Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250217-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 21. August 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juli 2025 (EK251218)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens B._____, welches seit tt.mm.2013 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt das Unternehmen den Betrieb eines Geschäftes mit Gourmet Delikatessen (Lebensmitteln), Wein, Spirituosen, Zubehör dafür und Geschenken (act. 7). 1.2. Mit Urteil vom 8. Juli 2025 (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/8) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (nachfolgend: Gläubiger) von Fr. 10'760.– nebst 4.75 % Zins seit 29. Oktober 2024, Fr. 442.65, Fr. 1'103.35, Fr. 108.30 und Fr. 222.20 Betreibungskosten, mithin für eine Forderung von total Fr. 12'969.35. 1.3. Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 23. Juli 2025 samt Beilagen (act. 2; act. 5/1-7) Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juli 2025 über den Beschwerdeführer eröffneten Konkurs (Betr. 256'450 / KA 17.01.25) zu widerrufen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin. Prozessualer Antrag: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 1.4. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einen Beleg für die Tilgung der Forderung, die zur Konkurseröffnung geführt habe, eine Bestätigung des Konkursamtes Oerlikon-Zürich, wonach der vom Schuldner dem Konkursamt überwiesene Betrag von Fr. 1'200.– (vgl. act. 5/1b) zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamtes ausreiche sowie weitere sachdienliche Ausfüh-
- 3 rungen oder Unterlagen hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit einreichen bzw. ergänzen könne (act. 8). 1.5. In der Folge ging am 31. Juli 2025 die Bestätigung des Konkursamtes Oerlikon-Zürich vom 30. Juli 2025 ein (act. 12). Mit Eingabe vom 6. August 2025 machte der Schuldner weitere Ausführungen und reichte ergänzende Unterlagen zur Beschwerde ein (act. 13; act. 14/1-4). Die Eingabe erfolgte am letzten Tag der Beschwerdefrist (vgl. act. 11/11) und ist folglich zu beachten. 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1-11). Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde am 22. Juli 2025 bereits geleistet (vgl. act. 5/1c und act. 6). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. Dem Gläubiger sind zur Kenntnisnahme Kopien der Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2025 (act. 2) sowie der Eingabe des Schuldners vom 6. August 2025 (act. 13) zuzustellen. 2. 2.1. Obwohl der Schuldner einen Widerruf des über ihn eröffneten Konkurses beantragt, sind seine Eingaben vom 23. Juli / 6. August 2025 (act. 2 und act. 13) gemäss ihrer Bezeichnung als Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung entgegenzunehmen. Die Voraussetzungen von Art. 195 SchKG sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt. 2.2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sind praxisgemäss (ebenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist) beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen (vgl. OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.2; PS220175 vom 22. November 2022 E. 2; PS230091 vom 22. Juni 2023 E. 2a).
