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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.09.2025 PS250212

29 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,644 mots·~23 min·5

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250212-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 29. September 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. Juli 2025 (EK250395)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerdeführer) ist seit dem tt.mm.2018 als Inhaber des Einzelunternehmens B2._____ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sein Unternehmen bezweckt das Anbieten von Dienstleistungen und Beratung in den Bereichen Interior Design / Innenarchitektur, Ladenausbau und Architektur (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 7. Juli 2025, 11:05 Uhr (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/8) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan: Vorinstanz) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wallisellen- Dietlikon für folgende Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan: Beschwerdegegner) den Konkurs über den Beschwerdeführer: Fr. 24'809.00 Forderung Fr. 1'556.15 4.75% Zins seit 12.03.2024 Fr. 662.05 Zins zu Ihren Lasten Fr. 345.65 Zins bis 11.03.2024 Fr. 330.00 Rechtsöffnungskosten Fr. 248.20 Betreibungskosten (Zahlungsbefehl & Konkursandrohung) Fr. 27'951.05 Total 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (ebenso Datum des Poststempels; act. 2; samt Beilagen, act. 3, act. 4, act. 5/2– 24) rechtzeitig (vgl. E. 3.6) die vorliegende Beschwerde. Er verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheids sowie die Wiedereinsetzung in sein Vermögen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2 S. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 (act. 9) wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.5. Mit Eingabe vom 6. August 2025 (ebenso Datum des Poststempels; act. 12; samt Beilagen, act. 13/1–2) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift rechtzeitig (vgl. E. 3.6).

- 3 - 1.6. Mit Verfügung vom 22. August 2025 (act. 20) wurde dem Beschwerdeführer eine 10-tägige Frist angesetzt, um zu einer telefonischen Auskunft der Schweizerischen Post (act. 19) Stellung zu nehmen. 1.7. Mit Eingabe vom 15. September 2025 (act. 24; samt Beilagen, act. 25/25– 29) reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist (act. 22) eine Stellungnahme ein. 1.8. Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– geleistet (act. 8) und zusätzlich insgesamt Fr. 106'951.05 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 8, act. 14, act. 15, act. 17, act. 18; vgl. E. 4.2, E. 6.2.2). 1.9. Die vorinstanzlichen Akten (act. 11/1–12) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weitere prozessleitende Anordnungen – insbesondere das Einholen einer Beschwerdeantwort – erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG können Entscheide des Konkursgerichts über die Konkurseröffnung innert zehn Tagen mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Konkurshindernde Tatsachen können innerhalb der Beschwerdefrist auch dann vorgebracht werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (vgl. OGer ZH PS230193 vom 16. Oktober 2023 E. 2.1). 2.2. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass inzwischen (d.h. noch vor Ablauf der Beschwerdefrist) die Schuld – einschliesslich der Zinsen und Kosten – getilgt ist, der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist, oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG muss der Schuldner darüber hinaus seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

- 4 - 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt, da ihm die Vorladung zur vorinstanzlichen Konkurseröffnungsverhandlung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Dazu führt er aus, die fragliche Sendung sei von einem "C._____" am 23. Mai 2025 um 06:14 Uhr entgegengenommen worden. Ein Postbote der Schweizerischen Post stelle um diese Uhrzeit keine Gerichtsurkunden zu. In der Familienwohnung des Beschwerdeführers wohne denn auch kein "C._____". Eine anschliessende Zustellung an den Beschwerdeführer via die von ihm eingerichtete ePost habe nicht stattgefunden (vgl. act. 2 S. 3 ff., 12). Aufgrund dieses Verfahrensmangels sei der angefochtene Konkurseröffnungsentscheid aufzuheben. Ein erneutes Ansetzen der Konkursverhandlung – so der Beschwerdeführer weiter – könne indessen unterbleiben, da er die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten beglichen bzw. bei der Obergerichtskasse hinterlegt habe (vgl. act. 2 S. 5). 3.2. Die Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige richtet sich nach den Regeln über die gerichtliche Zustellung bzw. nach Art. 136 ff. ZPO (vgl. BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.1). Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Sendung ist dem Adressaten selber, oder falls das Gericht keine persönliche Zustellung anordnet, einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens sechzehnjährigen Person auszuhändigen (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Zulässig ist auch die Zustellung an eine vom Adressaten zur Entgegennahme der Sendung bevollmächtigte Drittperson. Die Zustellung erfolgt diesfalls mit der Aushändigung an die Drittperson, nicht erst mit der Weiterleitung an den Adressaten (vgl. BGer 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.2.3; vgl. BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu elektronischen Postdienstleistungen ist ein Unternehmen, welches im Auftrag des Adressaten dessen Post in Empfang nimmt und für ihn scannt oder ihm nachsendet, als Hilfsperson des Adressaten zu betrachten. Allfällige Fehlleistungen der Hilfsperson, wie die unterlassene Nachsendung, sind dem Adressaten zuzurechnen (vgl.

