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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.09.2025 PS250275

30 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,057 mots·~5 min·7

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250275-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 30. September 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 29. August 2025 (EK250056)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer, A._____ (nachfolgend: Schuldner), ist Inhaber des Einzelunternehmens C._____ (vgl. act. 5). Er wurde von der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) für Prämien KVG von Januar 2024 bis März 2024 betrieben (vgl. act. 9/2, Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Andelfingen [nachfolgend: Betreibungsamt]). Für die Prämien KVG von Januar 2024 bis März 2024 hat die Gläubigerin eine Konkursandrohung erwirkt, gestützt auf welche sie das Konkursgericht des Bezirksgerichts Andelfingen (nachfolgend: Vorinstanz) um Konkurseröffnung ersuchte (vgl. act. 9/1 i.V.m. act. 9/3). 1.2 Mit Urteil vom 29. August 2025 (act. 3 [Aktenexemplar]) eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 940.95 zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Juli 2024, administrative Kosten von Fr. 140.–, fällige Zinsen von Fr. 16.75 sowie Betreibungskosten von Fr. 108.–, mithin für eine Forderung von insgesamt Fr. 1'259.45 (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes). Dieses Urteil wurde dem Schuldner am 6. September 2025 am Schalter zugestellt (vgl. act. 9/9/3). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief daher bis 16. September 2025 (vgl. Art. 174 SchKG). 1.3 Gegen dieses Urteil führt der Schuldner mit Eingabe vom 9. September 2025 (act. 2) rechtzeitig Beschwerde und reicht zwei Beilagen ein (act. 4/1-2), eine nicht unterzeichnete Kündigung betreffend "sämtliche Verträge wie Grundund Zusatzversicherungen bei der B._____ AG und deren Partnern" vom 21. November 2024 (act. 4/1) und einen (gefiltert dargestellten) Kontoauszug (act. 4/2). Der Schuldner akzeptierte die Prämienrechnungen nicht und liess es zur Konkurseröffnung kommen, weil er (fälschlicherweise, vgl. oben E. 1.1) davon ausgeht, diese würden sich auf den Zeitraum ab 1. Januar 2025 beziehen (vgl. act. 2). Gleichzeitig ist er aber auch der Ansicht, dass er gar keine Krankenkassenbeiträge bezahlen müsse (vgl. act. 10 S. 3 und S. 5 unten) und man wolle, dass er

- 3 sich bei der IV und dem Sozialamt anmelde und sich ein gemütliches Leben auf Kosten des Sozialstaates mache (a.a.O. S. 6 unten). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 9/1-9). Mit Verfügung vom 10. September 2025 (act. 7) wurde der Schuldner darauf hingewiesen, was er innerhalb der Beschwerdefrist tun müsste, um einen Konkursaufhebungsgrund nachzuweisen und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (a.a.O. insb. E. 2.2 und 2.3). Gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). Mit Eingabe vom 25. September 2025 (Datum des Poststempels, act. 10) stellt der Schuldner ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ergänzt seine Beschwerde. Umständehalber ist deshalb auf das Einholen eines Kostenvorschusses und auf das Ansetzen einer Nachfrist hierfür zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). 2.2 Der Schuldner hat innert der Beschwerdefrist weder seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht noch einen der drei Konkursaufhebungsgründe nachgewiesen (vgl. act. 2). Dies, obschon ihm die Kammer im Einzelnen erläutert hat, was er einzureichen hätte, um eine Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen (vgl. act. 7). Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Konkurseröffnung liegen somit nicht vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 2.3 Zur (verspäteten und deshalb von vornherein nicht zu berücksichtigenden) Beschwerdeergänzung vom 25. September 2025 (act. 10) bleibt anzumerken, dass diese Ausführungen enthält, welche den Anstand verletzen: So etwa "Ihr

- 4 - [Leute von den Gerichten und Ämtern] seid ein fauler Haufen unbrauchbarer Vollidioten" (act. 10 S. 5), "Alles was ihr verdammten Lumpenhunde in Zürich macht, ist reiner Betrug, genauso das, was eure verlogene Vorinstanz in Andelfingen macht. Ihr seid alles Arschlöcher" (act. 10 S. 6) oder "Euren Betrügerischen Kostenvorschuss könnt ihr irgendwoher nehmen ihn euch irgendwo hinschiessen" (act. 10 S. 6). Zu den möglichen Folgen von Anstandsverletzungen im Verfahren vor Gericht sei auf Art. 128 ZPO verwiesen. Darauf wird hier verzichtet. 3.1 Da die Beschwerde – wie gesehen – abzuweisen ist, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 750.– dem Schuldner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch des Schuldners um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits deshalb abzuweisen, weil seine Rechtsbegehren (Aufhebung der Konkurseröffnung) aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO), nachdem er die Voraussetzungen der Aufhebung der Konkurseröffnung nicht erfüllt hat (vgl. oben E. 2.1 f.). Da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege voraussetzt, dass der Schuldner mittellos und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 117 lit. a und b ZPO), braucht seine Mittellosigkeit nicht abgeklärt zu werden. 3.2 Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Schuldners um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Verfahrenskosten werden vorsorglich im Konkurs über den Schuldner zur Kollokation angemeldet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Feuerthalen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Andelfingen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

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