- 4 - 2.3. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 2 SchKG; BGE 139 III 491 E. 4.4; BGE 136 III 294 E. 3). Jedoch muss die Begründung samt Belegen vollständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Der Schuldner beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Tilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) und reichte hierzu mit der Beschwerde vom 23. Juli 2025 eine Überweisungsanzeige ins Recht, aus welcher hervorgeht, dass dem Gläubiger am 21. Juli 2025 ein Betrag von Fr. 14'770.75 überwiesen wurde (act. 5/1a). Nachdem der Schuldner mit Verfügung vom 24. Juli 2025 (act. 8) darauf hingewiesen wurde, dass trotz dieses Zahlungsbelegs unklar sei, ob die Forderung, welche zur Konkurseröffnung geführt habe, bezahlt worden sei, führte der Schuldner in seiner ergänzenden Eingabe vom 6. August 2025 lediglich aus, er habe entgegen der Auffassung des Obergerichts in der Beschwerde bereits aufgezeigt, welchen Betrag er bezahlt habe und wie sich dieser zusammensetze (act. 13, Rz. 3). 3.2. Wie bereits in der Verfügung vom 24. Juli 2025 erwogen wurde (vgl. act. 8, E. 3.2), erscheint die Tilgung der dem Konkurs zugrunde liegenden Forderung trotz der Zahlung an den Gläubiger fraglich. Dies, weil bei der Überweisung nicht auf die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 Bezug genommen wurde, die Höhe nicht mit der zu tilgenden Forderung übereinstimmt und gleichzeitig aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug (act. 5/2) hervorgeht, dass der Gläubiger zahlreiche Forderungen gegen den Schuldner in Betreibung gesetzt hat. Obwohl der Schuldner explizit auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der Forderungstilgung hingewiesen worden war, legte er diese in seinen ergänzenden Ausführungen vom 6. August 2025 nicht deutlicher dar, sondern verwies auf die Ausführung in der Beschwerde, wonach der von ihm überwiesene Betrag
- 5 auf seiner Zinsberechnung beruhe und – neben den im angefochtenen Urteil aufgeführten Beträgen – Fr. 1'800.– für Gerichts- und Betreibungskosten enthalte. Selbst wenn man zugunsten des Schuldners berücksichtigt, dass der überwiesene Betrag der Forderung, welche zur Konkurseröffnung geführt hat, bei einer Addition von Fr. 1'800.– zumindest annähernd entspricht (vgl. vorstehend, E. 1.2), scheint die Tilgung der Forderung, welche zur Konkurseröffnung geführt hat, unklar. Dem Konkurs lag eine Forderung des Gläubigers bezüglich der direkten Bundessteuer 2020 zugrunde (vgl. act. 11/1) und der Überweisungsauftrag wurde offenbar unter Verwendung eines QR-Einzahlungsscheins für eine Rechnung betreffend die direkte Bundessteuer 2020 geleistet (vgl. act. 5/1a Vor- und Rückseite). Der verwendete QR-Einzahlungsschein betrifft eine Forderung des Gläubigers über Fr. 14'720.30 (act. 5/1a), während die Betreibung, welche zur Konkurseröffnung geführt hat, eine Grundforderung von Fr. 10'760.– betraf (act. 11/2/1-2). Nachdem der Beschwerdeführer selbst ausführt, es habe aufgrund des Nachzugs seiner Ehefrau Nachsteuerverfahren gegeben (act. 2, Rz. 7), muss eine Rechnung für die direkte Bundessteuer nicht mit der Forderung im Zusammenhang stehen, welche zur Konkurseröffnung geführt hat. Damit ist bereits die erste Voraussetzung für eine allfällige Gutheissung der Beschwerde (Tilgung der Forderung, welche zur Konkurseröffnung geführt hat) nicht zweifelsfrei nachvollziehbar dargelegt. Da es, wie sogleich zu zeigen sein wird, zudem an der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners mangelt, muss über diesen Aspekt nicht abschliessend entschieden werden. 4. 4.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2 und PS230169 vom 22. September 2023
- 6 - E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/ 2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). 4.2. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss anhand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitorenund Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer näheren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die erwähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1).
