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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.02.2026 PS250233

12 février 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,295 mots·~11 min·7

Résumé

Pfändungsankündigung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250233-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 12. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Pfändungsankündigung vom 17. Oktober 2024 / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juli 2025 (CB240139)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, (nachfolgend Beschwerdegegner) betreibt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) für eine Forderung in der Höhe von Fr. 13'043.50 (Betreibung Nr. 1). In dieser Betreibung kündigte das Betreibungsamt Zürich 7 der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 die Pfändung an und forderte sie auf, bis am Montag 28. Oktober 2024 zwischen 07.30 Uhr und 11.00 Uhr im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 6/6/6). 1.2. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter Beschwerde und beantragte, die Pfändungsankündigung sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben, und es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Nachdem das Bezirksgericht darauf mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 nicht eingetreten war, hob die Kammer diesen Beschluss mit Urteil vom 14. Januar 2025 auf und wies das Verfahren an das Bezirksgericht zurück (Geschäfts-Nr. PS240231). Auf die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. Mai 2025 nicht eingetreten (BGer 5A_108/2025). Das zurückgewiesene Geschäft mit der Geschäfts-Nr. CB240134 wurde anschliessend unter der Geschäfts-Nr. CB250004 weitergeführt und mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Februar 2025 sistiert. Gleichzeitig wurde der Beschwerde dahingehend aufschiebende Wirkung erteilt, dass in der Betreibung Nr. 1 einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorgenommen werden durften. Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 schrieb das Bezirksgericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab (vgl. act. 5 S. 2 f.). 1.3. Mit Eingabe vom 7. November 2024 war die Beschwerdeführerin in der gleichen Sache erneut an das Bezirksgericht gelangt mit denselben Anträgen und einer ergänzten Begründung (act. 6/1). Diese wurde als neue Beschwerde unter der Geschäfts-Nr. CB240139 entgegengenommen. Im Verlaufe des Verfahrens stellte

- 3 die Beschwerdeführerin zudem am 5. Dezember 2024 ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ (act. 6/13) und am 20. Januar 2025 ein Sistierungsgesuch (act. 6/25). Ferner erwiesen sich zwei Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen prozessleitende Anordnungen bei der Kammer als erfolglos (OGer ZH PS240243 und OGer ZH PS240244 beide jeweils vom 11. Februar 2025; act. 6/27 und act. 6/29). Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 wies das Bezirksgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2025 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück, schrieb das Sistierungsgesuch und das Ausstandsgesuch als gegenstandslos geworden ab und wies die Beschwerde ab, soweit diese nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde (act. 5). 1.4. Mit Eingabe vom 8. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen beide Beschlüsse des Bezirksgerichtes vom 17. Juli 2025 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Die Beschwerde gegen den Beschluss im vorinstanzlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB250004 (vgl. E. 1.2. vorstehend) ist bei der Kammer unter der Geschäfts-Nr. PS250234 pendent. Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB240139 richtet (vgl. E. 1.3. vorstehend), wird sie im vorliegenden Verfahren behandelt. Die Beschwerdeführerin verlangt hier sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Pfändungsankündigung sei für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben, ihre Eingabe vom 20. Januar 2025 sei zu berücksichtigen, ihr Sistierungsgesuch und ihr Ausstandsgesuch seien gutzuheissen und es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten der weiteren bei der Vorinstanz pendenten Verfahren CB240176 und CB250011 beigezogen (act. 6/1-33, act. 8/1-17 und act. 9/1-3). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das

- 4 - Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. A. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). 2.3. Die Beschwerde vom 8. August 2025 (Datum Postaufgabe: 8. August 2025) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 6/33/3 und act. 2). Die Beschwerde enthält auch eine Begründung, weshalb darauf einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bloss allgemeine rechtliche Ausführungen macht, die Begründung der Vorinstanz pauschal bestreitet und/oder das wiederholt, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat, ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzu-

