Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250229-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 25. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Beschwerdegegner betreffend Pfändungsurkunde Nr. 1 (B48120) vom 19. Juni 2025 (Beschwerde über das Betreibungsamt Birmensdorf) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. Juli 2025 (CB250017)
- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer gelangte am 7. Juli 2025 an das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und verlangte die Aufhebung der Pfändungsurkunde Nr. 1 vom 19. Juni 2025 (act. 7/1). Das Bezirksgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 21. Juli 2025 ab, soweit es darauf eintrat (act. 7/9 = act. 6). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1).
- 3 - Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3. Die Beschwerde vom 10. August 2025 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich eingereicht (act. 2 und act. 7/10/1). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und hält an dem bei der Vorinstanz gestellten Antrag fest. Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf seine Eingabe bei der Vorinstanz und die zwei Rechtsöffnungsverfahren EB240227 und EB240433. Er macht Formfehler bei der Rechtsöffnung und deren Ungültigkeit geltend und macht dazu Ausführungen (act. 2 S. 1 f.). Weiter macht der Beschwerdeführer diverse Ausführungen, mit welchen er im Wesentlichen pauschal die Überprüfung des angefochtenen Entscheides verlangt ("Ich bitte Sie die rechtlichen Deutungen und Aussagen der Vorinstanz zu überprüfen"; act. 2 S. 3 f.). Diese Begründung genügt nach dem vorhin Gesagten den gesetzlichen Anforderungen nicht: a) Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass im Verfahren EB240433 mit Urteil vom 28. Oktober 2024 definitive Rechtsöffnung für die gesamte betriebene Forderung erteilt worden sei und das Obergericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 21. Januar 2025 abgewiesen habe. Dieser Entscheid sei nicht ans Bundesgericht weitergezogen worden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen sei. Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur fehlenden materiellen Prüfung der betriebenen Forderung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen seien, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht darauf einzutreten sei. Ebenfalls seien im vorliegenden Verfahren die Zustellung des Einschätzungsentscheides und dessen Unkorrektheit nicht zu prüfen. Beide Rügen seien bereits im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht
- 4 und behandelt worden, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht darauf einzutreten sei. Auch die Tilgung der Schuld, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, sei bereits Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gewesen. Im vorliegenden Verfahren belege der Beschwerdeführer keine Tilgung nach Erlass des rechtskräftigen Einschätzungsentscheides. Eine allfällige Tilgung vor Erlass sei unbeachtlich und mit der weiter geltend gemachten Verrechnung mit Verrechnungssteuern bringe der Beschwerdeführer erneut eine falsche Berechnung der Steuerforderung ins Spiel, was nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren gerügt werden könne. Ferner stelle der Beschwerdeführer "Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung", wobei sich der effektive Sinn seiner dazu gemachten Ausführungen nicht erschliesse. Es fehle an im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG zulässigen Rügen im Zusammenhang mit konkreten amtlichen Verfügungen im Vollstreckungsverfahren (act. 6 S. 3 ff.). b) Hierzu enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerde auf das Verfahren EB240227 beziehen, handelt es sich um neue Vorbringen, die im vorliegenden Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung mehr finden können. Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, was er bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat, und/oder er erhebt pauschale Rügen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wie sie auch von Laien im Ansatz verlangt werden darf, unterbleibt. Der Beschwerdeführer schreibt, eine Nichtschuld könne jederzeit geltend gemacht werden (act. 2 S. 3 Rz. 6). Dies ist im Grundsatz richtig, allerdings stehen hierfür die Rechtsbehelfe nach Art. 85 und Art. 85a SchKG (Aufhebungsklage und negative Feststellungsklage) unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kann der Bestand einer in Betreibung gesetzten Forderung nicht überprüft werden. Es ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen.
- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Birmensdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 26. August 2025