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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.10.2025 PS250248

8 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,309 mots·~17 min·3

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250248-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss und Urteil vom 8. Oktober 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 5. August 2025 (EK250278)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 5. August 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster für eine Forderung des Gläubigers von Fr. 37'809.– nebst 4.75 % Zins seit 30. Oktober 2024 in der Höhe von Fr. 1'016.– zuzüglich Fr. 573.70 Gläubigerkosten sowie Fr. 228.20 Betreibungskosten abzüglich einer Teilzahlung vom 26. Februar 2025 von Fr. 17'719.95, total Fr. 21'906.95 den Konkurs über den Schuldner (act. 12). Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 20. August 2025 rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Sodann reichte er zahlreiche Beilagen ein (act. 5/3-25). Mit Noveneingabe vom 29. August 2025 stellte der Schuldner eventualiter ein Wiederherstellungsgesuch und reichte weitere Unterlagen ein (act. 14 und 15/26-28). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist, oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hängt nach der Praxis der Kammer davon ab, ob innert der Beschwerdefrist einer der vorgenannten Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachgewiesen wird und (falls es darauf ankommt) die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten nicht schon auf den ersten Blick geradezu ausgeschlossen ist (vgl. ZR 112 (2013) Nr. 4). Beim Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung muss der geschuldete Betrag einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt worden sein (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sind praxisgemäss (ebenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist) beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen (vgl. OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011).

- 3 - 3. Der Konkursentscheid wurde dem Schuldner am 15. August 2025 zugestellt (act. 13/8). Damit endete die Beschwerdefrist, innert welcher die obgenannten Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung (Verwirklichung eines Konkursaufhebungsgrundes, Sicherstellung der Konkurskosten sowie Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit) eingetreten sein müssen, am 25. August 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Mit Einreichung der Beschwerde belegte der Schuldner, dass er am 19. August 2025 und damit innert der Beschwerdefrist Fr. 22'406.95 zuhanden der Obergerichtskasse hinterlegt hatte (act. 5/4, act. 8). Davon entfallen Fr. 21'906.95 auf die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten, womit der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vorliegt. Die verbleibenden Fr. 500.– sind dem für das Beschwerdeverfahren zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. 750.– anzurechnen. Am 20. August 2025 bezahlte der Schuldner gemäss einer Belastungsanzeige der ZKB die restlichen Fr. 250.– des Vorschusses an die Gerichtskasse ein (act. 5/5). Sodann stellte er ebenfalls innerhalb der Beschwerdefrist die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes in der Höhe von Fr. 750.– beim Konkursamt sicher (act. 5/6). Die Kosten des Konkursgerichtes bezahlte er zudem bereits am 18. August 2025 direkt an die Bezirksgerichtskasse, welche den Betrag an das Konkursamt überwies (act. 5/7 und 13/12). Mit Verfügung vom 21. August 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 10). 4.a) Am 29. August 2025 ersuchte der Schuldner die Kammer um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Er führt unter Hinweis auf den mit der Beschwerde eingereichten Zahlungsbeleg der ZKB aus, die Zahlung von Fr. 250.– (Anteil des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren) seien dem Konto der Kanzlei seiner Rechtsvertreterin mit Valuta vom 20. August 2025 belastet worden. Am 29. August 2025 habe sich gezeigt, dass die ZKB die besagte Zahlung aus regulatorischen Gründen nicht ausgeführt, sondern den Betrag dem Konto der Kanzlei wieder gutgeschrieben habe. Die erneut in Auftrag gegebene Zahlung sei am 29. August 2025 ausgelöst worden. Weil der Entscheid, die erste Zahlung vom 20. August 2025 nicht auszuführen, allein von der ZKB gefällt worden sei, sei