- 5 setzen. In diesem Umfang genügt die Beschwerde den obgenannten Anforderungen nicht und es ist darauf nicht einzutreten. 2.4. Hinsichtlich der beantragten aufschiebenden Wirkung ist ferner zu bemerken, dass der angefochtene Entscheid keine vollstreckbaren Anordnungen enthält, die aufgeschoben werden könnten. Ohnehin wird das von der Beschwerdeführerin routinemässig gestellte Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist abzuschreiben. 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid hinsichtlich der Rücksendung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2025 inklusive Sistierungsgesuch als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich sowie hinsichtlich der Abschreibung des Sistierungs- und Ausstandsgesuchs damit, dass die Beschwerdeführerin bereits unzählige Male und von verschiedenen Instanzen darauf hingewiesen worden sei, dass weitschweifige Eingaben, insbesondere das Aneinanderreihen diverser theoretischer Ausführungen, unbeachtlich seien. Ohnehin sei das in der Eingabe vom 20. Januar 2025 enthaltene Sistierungsgesuch sowie dasjenige vom 23. Dezember 2024 infolge rechtskräftigen Entscheids des obergerichtlichen Verfahrens PS240231 gegenstandslos geworden. Zudem wirke Ersatzrichter lic. iur. B._____ infolge Abwesenheit nicht am vorliegenden Entscheid mit, weshalb auch das Ausstandsgesuch gegenstandslos sei (act. 5 S. 3). Ferner hielt die Vorinstanz zu ihrem Abschreibungsentscheid in der Sache im Wesentlichen fest, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigung vom 17. Oktober 2024 nicht vor dem angesetzten Pfändungstermin vom 28. Oktober 2024 per Einschreiben zugestellt worden sei. Ebenso sei der Beweis für den rechtzeitigen Erhalt der mit A-Post versendeten Pfändungsankündigung ausgeblieben. Die Pfändung wäre daher grundsätzlich erstmals gehörig (neu) anzukündigen. Damit erweise sich die Beschwerde diesbezüglich infolge zwischenzeitlichen Zeitablaufs als gegenstandslos. Darüber hinaus sei gerichtsnotorisch und aktenkundig, dass das Betreibungsamt die Pfändung Nr. 2 in der Betreibung Nr. 1 bereits am 11. November 2024 in Abwesenheit der Beschwerde-

- 6 führerin vollzogen habe. Ebenso sei gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführerin die entsprechende Pfändungsurkunde vom 3. Januar 2025 spätestens im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Verfahren CB240176 mit Verfügung vom 13. Januar 2025 am 21. Januar 2025 zugestellt worden sei. Betreffend diese Pfändungsurkunde sei auch ein Beschwerdeverfahren unter der Geschäfts-Nr. CB250011 hängig. Damit habe die Beschwerdeführerin den Pfändungsvollzug bzw. die der Pfändungsankündigung nachfolgende Betreibungshandlung angefochten, weshalb sich die Frage nach der rechtzeitigen Vorladung zur Pfändungseinvernahme erübrige. Diesbezüglich gäbe es auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten, zumal eine Verletzung der Vorschriften von Art. 90 SchKG keinen Nichtigkeitsgrund darstelle. Die Beschwerde sei somit auch aus diesem Grund als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Pfändungsankündigung mit der anfechtbaren Aus- und Zustellung der Pfändungsurkunde, die das Pfändungsverfahren abschliesse, zwischenzeitlich weggefallen sei (act. 5 S. 3 f.). Schliesslich erwog die Vorinstanz zum Abweisungsentscheid, dass sowohl das Fortsetzungsbegehren vom 16. Oktober 2024 als auch das rechtskräftige Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen vom 17. April 2024 (FV230166), womit in der Betreibung Nr. 1 definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei, aktenkundig seien. Zudem erweise sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei das Akteneinsichtsrecht beim Betreibungsamt verwehrt worden, als haltlos (act. 5 S. 5). 3.2. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen einer genügenden Begründung (vgl. vorstehend E. 2.2.) einzig vor, ihr Rechtsschutzinteresse sei nicht weggefallen. Ein solches falle mit der Aus- und Zustellung der Pfändungsurkunde nicht weg. Es sei auch nicht ersichtlich und werde nicht erklärt oder begründet, dass ihr die Pfändungsurkunde Nr. 2 vom 3. Januar 2025 mit Verfügung vom 13. Januar 2025 am 21. Januar 2025 zugestellt worden sei. Weiter sei bei der Vorinstanz auch kein Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsurkunde mit der Geschäfts-Nr. CB250011 hängig. Deshalb erübrige es sich nicht, der Frage nachzugehen, ob sie rechtzeitig zur Pfändungseinvernahme vorgeladen worden sei

