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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.09.2025 PS250240

8 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,809 mots·~14 min·3

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250240-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 8. September 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. August 2025 (EK251326)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist seit dem tt.mm.2023 als Inhaber des Einzelunternehmens B._____ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt das Einzelunternehmen die Erbringung von Beratungsleistungen (Management Consulting und Strategy Consulting) mit Hauptfokus … (act. 7). 1.2. Am 13. Juni 2025 (Datum Poststempel) stellte der Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gläubiger) beim Bezirksgericht Zürich ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (act. 9/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 7. August 2025 den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung des Gläubigers von Fr. 6'683.90 nebst 4.75% Zins seit 9. November 2024, Fr. 101.40.– ohne Zins und Fr. 222.– Betreibungskosten. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest, auferlegte sie dem Schuldner und bezog sie aus dem vom Gläubiger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem mit dem Vollzug des Konkurses betrauten Konkursamt Wiedikon-Zürich (fortan: Konkursamt; act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/8). 1.3. Mit Eingabe und Nachtrag vom 13. August 2025 erhob der Schuldner gegen die Konkurseröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt die Aufhebung der Konkurseröffnung und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 und act. 5). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1-11). 1.4. Mit Verfügung vom 14. August 2025 verweigerte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig setzte die Kammer dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– an (act. 10). In der Verfügungsbegründung informierte die Kammer den Schuldner über die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Konkurseröffnung und für die Gewährung

- 3 der aufschiebenden Wirkung. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne (act. 10 E. 2-3). 1.5. Mit Eingabe vom 15. August 2025 ergänzte der Schuldner seine Beschwerde (act. 12 samt Beilage act. 13/1-3) und stellte erneut ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. 1.6. Mit Verfügung vom 15. August 2025 wurde die aufschiebende Wirkung erneut einstweilen verweigert (act. 14). Wiederum machte die Kammer den Schuldner darauf aufmerksam, welche Voraussetzung für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung der Konkurseröffnung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch zu erfüllen wäre (act. 14 E. 2). 1.7. Am 20. August 2025 reichte der Schuldner eine weitere Ergänzung seiner Beschwerde ein. Darin ersucht er erneut um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 16 samt Beilagen act. 17/1-3). 1.8. Am 1. September 2025 ging bei der Obergerichtskasse fristgerecht der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ein (act. 18, vgl. act. 11/1). 1.9. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das (noch pendente) Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 2. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Die Gerichtsurkunde mit dem angefochtenen Entscheid wurde dem Schuldner am 8. August 2025 zur Abholung gemeldet. Der Schuldner holte die Gerichtsurkunde innerhalb der Abholfrist nicht ab, weshalb sie der Vorinstanz retourniert wurde (act. 11/11). Weil der Schuldner nach Erhalt der Anzeige der Konkursverhandlung mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. act. 11/7), gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, d.h. am 15. August 2025, als erfolgt

- 4 - (Art. 138 Abs. 3 ZPO). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am 16. August 2025 zu laufen und endete am 25. August 2025. Sowohl die Beschwerde vom 13. August 2025 als auch die Ergänzungen vom 15. und 20. August 2025 erfolgten mithin rechtzeitig und sind zu berücksichtigen. Der Schuldner ist zur Beschwerde legitimiert. Er hat den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren fristgerecht geleistet (E. 1.7). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die vom Gläubiger vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Gelingt es dem Schuldner durch Urkunden nachzuweisen, dass er die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen bereits vor der Konkurseröffnung getilgt hat und stellt er innerhalb der Beschwerdefrist auch die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes sicher, wird praxisgemäss auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit verzichtet (ZR 110/2011 Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Bei der Zahlung an das Betreibungsamt ist dieser Nachweis mit einer Bestätigung des Betreibungsamtes zu erbringen. 4. 4.1. Vorliegend behauptete der Schuldner in seiner Beschwerde vom 13. August

