ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen gibt weder die Eingabe des Beschwerdeführers noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 5 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Illnau- Effretikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 8. Dezember 2025