- 4 die Zahlung als rechtzeitig erfolgt entgegenzunehmen. Eventualiter sei die Beschwerdefrist im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG wiederherzustellen, da ihn keinerlei Verschulden treffe. Das Wiederherstellungsgesuch und der zweite Zahlungsauftrag seien rechtzeitig gestellt bzw. ausgelöst worden (act. 14). b) Da die zweite am 29. August 2025 getätigte Zahlung von Fr. 250.– (act. 15/28) bis zum 11. September 2025 nicht bei der Gerichtskasse eingegangen war, nahm die Kammer nach gerichtsinternen Abklärungen telefonisch Rücksprache mit der Rechtsvertreterin des Schuldners und informierte sie über den nach wie vor ausstehenden Restbetrag des Vorschusses (act. 17). Daraufhin zahlte ein Mitarbeiter der Rechtsvertreterin am 12. September 2025 am Schalter der Gerichtskasse Fr. 250.– ein (act. 18). Schliesslich ging am 15. September 2025 auch die am 29. August 2025 in Auftrag gegebene Zahlung von Fr. 250.– bei der Gerichtskasse ein (act. 19). Somit leistete der Schuldner für das Beschwerdeverfahren nunmehr einen Vorschuss von insgesamt Fr. 1'000.– (Hinterlegung von Fr. 500.– zusammen mit der Konkursforderung sowie je Fr. 250.– per Überweisung bzw. Einzahlung am Schalter). Während der Nachweis des Konkursaufhebungsgrundes und die Sicherstellung der Konkurskosten sowie – soweit erforderlich – die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen müssen, setzt die Kammer für die Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren separat Frist an. Wäre somit der Vorschuss nicht (vollständig) bei der Gerichtskasse eingegangen, so wäre dem Schuldner Frist und gegebenenfalls Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 lit. d ZPO anzusetzen gewesen. Die Frage der Wiederherstellung der Beschwerdefrist zur Leistung des Vorschusses stellt sich deshalb vorliegend nicht, weshalb auf das entsprechende Gesuch des Schuldners mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. 5. Nebst dem Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nach-

- 5 zukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich hingegen ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). 6. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage des Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss der Auskunft aus dem Register des Betreibungsamtes Fällanden (act. 5/3) wurden in den letzten fünf Jahren bis zum 15. August 2025 16 Betreibungen eingeleitet, wovon eine erloschen und vier durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt wurden. Die Anzahl Betreibungen sowie der Umstand, dass es in den noch nicht erledigten Betreibungen in fünf Fällen zur Konkursandrohung kam, lassen auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten schliessen. Wie dargelegt, wurde der Forderungsbetrag der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Betreibung Nr. 1 inzwischen bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Damit sind noch zehn Betreibungen für Forderungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 518'784.– offen, wovon Fr. 181'819.– auf Steuerschulden entfallen. Der Schuldner führt in seiner Übersicht dieselben noch nicht erledigten Betreibungen für Steuern wie in der Betreibungsauskunft auf, nennt aber tiefere Totalbeträge (act. 2 Rz 26 f.). Da er sich nicht näher dazu äussert und insbesondere keine Belege für allfällige erfolgte Teilzahlungen vorlegt, ist vom obgenannten Betrag von Fr. 181'819.– auszuge-

- 6 hen. Gemäss Angaben des Schuldners resultieren die hohen Steuerschulden aus dem Umstand, dass er und seine Ehefrau von den Steuerbehörden eingeschätzt worden seien (act. 5/9 zu den Steuern 2021). Die Gemeinde B._____ habe ihnen für die Bezahlung der Staats- und Gemeindesteuern 2022, 2023 und 2024 (recte 2025) eine Stundung bis 31. Oktober 2025 gewährt (act. 2 Rz 27 f., act. 5/22). Damit sind offene Steuerschulden von Fr. 181'819.– zu berücksichtigen. Die Betreibung Nr. 2 für Fr. 333'720.– leitete die C._____ für eine Kreditforderung aus der gekündigten Hypothek für eine 2½-Zimmerwohnung des Schuldners und seiner Ehefrau ein. Der Schuldner erklärt, er könne diese Forderung mit dem Erlös aus dem Verkauf der Wohnung tilgen. Im Übrigen sei die Forderung bis November 2025 gestundet (act. 2 Rz 23 und 29, act. 5/21, unten E. 7.c). Auch diese Forderung ist mithin als offen zu betrachten. Dasselbe gilt für die Betreibungen Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5. Hierzu erklärt der Schuldner lediglich, er könne diese dreistelligen bis tiefen vierstelligen Beträge laufend bezahlen, insbesondere wenn die ihm versprochene Abgangsentschädigung eintreffe (act. 2 Rz 30, unten E. 7.c). Damit verbleiben offene in Betreibung gesetzte Forderungen von Fr. 518'784.–. 7.a) Der Schuldner führt aus, er habe im Jahr 2006 aufgrund einer damals beabsichtigten Selbständigkeit die Einzelfirma "A'._____ Consulting & Advisory" im Handelsregister eintragen lassen. Da er rasch wieder eine Anstellung gefunden habe, habe er nie eine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Der Handelsregistereintrag habe indes nach wie vor Bestand. Er (der Schuldner) sei Head Investment Solutions Specialist und seit über 11 Jahren bei der C._____ AG im Kader angestellt. Im Zuge der Fusion seiner Arbeitgeberin mit der D._____ werde er seine Tätigkeit bei der C._____ ab Januar 2026 beenden. Derzeit befinde er sich im Bewerbungsprozess und sei zuversichtlich, dass er eine neue Stelle in der Finanzbranche finden werde (act. 2 Rz 16 ff., act. 5/10). b) Der Schuldner reichte weder eine Aufstellung seiner Lebenshaltungskosten und sonstigen regelmässigen Auslagen noch seine neuesten Steuererklärungen ein, was die Liquiditätsprüfung erschwert. Mit Ausnahme der auf seinem von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Einfamilienhaus lastenden Hypotheken in der Höhe von Fr. 1'721'900.– (act. 5/14) äussert er sich sodann nicht zu allfälligen