- 5 - 2025, er habe die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung samt Kosten und Zinsen bereits vor der Konkurseröffnung an das Betreibungsamt bezahlt (act. 2 und act. 5). Zum Beweis verwies er auf eine Transaktionsübersicht seiner Bank. Daraus geht hervor, dass er dem Betreibungsamt Zürich 3 am 25. Juni 2025 und somit vor der Konkurseröffnung einen Betrag von Fr. 7'150.50 überwiesen hat. Als Verwendungszweck ist die Nummer der streitgegenständlichen Betreibung angegeben (act. 4/2). 4.2. Mit Verfügung vom 14. August 2025 forderte die Kammer den Schuldner auf, eine Abrechnung des Betreibungsamtes einzureichen, um bestimmen zu können, ob die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten mit der Überweisung vom 25. Juni 2025 vollständig beglichen ist. Gleichzeitig machte die Kammer den Schuldner darauf aufmerksam, dass bei einer bloss teilweisen Zahlung vor der Konkurseröffnung auch die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden müsse. Die Kammer listete die Urkunden auf, die in der Regel zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit erforderlich sind (act. 10 E. 3.2). 4.2. Mit seiner Beschwerdeergänzung vom 15. August 2025 reichte der Schuldner eine Abrechnung des Betreibungsamtes ein. Sodann machte er geltend, ihm sei vom Betreibungsamt trotz seiner Anfrage per E-Mail vom 27. Juni 2025 erst heute mitgeteilt worden, dass eine zusätzliche Inkassogebühr von Fr. 32.95 berechnet worden sei. Weil er über die Inkassogebühr zu keiner Zeit informiert worden sei, habe das Betreibungsamt die Gesamtforderung nicht geschlossen. Er habe sich erlaubt, die Inkassogebühr nun beim Betreibungsamt zu begleichen. Er hoffe sehr, dass das Versäumnis des Betreibungsamtes, ihn über die Gebühr in Kenntnis zu setzen resp. dem Konkursamt mitzuteilen, dass sich der Ausstand unterdessen nur noch auf Fr. 32.95 belaufe, für ihn mit keinen weiteren Aufwänden verbunden sei. Das Versäumnis des Betreibungsamtes habe ihn bereits Fr. 1'800.– für das Konkursamt und Fr. 750.– für das Obergericht und den Verlust seines Kreditkartenkontos bei seiner Bank gekostet (act. 12). In seiner Eingabe vom 20. August 2025 führte er ergänzend aus, es könne der Abrechnung des Betreibungsamtes entnommen werden, dass das Betreibungsamt dem Schuldner den geschuldeten Betrag bereits vor der Konkurseröffnung überwiesen habe. Bei

- 6 den neu dazugekommenen Gebühren handle es sich nicht um eine Schuld gegenüber dem Gläubiger; dieser sei bereits vollständig befriedigt. Vielmehr handle es sich um eine neue Schuld gegenüber dem Betreibungsamt (act. 16). 4.3. Aus der Abrechnung des Betreibungsamtes vom 26. Juni 2025 (act. 13/1) ergibt sich, dass der Schuldner mit seiner Überweisung vom 25. Juni 2025 zwar den grössten Teil der Konkursforderung bezahlt hat. Aufgrund der vom Betreibungsamt erhobenen Inkasso-Kosten von Fr. 35.75 blieb allerdings ein Restbetrag von Fr. 22.85 offen. Bei diesem Restbetrag handelt es sich entgegen dem Dafürhalten des Schuldners nicht um eine Schuld gegenüber dem Betreibungsamt. Die Inkasso-Kosten gehören zu den Betreibungskosten (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG) und sind von der eingegangenen Zahlung vorab in Abzug zu bringen (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Dem Gläubiger wurde deshalb nicht der volle geschuldete Betrag von Fr. 7'132.60, sondern ein Betrag von Fr. 7'114.75 überwiesen. Das ergibt sich ohne Weiteres aus der eingereichten Abrechnung. Soweit der Schuldner die nicht vollständige Bezahlung auf ein Versäumnis des Betreibungsamtes zurückführt, ist ihm zu widersprechen. Zunächst ist nicht glaubhaft, dass er vom Betreibungsamt bis am 20. August 2025 weder eine Abrechnung noch eine sonstige Rückmeldung zur Zahlung vom 25. Juni 2025 erhalten hat. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre, hätte er sich die verspätete Kenntnisnahme des verbleibenden Zahlungsausstandes selbst zuzuschreiben. Von einem Schuldner, dem in der fraglichen Betreibung bereits die Vorladung der Konkursverhandlung zugestellt wurde (act. 11/5+7), darf nach Treu und Glauben erwartet werden, dass er sich die vollständige Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten vom Betreibungsamt quittieren lässt. Das gilt nur schon deshalb, weil es seine und nicht die Aufgabe des Betreibungsamtes oder des Gläubigers ist, das Konkursgericht über die Tilgung der Konkursforderung zu informieren (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.1 f. m.H. auf FRITSCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 294). Darauf wurde der Schuldner in der Vorladung zur Konkursverhandlung denn auch explizit hingewiesen (act. 11/5 S. 2). Sollte das Betreibungsamt auf seine nicht als Frage formulierte E-Mail vom 27. Juni 2025 ("FYI, die Betreibung Nr. 1 ist vollständig beglichen [Zahlung erfolgte vor 2 Tagen, müsste somit bei Ihnen sichtbar sein]") also tatsächlich in keiner Weise reagiert

