Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250250-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 2. Oktober 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. August 2025 (EK250499)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 19. August 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin (act. 9). 2.1. Mit Eingabe vom 21. August 2025 (Datum Poststempel) erhob der Schuldner Beschwerde gegen das Urteil vom 19. August 2025 (act. 2). Mit Verfügung vom 22. August 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt und der Schuldner darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne. Weiter wurde dem Schuldner Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 750.– zu leisten (act. 7). 2.2. Da der Schuldner den von ihm verlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlte (act. 8/1), wurde ihm nach Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 23. September 2025 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (act. 11). Der Schuldner nahm die Verfügung am 24. September 2025 entgegen (act. 12), womit die Nachfrist am 29. September 2025 endete. Auch innert dieser Nachfrist leistete der Schuldner den Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 750.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
- 3 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bülach, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 3. Oktober 2025