- 7 weiteren, nicht in Betreibung gesetzten Schulden. Bei den Hypotheken handelt es sich indes nicht um kurzfristige Verbindlichkeiten und die Zinsen scheint der Schuldner regelmässig zu begleichen. Aus dem vorerwähnten Schreiben der Gemeinde B._____ vom 15. August 2025 betreffend Stundung der Steuerschulden geht jedoch hervor, dass die Staats- und Gemeindesteuern 2025 in der Höhe von Fr. 35'827.75 noch nicht betrieben wurden (act. 5/22). Diese sind somit zusätzlich zu berücksichtigen. Damit ist gegenwärtig von offenen kurzfristigen Verbindlichkeiten von rund Fr. 555'000.– auszugehen. c) Diese Verbindlichkeiten will der Schuldner bis Ende Oktober 2025 mittels seiner Abgangsentschädigung, dem Erlös aus dem Verkauf der 2½-Zimmerwohnung und Mitteln aus den entsperrten Titeln aus einem Bonusplan abtragen (act. 2 Rz 31). Im Zusammenhang der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses bei der C._____ sei ihm eine Abgangsentschädigung von Fr. 375'000.– zugestanden worden, welche im August 2025 hätte ausbezahlt werden sollen. Aus bei der Bank liegenden Gründen werde die Auszahlung aber voraussichtlich erst im Oktober 2025 erfolgen (act. 2 Rz 18). Hierzu ist festzuhalten, dass es sich beim Schreiben der C._____ vom 19. November 2024 betreffend pauschale Abfindung ("lump sum Settlement") nur um eine Vorabinformation vorbehaltlich Änderungen ("advance information subject to change") handelt (act. 5/12). Bislang ist anerkanntermassen keine Auszahlung erfolgt. Da in diesem Schreiben weiter auf hier nicht näher bekannte Bedingungen des Sozialplans 2019 Bezug genommen wird und für die erwartete Gutschrift im Oktober 2025 keinerlei Belege vorliegen, kann nicht von einem konkreten Anspruch auf eine Abgangsentschädigung ausgegangen werden. Diese muss deshalb im Zuge der Liquiditätsprüfung unberücksichtigt bleiben. Zum Verkauf der 2½-Zimmerwohnung in E._____ führt der Schuldner aus, er und seine Frau seien je zur Hälfte Miteigentümer. Ein Makler habe den Marktwert auf Fr. 600'000.– bis Fr. 650'000.– geschätzt und einen Markteintrittspreis bei Fr. 690'000.– vorgeschlagen. Er habe auch bereits einen Interessenten gefunden. Die auf der Wohnung lastende Hypothek von Fr. 333'720.– sei von der C._____ gekündigt worden. Bei einem Verkaufserlös von Fr. 600'000.– würde

- 8 nach Abzug der Hypothekarschulden immer noch ein Erlös von Fr. 266'280.– resultieren, wovon ihm die Hälfte, also rund Fr. 133'140.– zustünde (act. 2 Rz 21 ff., act. 5/19). Zwar ist anzunehmen, dass der Erlös aus dem Verkauf der Wohnung die Hypothekarschulden von Fr. 333'720.– übersteigen wird. Gemäss den Grundbuchauszügen sind jedoch die Wohnung und der Keller mit mehreren Verfügungsbeschränkungen infolge Pfändungen gegen seine Ehefrau und der vorläufigen Eintragung eines Pfandrechtes belastet (act. 5/16 und 5/17). Solche Vormerkungen zulasten des zu veräussernden Grundstückes erschweren einen Verkauf an Dritte und dürften den Verkaufspreis drücken. Im Übrigen ist der blosse Hinweis im E-Mail des beauftragten Maklers vom 18. August 2025 auf einen Interessenten zu vage, als dass daraus auf einen baldigen Verkauf geschlossen werden könnte (act. 5/20). Auch aus der E-Mail-Korrespondenz der Ehefrau des Schuldners mit der C._____ ergibt sich ausser der Verkaufsabsicht nichts Konkretes (act. 5/21). Ob, wie vom Schuldner behauptet (act. 2 Rz 23), ein Verkauf zum geschätzten Preis in naher Zukunft realistisch ist, muss somit in Frage gestellt werden. Der Schuldner vermochte demnach nicht glaubhaft darzulegen, dass ihm aus dem Wohnungsverkauf nächstens ein namhafter Betrag zufliessen wird, den er zu Schuldentilgung heranziehen kann. Im Weiteren erwartet der Schuldner Einnahmen aus einem Bonusplan. Er verfüge über derzeit gesperrte Ansprüche bzw. Anwartschaften in der Höhe von Fr. 1'591'919.60. Davon würden Fr. 148'459.62 per 1. März 2026 entsperrt (act. 2 Rz 17 und 31). Beim eingereichten Dokument handelt es sich um einen Pensionskassenauszug des Schuldners per 31. Juli 2025 von der Pensionskasse der C._____. Der vom Schuldner erwähnte Betrag von Fr. 1'591'919.60 entspricht seinem Freizügigkeitsguthaben ("Vested benefit upon termination") per Ausstellungsdatum. Beim Austritt des Schuldners aus der C._____ wird sein Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder der Pensionskasse des neuen Arbeitsgebers überwiesen werden (vgl. act. 2 S. 6 Rz 19). Für die Schuldentilgung ist dieser Betrag somit nicht relevant. Der Schuldner verweist in diesem Zusammenhang weiter auf einen Portfolioauszug per 20. August 2025 ("Current statement for … [Nr.]"), welcher sich aber mangels näherer Angaben dem Schuldner nicht zuordnen lässt. Zwar erscheinen Fonds- und Cash-Anwartschaften in Höhe der vom Schuldner im

- 9 - März 2026 erwarteten Auszahlung von Fr. 148'459.62 (act. 5/24). Dabei handelt es sich jedoch nur um einen aktuellen Schätzwert ("Estimated current value"). Aktuell ist dieser Betrag nicht verfügbar ("Estimated available value" = Fr. 0.–). Dass dem Schuldner per 1. März 2026 Fr. 148'459.62 aus einem Bonusplan zufliessen werden, ergibt sich demnach weder aus dem Pensionskassenauszug noch aus der Portfolio-Übersicht (act. 5/11 und 5/24). d) Das Konto des Schuldners bei der C._____ wies per 20. August 2025 einen Saldo von Fr. 24'185.72 aus (act. 5/25). Ferner gehören dem Schuldner und seiner Ehefrau wie erwähnt ein selbst bewohntes Einfamilienhaus und eine 2½-Zimmerwohnung (act. 2 Rz 20 ff.). Zum beabsichtigten Verkauf der Wohnung und dem daraus erwarteten Erlös kann auf das oben Gesagte verwiesen werden (oben E. 7.c). Gemäss einer Online-Bewertung weist das Haus einen Wert von Fr. 4'723'500.– auf (act. 5/13). Abzüglich der Hypothekarbelastung von Fr. 1'721'900.– (act. 5/14) resultiert gemäss dem Schuldner ein Netto-Vermögenswert von Fr. 3'000'000.–. Hierzu ist anzumerken, dass bezüglich dieser Liegenschaft weder ein Verkaufswille bekundet noch geltend gemacht wurde, dass die Hypotheken zur Liquiditätsbeschaffung erhöht werden sollten und könnten. Aus den Liegenschaften vermag der Schuldner demnach, soweit er dies überhaupt vorbringt, keine Mittel zur Begleichung seiner Ausstände zu generieren. Damit sind die Verbindlichkeiten bei weitem nicht gedeckt. Einerseits sind dafür nicht ansatzweise genügend Barmittel vorhanden und andererseits vermochte der Schuldner die behaupteten kurzfristigen Zuflüsse aus Abgangsentschädigung, Wohnungsverkauf und Bonusplan zur Deckung seines Liquiditätsbedarfs nicht glaubhaft zu machen. e) Entgegen der Einschätzung des Schuldners scheint bei den dargelegten Verhältnissen seine Möglichkeit, die Schulden bis Ende Oktober 2025 abzubauen sowie in Zukunft seinen laufenden Verpflichtungen regelmässig nachzukommen, wenig wahrscheinlich (act. 2 Rz 31 und 35). Zwar lässt es die Kammer genügen, wenn der Schuldner glaubhafterweise die dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren nebst den laufenden Ausgaben auch seine Altlasten wird abtragen können (etwa OGer ZH PS190222 vom 16. Ja-