- 7 haben, wäre es an ihm gelegen, nochmals nachzufragen und den bestehenden Ausstand vor der Konkurseröffnung zu begleichen. 4.4. Der Schuldner hat die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen erst am 15. August 2025 und folglich nach der Konkurseröffnung vollständig beim Betreibungsamt beglichen (act. 13/2). Am 13. August 2025 hat er beim Konkursamt einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.– geleistet. Das Konkursamt bestätigte am gleichen Tag, dass mit diesem Vorschuss die Kosten des Konkursverfahrens inklusive die Kosten der Vorinstanz gedeckt sind (act. 4/4). Demzufolge ist der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung durch Urkunden nachgewiesen. Es ist allerdings entgegen dem Schuldner nicht von einer Zahlung vor, sondern von einer Zahlung nach der Konkurseröffnung auszugehen. Es bleibt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. 5. 5.1. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn der Schuldner in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer ZH PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt Vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grund-

- 8 sätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt ein Schuldner prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn er beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). 5.2. Der Schuldner macht geltend, ein Teil der noch offenen Betreibungen könne er sofort vollständig begleichen und hinsichtlich der anderen Betreibung habe er mit dem Gläubiger (Kanton Zürich) einen Zahlungsmodus vereinbart. Zum Beweis verweist er auf eine "Liste der aktuell offenen Betreibungen" (act. 17/3), ein Zahlungsabkommen mit dem Steueramt der Stadt Zürich (act. 17/1) und eine Übersicht seines Portfolios an Kryptowährungen (act. 17/2). Die Liste der aktuell offenen Betreibungen bezeichnet er als "aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister" (act. 16). 5.3. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei dieser vermutlich vom Betreibungsamt stammenden Liste nicht um einen Betreibungsregisterauszug i.S.v. Art. 8a SchKG handelt, was neben dem Titel in Klammern denn auch ausdrücklich geschrieben steht (vgl. act. 17/3). Die Liste führt nicht sämtliche in den vergangenen drei bzw. fünf Jahren gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen, sondern nur die offenen Betreibungen auf. Sie enthält auch keine Angaben zu allfälligen nicht getilgten Verlustscheinen. Sie gibt deshalb weniger Aufschluss über die Zahlungsgewohnheiten des Schuldners als ein richtiger Betreibungsregisterauszug. Nach der Rechtsprechung ist ein Betreibungsregisterauszug für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit unerlässlich (vgl. E. 5.2). Entsprechend schrieb die Kammer in der Verfügung vom 14. August 2025 explizit, dass ein aktueller, detaillierter und vollständiger Betreibungsregisterauszug benötigt werde (act. 10 E. 3.2).

- 9 - 5.4. Weiter ergibt sich aus Liste der offenen Betreibungen, dass aktuell fünf Betreibungen über total Fr. 19'495.20 offen sind. Drei davon über total 18'430.55 befinden sich bereits im Stadium der Konkursandrohung (act. 17/3). Es sind daher erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen. Der Schuldner verfügt zwar über Kryptowährungen im Gesamtwert von USD 38'916.90 bzw. umgerechnet rund Fr. 31'360.– (act. 17/2). Dabei scheint es sich allerdings um sein einziges nennenswertes Aktivum zu handeln, mit welchem der Schuldner auch seine laufenden Geschäftsverbindlichkeiten und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren hat (vgl. act. 6 S. 11 f.). Zu seinen laufenden Verbindlichkeiten und Einkünften machte der Schuldner keinerlei Ausführungen. Er reichte auch keine Unterlagen zu seiner Geschäftstätigkeit ein, obwohl er in der Verfügung vom 14. August 2025 ausdrücklich auf die Notwendigkeit entsprechender Belege hingewiesen wurde. Aus dem eingereichten Protokoll der Einvernahme des Schuldners beim Konkursamt ergibt sich nur, dass seine Mietkosten nach eigenen Angaben Fr. 3'445.– pro Monat betragen (act. 6). Welche monatlichen privaten und beruflichen Ausgaben sonst noch anfallen und welche monatlichen Einkünfte der Schuldner erzielt, ist hingegen unbekannt. Es ist deshalb völlig unklar, ob der Schuldner die mit dem Steueramt der Stadt Zürich vereinbarten Zahlungsraten wird einhalten können (vgl. act. 17/1). 5.5. Zusammenfassend kann mangels hinreichender Angaben und Unterlagen nicht beurteilt werden, ob der Schuldner in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen. Die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Es bleibt, den Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu

- 10 insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5). 7. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem vom Schuldner geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 20. August 2025 wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage von Kopien von act. 2, 5, 12 und 16, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 11 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 10. September 2025

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