- 7 - 5. 5.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Schuldner zu seinem Einzelunternehmen ausführt, dieses sei aktuell nicht geschäftstätig. Die Firma sei ursprünglich errichtet worden, um hobbymässig mit Feinkostprodukten aus Spanien Handel zu treiben. Die Einzelfirma sei 2013 im Handelsregister eingetragen worden. 2020 und 2021 habe der Schuldner die erforderlichen Handelslizenzen erworben, bis heute aber nie Handel getrieben. Er generiere mit dem Einzelunternehmen aktuell keine Einkünfte und könne daher keine Aufträge nachweisen. Auch eine Jahresrechnung bestehe nicht. Er miete seit dem Erwerb der Handelslizenz ein Lager, habe damit aber nur Kosten und keine Erträge. Seit der Registrierung und dem Erwerb der Handelslizenz seien weder Importe noch Verkäufe getätigt worden. Er prüfe aktuell eine mögliche Auflösung des Einzelunternehmens (act. 13, Rz. 7 f.). 5.2. Die Ausführungen des Schuldners zu dessen Einzelunternehmen sind allesamt unbelegt. Geht man von der wirtschaftlichen Inaktivität des Einzelunternehmens aus, erscheint zwar grundsätzlich plausibel, dass keine (Buchhaltungs-)Belege vorliegen. Das Fehlen jedweder Belege ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal der Schuldner nach eigenen Angaben ein Lager angemietet hat. Zweifel an der Darstellung des Schuldners wecken auch zwei im Betreibungsregisterauszug des Schuldners aufgeführte, zwischenzeitlich bezahlte Betreibungen der Schweizer Weinhandelskontrolle aus den Jahren 2022 und 2024. Da ausreichende konkrete Anhaltspunkte fehlen, wird die nachfolgende Prüfung der Zahlungsfähigkeit ohne Berücksichtigung einer allfälligen Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens fortgesetzt. 5.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt das Betreibungsregister. Der vom der Schuldner eingereichte Betreibungsregisterauszug (act. 5/2) weist per 14. Juli 2025 25 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 290'165.80 aus, indes keine Verlustscheine. 15 dieser Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 66'968.25 wurden durch Zahlung an das Betreibungsamt oder den Gläubiger beglichen bzw. sind mittlerweile erloschen. Geht man zugunsten des Schuldners davon aus, auch die Konkursforderung (im Betreibungsregisterauszug mit Fr.12'394.30.– vermerkt) sei bereits be-
- 8 zahlt worden (vgl. zur diesbezüglichen Unsicherheit vorstehend, E. 3.1 f.), bestehen derzeit noch neun offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 210'803.25, wobei bei zwei Betreibungen über Fr. 545.25 (Betreibung-Nr. 2) bzw. Fr. 13'545.05 (Betreibung-Nr. 3) die Konkursandrohung ausgestellt wurde. In drei der offenen Betreibungen hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben. 5.4. 5.4.1. Der Schuldner stellt sich auf den Standpunkt, zahlungsfähig zu sein. Er führt aus, die im Betreibungsregister aufgeführten Betreibungen bezögen sich überwiegend auf Forderungen seitens der Steuerbehörden, welche nicht vorbehaltlos anerkannt würden. Gegen mehrere Zahlungsbefehle sei fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben worden, da der Schuldner die zugrunde liegenden Steuerforderungen als materiell ungerechtfertigt sowie in ihrer Höhe als unverhältnismässig erachtet habe. Es handle sich somit um strittige Forderungen, deren materielle Rechtmässigkeit noch nicht abschliessend festgestellt worden sei. Der Eintrag im Betreibungsregisterauszug könne nicht mit einer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Schuld gleichgesetzt werden (act. 2, Rz. 14). Er habe in den vergangenen Jahren infolge