- 10 nuar 2020). Auch davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden, da der Schuldner die Mittelbeschaffung wie gesehen nicht überzeugend darzulegen vermochte. Zwar dürfte er die Wohnung mittelfristig verkaufen können. Falls der erwartete Erlös erzielt würde, was angesichts der Verfügungsbeschränkungen fraglich erscheint, verblieben nach Abzug der ihm zustehenden Hälfte von rund Fr. 130'000.– (act. 2 Rz 23), immer noch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 420'000.–. Zudem wird ab Januar 2026 das Einkommen des Schuldners infolge Austritts bei der C._____ wegfallen. Eine Anschlusslösung präsentiert er nicht, weshalb nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass er auch zukünftig ein ähnlich hohes Einkommen erzielen wird. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, ist festzuhalten, dass der Schuldner mit einem jährlichen Nettolohn von Fr. 414'968.– (act. 2 Rz 17, act. 5/23) seinen Steuerverpflichtungen offenbar nicht nachgekommen ist und wiederholt auch für geringe Forderungen betrieben wurde. Dies spricht gegen einen bloss vorübergehenden finanziellen Engpass. Daran vermag der Umstand, dass in seinem Kontoauszug während (nur) knapp vier Monaten die Ausgaben (Fr. 129'318.71) durch die Einnahmen (Fr. 153'458.68) gedeckt sind, nichts zu ändern (act. 2 Rz 32, act. 5/25). Auch wenn der Schuldner nicht im Einzelnen auf seine Lebenshaltungskosten eingeht, stehen dem monatlichen Einkommen von rund Fr. 25'000.– Ausgaben in ähnlicher Höhe gegenüber. Anzumerken bleibt schliesslich, dass nebst dem Salär verschiedene Bareinzahlungen erscheinen, zu denen sich der Schuldner nicht näher äussert. Ferner fallen die ebenfalls unkommentierten Gutschriften in der Höhe von Fr. 31'300.– von E._____ – der im Übrigen auch die Konkursforderung hinterlegt hatte (act. 5/4) – auf, aber auch Zahlungen an eben diesen von Fr. 25'300.–. Damit kann anhand des Kontoauszuges entgegen seinen Ausführungen nicht zwingend geschlossen werden, dass der Schuldner mit seinen Einnahmen seine laufenden Ausgaben decken kann. 8. Demzufolge vermochte der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft darzutun, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Er ist auf die Möglichkeit des Widerrufs des Konkurses gemäss Art. 195 SchKG hinzuweisen.

- 11 - Bei diesem Ausgang des Verfahrens fallen der hinterlegte Betrag für die Konkursforderung (Fr. 21'906.95) sowie der Rest des vom Schuldner der Obergerichtskasse geleisteten Vorschusses (Fr. 250.–) in die Konkursmasse des Schuldners. Deshalb ist die Gerichtskasse anzuweisen, den Betrag von Fr. 22'156.95 an das Konkursamt Uster zu überweisen. 9. Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch des Schuldners um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht eingetreten. 2. Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über den Schuldner wird mit Wirkung ab Mittwoch, 8. Oktober 2025, 09.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Uster wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– verrechnet. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und ebenfalls dem Schuldner auferlegt. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 22'156.95 (Fr. 21'906.95 Konkursforderung und Fr. 250.– Rest des vom Schuldner der Obergerichtskasse geleisteten Vorschusses) an das Konkursamt Uster zuhanden der Konkursmasse des Schuldners zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Us-

- 12 ter, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

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