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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.10.2025 PS250255

2 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,362 mots·~7 min·5

Résumé

Betreibungen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250255-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 2. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Betreibungen (Beschwerde über das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt) Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. August 2025 (CB250031)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Das Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) trat mit Beschluss vom 20. August 2025 auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde mangels Fristeinhaltung nicht ein (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/3; fortan act. 5). 1.2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2025 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wobei er folgende Anträge stellt (act. 2 S. 3 f.; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/4/2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht S.V., vom 20.08.2025 (C8250031 -D/U/mü) sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass ich in den Betreibungen Nr. 1, 2, 3 und 4 jeweils ausdrücklich Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG erhoben habe. 3. Das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt sei anzuweisen, meine Rechtsvorschläge korrekt als ,,Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens" zu protokollieren und entsprechend an das zuständige Gericht weiterzuleiten. 4. Es sei festzustellen, dass mir aus diesem Beschwerdeverfahren keine Kosten erwachsen dürfen (Art. 20a SchKG). 5. Das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt sei zu verpflichten, mir sämtliche notwendigen Auslagen (Porto, Kopien etc.) im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren zu ersetzen. 6. Eventualiter: Die Frist zur Erhebung der Beschwerde sei gemäss Art. 33 SchKG wiederherzustellen, da ich unverschuldet an der rechtzeitigen Geltendmachung meiner Rechte gehindert war. 7. Soweit erforderlich: Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt meinen ausdrücklich erhobenen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht korrekt protokolliert und damit meine Verteidigungsrechte nach Art. 265a SchKG verletzt hat. 8. Es sei festzustellen, dass die betreibenden Gläubiger bei Einreichung der Betreibungsbegehren die Herkunft der Forderungen aus Konkursverlustscheinen nicht korrekt angegeben haben und damit ihre Pflichten gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 265 SchKG verletzt haben." 1.3 Mit Eingabe vom 29. September 2025 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer überdies eine "Ergänzung zur Beschwerde nach Art. 18 SchKG"

- 3 ein, wobei er darin namentlich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt (act. 7). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-4). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1 Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid hernach wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2 Die Eingabe vom 29. September 2025 (vgl. E. 1.3) ist nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetroffen, womit sie verspätet erfolgte und darauf nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer werde von verschiedenen Gläubigern betrieben. Es seien vom Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt folgende Zahlungsbefehle ausgestellt worden (act. 5 Rz. 1):  Zahlungsbefehl vom 13. September 2024 in der Betreibung Nr. 1 (dem Schuldner zugestellt am 23. September 2024, act. 2/1),  Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2025 in der Betreibung Nr. 2 (dem Schuldner zugestellt am 16. Mai 2025, act. 2/2),  Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2025 in der Betreibung Nr. 4 (dem Schuldner zugestellt am 16. Mai 2025, act. 2/3),

- 4 -  Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2025 in der Betreibung Nr. 3 (dem Schuldner zugestellt am 16. Mai 2025, act. 2/4). Der Zahlungsbefehl vom 13. September 2024 sei dem Beschwerdeführer am 23. September 2024 zugestellt worden, die drei weiteren Zahlungsbefehle jeweils am 16. Mai 2025. Der Beschwerdeführer habe die gesetzliche – mithin zwingende – Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen lassen. Seine Beschwerde vom 18. August 2025 (Poststempel gleichentags) sei verspätet erfolgt, weshalb auf sie nicht einzutreten sei. Für eine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, welche jederzeit geltend gemacht werden könnte und von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (Art. 22 SchKG), würden keine Anhaltspunkte bestehen. Ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG werde vorliegend ebenfalls nicht gestellt (act. 5 Rz. 2 f.). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG beginne erst mit Kenntnisnahme der angefochtenen Amtshandlung zu laufen. Diese Kenntnis habe er erst am 15. August 2025 gehabt, als ihm das Betreibungsamt im Zusammenhang mit der gleichentags zugestellten Pfändungsankündigung mitgeteilt habe, dass der Rechtsvorschlag "mangels neuen Vermögens" des Beschwerdeführers nicht protokolliert worden sei. Die am 18. August 2025 an die Vorinstanz eingereichte Beschwerde sei somit innert Frist erfolgt (act. 2 S. 2). 3.3 Beschwerdeobjekt im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist eine Verfügung bzw. deren unzulässiges Verzögern oder Unterbleiben (vgl. KuKo SchKG, WOHL, 3.A. 2025, Art. 17 N 2). Wegen formeller Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (vgl. BSK SchKG I, COMETTA/MÖCKLI, 3.A. 2021, Art. 17 N 54). Die Vorinstanz erachtete zu Unrecht die vom Beschwerdeführer eingereichten Zahlungsbefehle als Anfechtungsobjekt. Vielmehr wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die (seiner Ansicht nach) unterbliebene Aufzeichnung der mit dem erhobenen Rechtsvorschlag angefügten Begründung, dass er über kein neues Vermögen verfüge, bzw. die unterlassene Weiterleitung des Rechtsvorschlags an das Gericht. Es geht damit um ein Unterbleiben einer

- 5 - Amtshandlung, wobei dies – wie vorstehend erwähnt – jederzeit geltend gemacht werden kann. 3.4 Den Akten kann entnommen werden, dass über den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. November 2019 des Bezirksgerichts Hinwil als Konkursgericht der Konkurs eröffnet wurde (act. 4/1). Weiter geht aus den vorstehend aufgeführten Zahlungsbefehlen hervor, dass der Beschwerdeführer beim Erheben des Rechtsvorschlages jeweils erklärt hat, zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein (vgl. act.4/4-7). Dies trifft insbesondere für die Steuerforderung der Gemeinde und des Kantons St. Gallen in Höhe von Fr. 12'912.55 (Betreibung Nr. 2) zu, welche gemäss Zahlungsbefehl auf einem Verlustschein vom 26. Mai 2020 beruht und über die mit Urteil vom 4. August 2025 des Bezirksgerichts Dielsdorf auch die definitive Rechtsöffnung über Fr. 9'957.65 erteilt wurde (act. 4/5, 4/11; vgl. auch act. 4/3 S. 6). In der Folge erliess das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt die vom Beschwerdeführer erwähnte Pfändungsankündigung vom 15. August 2025 (act. 4/8). Ob ein Verfahren betreffend Feststellung des neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a SchKG stattgefunden hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. 3.5 Die Sache ist daher zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Anfechtungsobjekt gilt die (möglicherweise) unterlassene Weiterleitung des Rechtsvorschlages (mit der Begründung "mangels neuen Vermögens") an das Gericht im Sinne von Art. 265a SchKG, wobei die Vorinstanz näher abzuklären hat, ob und inwiefern das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang zu Unrecht untätig geblieben ist. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. August 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: 2. Oktober 2025

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