Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250231-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 25. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Existenzminimum (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. Juli 2025 (CB240033)
- 2 - Erwägungen: 1. Das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter bewilligte mit Urteil vom 25. Juli 2025 ein Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers und hiess seine Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 9. August 2024 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon- Zumikon (Pfändung Nr. 1) insoweit gut, als dem Beschwerdeführer im Rahmen der am 25. Juni 2024 vollzogenen Pfändung erst ab dem 1. März 2025 ein reduzierter Mietzins von Fr. 2'200.-- pro Monat im Existenzminimum angerechnet wurde. Im übrigen Umfang wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 6). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2025 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung des vorinstanzlichen Antrages, es sei ihm auch nach dem 1. März 2025 im Existenzminimum ein Mietzins von Fr. 2'850.-- anzurechnen (act. 2). 2. Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid hernach wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG; vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl.
- 3 auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (siehe BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2011 Erw. 3.1.1. m.w.H.). Dabei sind die Bestimmungen der ZPO über den Stillstand der Fristen (zivilprozessuale Gerichtsferien) für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar (Art. 145 Abs. 4 ZPO). Ebenso finden die Betreibungsferien nach Art. 56 SchKG keine Anwendung, weil diese nur für Betreibungshandlungen gelten. Entscheide der Aufsichtsbehörden, die sich – wie das vorinstanzliche Urteil vom 25. Juli 2025 – bloss über die Begründetheit einer SchK-Beschwerde aussprechen, ohne den Vollstreckungsorganen eine bestimmte Betreibungshandlung vorzuschreiben oder eine solche selbst anzuordnen, stellen keine Betreibungshandlung dar. Die Zustellung ist demnach uneingeschränkt möglich resp. der Fristenlauf ist ungehindert (BGer 5A_448/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.5 sowie BGer 5A_730/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3., beide mit Hinweis u.a. auf BGE 117 III 4 E. 3; vgl. zum Ganzen auch WÜRSCH/GÖTSCHI, Das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG aus Sicht des Obergerichts Zürich, ZZZ 68/2024, S. 382, 384 f.). Die Eingabe erfolgt rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 3. Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 zugestellt (act. 7/24/3). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann demnach am darauffolgenden Tag zu laufen und endete am Freitag, 8. August 2025 (Art. 141 Abs. 2 und 142 Abs. 1 ZPO). Mit der am 11. August 2025 zur Post gegebenen Beschwerde (act. 2 und act. 8) wurde die zehntägige Rechtsmittelfrist nicht gewahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der einleitende Verweis in der Beschwerde auf die
- 4 - Betreibungsferien (act. 2 S. 1) geht nach dem oben Gesagten fehl. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die Fristenstillstände der ZPO keine Gültigkeit haben (act.3 Dispositiv-Ziffer 6). Die Beschwerde erweist sich als verspätet. Sodann ist weder dargetan noch ersichtlich, dass ein Eingreifen in das Betreibungsverfahren von Amtes wegen geboten wäre (Art. 22 SchKG; vgl. KUKO SchKG-WOHL, 3. Aufl. 2025, Art. 22 N 1). Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). 4. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 25. August 2025