vieler Schicksalsschläge (diverse schwere Krankheitsfälle, ein Todesfall, lange schwere Krankheit sowie ein Unfall seiner Ehefrau, die bis auf weiteres auf einen Rollstuhl angewiesen sei) das Ausfüllen der Steuererklärungen vernachlässigt, wodurch er mehrmals das Einschätzungsverfahren durchlaufen habe. Dies habe zu übermässig hohen Steuerforderungen geführt. Zudem würden diverse Forderungen auf einem Nachsteuerverfahren beruhen, da die Ehefrau des Schuldners zusammen mit den gemeinsamen Kindern nicht gleichzeitig mit dem Schuldner in die Schweiz gezogen sei. Er erkenne und bedaure, dass er seine Pflichten als steuerpflichtige Person in den letzten Jahren nicht wahrgenommen habe, bemühe sich aber dies nachzuholen und habe bereits einen Steuerberater beauftragt. Zusammen mit dem Steuerberater sei er aktuell mit der Aufarbeitung der Finanzen, insbesondere dem Ausfüllen der Steuererklärungen der Jahre 2023 und 2024 befasst. Der Steuerberater stehe aktuell bereits in Kontakt mit den Steuerbehörden und werde im Anschluss an die Aufarbeitung der Finanzen mit dem Gläubiger Kontakt aufnehmen, damit die übermässigen
- 9 - Steuerforderungen reduziert würden. Ziel sei, eine einvernehmliche Lösung zu finden, damit er faire und verhältnismässige Steuerforderungen begleiche, die seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprächen (act. 2, Rz. 7 ff.). 5.4.2. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führt der Schuldner aus, er sei als Arbeitnehmer bei der C._____ Ltd, D._____, E._____ in Zürich angestellt, wobei er ein jährliches Einkommen von Fr. 180'000.– erziele (act. 2, Rz. 16; act. 13, Rz. 7; act. 5/3). Zudem könne er auf die Unterstützung seiner Ehefrau zählen, mit der er im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebe. Seine Ehefrau erziele ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 18'000.–. Zusammen mit seiner Ehefrau sei der Schuldner Eigentümer (Miteigentum zu je 50 %) zweier Liegenschaften, namentlich einer Liegenschaft in der Schweiz (F._____-strasse …, … Zürich) und in Deutschland (G._____-strasse …, … H._____). Sollte es die finanzielle Situation erfordern, bestehe notfalls die Möglichkeit, die betreffenden Liegenschaften zu veräussern (act. 2, Rz. 15 ff.; act. 5/4 und act. 5/5). Die Liegenschaft an der F._____-strasse sei aktuell für einen monatlichen Mietzins von Fr. 3'170.– vermietet. Die Liegenschaft in Deutschland stehe seit kurzem leer. Vergangene Mietverträge würden zeigen, dass mit Mieteinnahmen von ca. EUR 970.– zu rechnen sei (act. 2, Rz. 18; act. 5/6 und act. 5/7). Zusammen nehme das Ehepaar monatlich rund Fr. 35'000.– ein. Die monatlichen Kosten und Verbindlichkeiten beliefen sich auf ca. Fr. 26'196.– (act. 13, Rz. 13; act. 14/3). Der aktuelle Kontostand des Schuldners belaufe sich auf Fr. 3'111.37, jener seiner Frau auf Fr. 20'330.80 (act. 13, Rz. 12; act. 14/1-2). Ergänzend führte der Schuldner in seiner Eingabe vom 6. August 2025 zu einer – mutmasslich im Alleineigentum der Ehefrau des Schuldners stehenden Liegenschaft in Deutschland (vgl. act. 13, Rz. 14 sowie die Aufstellung der Liegenschaften in act. 14/3) – aus, er und seine Ehefrau hätten beschlossen die Liegenschaft zu verkaufen. Diese sei seit Kurzem zum Kaufpreis von EUR 1'299'000.– zum Verkauf ausgeschrieben. Bis jetzt habe aber noch kein Käufer gefunden werden können. Infolge des beabsichtigten Verkaufs würde der Schuldner mittelfristig eine erhebliche Liquiditätsreserve erlangen, mit welcher alle offenen Steuerforderungen beglichen werden könnten (act. 13, Rz. 14 f.; act. 14/4).