- 7 - (act. 2 S. 5 f.). Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ein rechtskräftiges Urteil im Verfahren FV230166 aktenkundig sei und definitive Rechtsöffnung erteile. Sie sei nicht Partei im Verfahren FV230166 gewesen (act. 2 S. 7 f.). 4. 4.1. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – aus den beigezogenen Akten der bezirksgerichtlichen Verfahren CB240176 (act. 8/1-17) und CB250011 (act. 9/1-3) ohne Weiteres ergibt, dass das Betreibungsamt die Pfändung Nr. 2 in der Betreibung Nr. 1 am 11. November 2024 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin vollzogen hat, der Beschwerdeführerin die entsprechende Pfändungsurkunde vom 3. Januar 2025 im Verfahren CB240176 mit Verfügung vom 13. Januar 2025 am 21. Januar 2025 zugestellt wurde (act. 8/7-8 i.V.m. act. 8/6/3) und unter der Verfahrens-Nr. CB250011 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen besagte Pfändungsurkunde pendent ist (act. 9/1-3). Zudem verweist die Vorinstanz betreffend Fortsetzungsbegehren und definitive Rechtsöffnung zutreffend auf die bei der Vorinstanz eingereichten Einlegerakten des Bestreibungsamtes Zürich 7 und des Beschwerdegegners, woraus sich einerseits ergibt, dass die Beschwerdeführerin Partei im Verfahren FV230166 gewesen war, und andererseits in diesem Verfahren mit Urteil vom 17. April 2024 dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. 1 für Fr. 13'043.50 die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde und das Obergericht des Kantons Zürich das von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufungsverfahren mit Beschluss vom 18. Juni 2024 abgeschrieben hat (act. 6/6/2- 3 und act. 6/8/4-6). Alle diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als offensichtlich haltlos. 4.2. Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz feststellt, dass sich mit der Anfechtung des Pfändungsvollzugs bzw. die der Pfändungsankündigung nachfolgenden Betreibungshandlung die Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Pfändungsankündigung im vorliegenden Verfahren erübrige und es der Beschwerdeführerin deshalb an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fehle. Denn Mängel bei der Pfändungsankündigung können auch im Rahmen einer Beschwerde gegen den anschliessen-

- 8 den Pfändungsvollzug überprüft werden. Hat die Beschwerdeführerin sowohl die Pfändungsankündigung als auch die Pfändung mit Beschwerde angefochten, steht einer Prüfung in beiden Verfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes entgegen und die entsprechende Koordination der Verfahren liegt im organisatorischen Ermessen der Aufsichtsbehörde. 4.3. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der vorliegenden Beschwerde zum Teil an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. E. 2.2. vorstehend) und weitere Rügen erweisen sich als offensichtlich haltlos, wobei sie insbesondere klar aktenwidrig sind und damit wider besseres Wissen erfolgen (vgl. E. 4.1. vorstehend), so dass zumindest in diesem Rahmen eine bös- und mutwillige Prozessführung vorliegt. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.-- festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 9 - Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: 13. Februar 2026

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