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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.10.2025 PS250246

2 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·493 mots·~2 min·6

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250246-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 2. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldner und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. August 2025 (EK250727)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 8. August 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin (act. 8). 2.1. Mit Eingabe vom 15. August 2025 (Datum Poststempel: 18. August 2025) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 8. August 2025 (act. 2). Mit Verfügung vom 19. August 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne. Zugleich wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 750.– zu leisten (act. 6). Die entsprechende Sendung wurde an ihre Domiziladresse geschickt, die jedoch mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert wurde (act. 7/1/1). Daraufhin wurde die Verfügung vom 19. August 2025 an den Geschäftsführer der Schuldnerin geschickt, der die Sendung am 28. August 2025 entgegennahm (act. 7/1/2). 2.2. Da die Schuldnerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlte, wurde ihr nach Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 11. September 2025 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (act. 10). Die Verfügung wurde dem Geschäftsführer der Schuldnerin am 22. September 2025 zugestellt (act. 11), womit die Nachfrist am 29. September 2025 endete. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Schuldnerin den Kostenvorschuss nicht. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 750.– festzusetzen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Unterstrass-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 2. Oktober 2025

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