- 10 - 5.5. Zugunsten des Schuldners ist zu berücksichtigen, dass er – bzw. seine Ehefrau (vgl. die Zahlungsbelege act. 5/1a-c) – in der Lage war, am 21. Juli 2025 Fr. 14'770.75 und am 22. Juli 2025 weitere Fr. 1'950.– aufzubringen. Zudem verfügen die Ehegatten offenbar über solide monatliche Einkünfte, deren tatsächliche Bezahlung allerdings unbelegt ist. Zugunsten des Schuldners fällt ins Gewicht, dass in den vergangenen Jahren bereits Betreibungen in beträchtlichem Umfang durch Zahlung getilgt werden konnten. Gleichzeitig besteht aber weder ein klares noch ein umfassendes Bild von der finanziellen Situation des Schuldners. So fehlen Ausführungen über die bestehenden Schulden und deren Fälligkeit. Aus der – abgesehen vom Arbeitsvertrag des Schuldners und eines Mietvertrags für die Liegenschaft in der F._____-strasse – nicht näher belegten Aufstellung über die monatlichen Einnahmen und Ausgaben wird zwar ersichtlich, dass neben den in Betreibung gesetzten Forderungen weitere Schulden bestehen müssen (Cembra Kredit, Hypotheken). Unklar ist jedoch in welcher Höhe und mit welcher Fälligkeit. Dies erschwert die Beurteilung der finanziellen Situation des Schuldners. Wenig überzeugend ist auch, dass der Schuldner zwar behauptet, seine Frau und er verfügten über einen monatlichen Einnahmenüberschuss von rund Fr. 8'800.– gleichzeitig aber Betreibungen im Umfang von rund Fr. 210'803.25 offen sind. Diese Angaben lassen sich auch nicht mit den derzeitigen Kontoständen der Ehegatten in Einklang bringen. Äusserst zweifelhaft erscheinen in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Schuldners, wonach die in Betreibung gesetzten offenen Steuerforderungen des Gläubigers zu hoch seien und mithilfe des Steuerberaters herabgesetzt werden könnten. Inwiefern hier noch realistische Anfechtungsmöglichkeiten bestehen sollen, wird nicht rechtsgenüglich dargelegt, zumal der Schuldner bereits seit dem Jahr 2021 mehrfach im Zusammenhang mit Steuerforderung betrieben wurde und – auch unter Berücksichtigung schwieriger familiärer Umstände – nicht verständlich wird, weshalb die Aufarbeitung der finanziellen Situation erst jetzt mithilfe eines Steuerberaters an die Hand genommen worden sei. Auch diese Behauptung ist im Übrigen unbelegt geblieben. Mit Blick auf den Betreibungsregisterauszug fällt zudem auf, dass auch verhältnismässig tiefe Forderungen erst mittels Betreibungseinleitung durchgesetzt werden mussten bzw. aktuell sogar eine relativ tiefe Forderung über Fr. 545.25 bis in das Stadium
- 11 der Konkursandrohung fortgeschritten ist. Dies spricht für erhebliche Zahlungsschwierigkeiten und lässt den behaupteten, nicht näher belegten Einnahmenüberschuss zweifelhaft erscheinen. Besonders schwer wiegt, dass sich eine weitere Betreibung im Umfang von Fr. 13'545.05 im Stadium der Konkursandrohung befindet, wodurch erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen sind. Selbst wenn diese Forderung mithilfe des derzeitigen Kontostands der Ehefrau getilgt werden könnte, ist nicht zu übersehen, dass im Jahr 2025 weitere Steuerforderungen in erheblicher Höhe in Betreibung gesetzt worden sind. Wenn sich der Schuldner in diesem Zusammenhang darauf beruft, mittelfristig durch den Verkauf einer Liegenschaft in Deutschland Liquidität schaffen zu können, hilft dies vorliegend nicht weiter. Abgesehen davon, dass derzeit kein Kaufinteressent vorhanden zu sein scheint, erscheint ein rechtzeitiger Mittelzufluss alles andere als gesichert. Abgesehen davon sind weder die konkreten Eigentumsverhältnisse noch die Belastung der Liegenschaft belegt, sodass unklar scheint, mit welchem Mittelzufluss überhaupt gerechnet werden könnte. Da kein umfassendes Bild der finanziellen Situation des Schuldners vorliegt, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob es dem Schuldner möglich wäre, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden innert zwei Jahren abzutragen. 5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass schon die Begleichung der Forderung, welche zur Konkurseröffnung geführt hat, nicht nachvollziehbar dargelegt wurde. Infolge der fehlenden umfassenden Darstellung seiner Finanzlage, mangelnder Belege und der fehlenden Glaubhaftmachung seiner Behauptungen ist es dem Schuldner überdies nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit hinreichend darzutun. Der Schuldner wurde den (vorliegend geltenden) erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht gerecht. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 5.7. Es bleibt, den Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen
- 12 sind, oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage von Doppeln von act. 2 und act. 13, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: