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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.09.2025 PS250243

11 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,308 mots·~7 min·3

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250243-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 11. September 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungszentrum B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. August 2025 (EK250314)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 8. August 2025 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur für eine Forderung des Gläubigers von total Fr. 1'047.– einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten den Konkurs über den Schuldner (act. 3). Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 15. August 2025 rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Konkurses, da er bzw. wegen seiner Auslandabwesenheit sein Sohn die Konkursforderung bezahlt habe. Leider sei die Zahlung einen Tag zu spät erfolgt (act. 2). Er reichte eine Beilage ein (act. 4). 2. Mit Verfügung vom 18. August 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert, da die Voraussetzungen zur Abwendung des Konkurses nicht erfüllt waren. Weiter wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist betreffend die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursrichters ergänzen könne, wobei er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bis anhin gemäss den verfügbaren Akten weder die gesamten Gerichtskosten noch die Kosten des Konkursamts sichergestellt worden seien (dazu unten, E. 4.b f.). Schliesslich wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 7). Der Vorschuss ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (act. 10). 3.a) Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist, oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hängt nach der Praxis der Kammer davon ab, ob innert der Beschwerdefrist einer der vorgenannten Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachgewiesen wird und (falls es darauf ankommt) die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten nicht schon auf den ersten Blick geradezu ausgeschlossen ist (vgl. ZR 112 (2013) Nr. 4). Beim Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung muss der ge-

- 3 schuldete Betrag einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt worden sein (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sind praxisgemäss (ebenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist) beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen (vgl. OGer PS110095 vom 6. Juli 2011; OGer PS220175 vom 22. November 2022 E. 2; OGer PS230091 vom 22. Juni 2023 E. 2a). b) Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für das Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO). Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Schuldner kann also nachweisen, dass er die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten bereits vor Konkurseröffnung bezahlt hat. In diesem Fall ist für die Gutheissung der Beschwerde (nur) erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes sichergestellt werden. Dann sieht die Kammer nach ständiger Praxis vom Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ab; dies ungeachtet dessen, dass der Schuldner – mit Blick auf die Sicherstellung der Konkurskosten – auch auf erst nach der Konkurseröffnung verwirklichte Tatsachen abstellt (Art. 174 Abs. 2 SchKG; zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 4.a) Mit Erhebung der Beschwerde belegt der Schuldner mit einem Kontoauszug der ZKB, dass am 8. August 2025 vom Privatkonto lautend auf C._____ Fr. 1'247.– zugunsten des Bezirksgerichtes Winterthur bezahlt wurden. Als Buchungsdatum erscheint "08.08.2025 07:03 MEZ". Die ZKB bestätigte auf telefonische Nachfrage durch die Kammer, dass dem besagten Konto am 8. August 2025 um 7.03 Uhr Fr. 1'247.– belastet worden waren (act. 6). Dieser Betrag umfasst die Konkursforderung von Fr. 1'047.– sowie Fr. 200.– für die erstinstanzlichen Gerichtskosten. Demnach wurde die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung am 8. August 2025, 9.00 Uhr an die Vorinstanz einbezahlt (Art. 143 Abs. 3 ZPO). Die Zahlung an das Konkursgericht wird als zulässig er-

- 4 achtet (KUKO SchKG-Diggelmann / Engler, 3. A., Art. 172 N 4). Mit der Zahlung erlischt die Schuld und die Konkurseröffnung war materiell unbegründet. Da der Vorinstanz indes kein Zahlungsnachweis vorlag, eröffnete sie den Konkurs zu Recht. b) Zur Abwendung des Konkurses sind aber nebst der Konkursforderung auch die Kosten des Konkursgerichtes (vorweg) zu zahlen. Da der Konkurs nunmehr eröffnet wurde, sind zusätzlich die voraussichtlich anfallenden Kosten des Konkursamtes sicherzustellen, für welche nach Art. 169 SchKG der Gläubiger haftet. Der Schuldner bezahlte zwar Gerichtskosten von Fr. 200.– an die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Winterthur. Die Gerichtskosten fallen aber nur dann in dieser Höhe an, wenn eine Erklärung des Gläubigers (Rückzug des Konkursbegehrens oder Stundung) oder vom Schuldner nachgewiesene Gründe im Sinne von Art. 172 ff. SchKG der Konkurseröffnung entgegenstehen (act. 9/3, Ziff. 2 der wichtigen Hinweise). Vorliegend wurde der Konkurs jedoch eröffnet, weshalb sich die effektiven Gerichtskosten auf Fr. 300.-- belaufen (act. 3). Zu den Kosten des Konkursamtes äusserte sich der Schuldner in seiner Beschwerde nicht. c) Der Konkursentscheid wurde dem Schuldner am 15. August 2025 zugestellt (act. 9/8). Damit endete die Beschwerdefrist, innert welcher die Konkurskosten sichergestellt sein müssen, am 25. August 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Sendung mit der Verfügung vom 18. August 2025, womit der Schuldner auf die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerde hingewiesen worden war (oben E. 2), wurde ihm am 20. August 2025 zur Abholung gemeldet und am 25. August 2025 um 17.41 Uhr, also am letzten Tag der Beschwerdefrist, am Postschalter ausgehändigt (act. 8/1). Selbstredend stand es dem Schuldner frei, innerhalb der siebentägigen Abholfrist mit der Entgegennahme der Sendung zuzuwarten. Wenn er aber die Verfügung, mit welcher ihm die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses dargelegt werden, erst am letzten Tag der Frist kurz vor Schalterschluss abholt und deshalb keine Zeit mehr für die vorzunehmenden Handlungen bzw. für eine Verbesserung der Beschwerde verbleibt, gehen allfällig daraus entstehende Nachteile zu seinen Lasten. Für die Sicherstellung der Konkurskosten können nach Ab-

- 5 lauf der Beschwerdefrist keine Nachfristen gewährt werden. Da der Schuldner wie dargelegt innert der Frist keine Bestätigung des Konkursamtes einreichte, dass er dessen Kosten und die gesamten Kosten des Konkursgerichtes sichergestellt hatte, ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Der Schuldner ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist; KUKO SchKG-Diggelmann / Engler, 3. A., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wülflingen-Winterthur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Seuzach, je gegen Empfangsschein.

- 6 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: 11. September 2025

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