- 5 - BGer 5A_266/2025 vom 30. Juni 2025 E. 3.2 m.w.H.; BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 4). 3.3. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Verfügung vom 20. Mai 2025 (act. 11/5), mit der die Parteien zur Konkurseröffnungsverhandlung vom 7. Juli 2025, 11:00 Uhr, vorgeladen wurden, mit Gerichtsurkunde mit der Sendungsnummer 2 an die Wohnadresse des Beschwerdeführers versandt wurde (act. 6 S. 2). Gemäss Zustellnachweis wurde bezüglich dieser Sendung ein Nachsendeauftrag ausgelöst, woraufhin sie am 23. Mai 2025, um 06:14 Uhr, von "C._____" entgegengenommen wurde. "C._____" erscheint auf dem Zustellnachweis als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers (act. 6 S. 2). Gemäss telefonischer Auskunft der Schweizerischen Post vom 22. August 2025 erfolgte die fragliche Nachsendung gestützt auf einen aktiven Nachsendeauftrag des Beschwerdeführers an den ePost-Anbieter "D._____" (act. 19). 3.4. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme zur Auskunft der Schweizerischen Post bzw. aus den von ihm eingereichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergibt sich, dass es sich bei D._____ um ein Dienstleistungspaket der ePost Service AG handelt (act. 25/29 Ziff. 1 und 2). Die ePost Service AG wiederum ist eine Digitalisierungsspezialistin der Schweizerischen Post (act. 25/28 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Zustellung der Sendung-Nr. 2 an "D._____" bzw. die ePost Service AG gestützt auf einen von ihm eingerichteten Nachsendeauftrag erfolgte. Vielmehr führt er aus, die besagte Sendung sei am 23. Mai 2025 im Scancenter der ePost Service AG eingetroffen. Da es sich um eine Gerichtsurkunde gehandelt habe, sei sie jedoch in Übereinstimmung mit den AGB weder geöffnet noch gescannt, sondern gleichentags per A-Post-Plus (mit Sendung-Nr. 2) an sein physisches Domizil weitergeleitet und ihm in den Briefkasten gelegt worden (vgl. act. 24 S. 1). Mithin sei ihm die fragliche Sendung nicht gegen Unterschrift zugestellt worden, wie dies bei einer Gerichtsurkunde notwendig gewesen wäre (vgl. act. 24 S. 2). Offensichtlich hätte ePost bzw. D._____ einen Fehler begangen, der nicht in seinem Einflussbereich liege. Es sei Sache von ePost bzw. D._____, die AGB so auszugestalten, dass

- 6 - Gerichtsurkunden ausschliesslich per Einschreiben weitergeleitet werden (vgl. act. 24 S. 2 f.). 3.5. Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Er behauptet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz eine persönliche Zustellung der fraglichen Sendung angeordnet hätte. Gleichzeitig ist die ePost Service AG gestützt auf den vom Beschwerdeführer eingerichteten Nachsendeauftrag ohne Weiteres als Hilfsperson des Beschwerdeführers anzusehen. Somit wurde die Sendung-Nr. 2 bzw. die darin enthaltene Verfügung vom 20. Mai 2025 mit Aushändigung an die ePost Service AG am 23. Mai 2025 rechtsgültig dem Beschwerdeführer zugestellt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fehlleistung der ePost Service AG bzw. D._____, nämlich die Weiterleitung der fraglichen Sendung per A-Post-Plus statt per Einschreiben, ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen, und schadet der Gültigkeit der Zustellung nicht. Es liegt demnach eine gültige Zustellung der Anzeige zur Konkursverhandlung vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit weder ein Verfahrensfehler noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. 3.6. Ähnlich verhält es sich mit Bezug auf die Zustellung des angefochtenen Konkurseröffnungsentscheids. Gemäss Zustellnachweis erfolgte diese am 9. Juli 2025, um 05:59 Uhr, an "C._____" als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers (act. 11/9), wobei es sich bei "C._____" wiederum um die ePost Service AG handeln dürfte. Diese Zustellung hat die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG zulasten des Beschwerdeführers ausgelöst, wovon übrigens auch der Beschwerdeführer selbst ausgeht (vgl. act. 2 S. 3). Nach der Praxis der Kammer fällt die Konkurseröffnung nicht unter die am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bestimmungen von Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO bzw. Art. 56 Abs. 2 SchKG. Vielmehr sind in den Fällen von Art. 251 ZPO (insbesondere Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgerichtsverfahren) weiterhin die Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand gemäss Art. 56 ff. SchKG anwendbar (vgl. OGer ZH PS250115 vom 11. Juni 2025 E. II/1.2.5 m.w.H.). Unter Berücksichtigung der Betreibungsferien endete die Beschwerdefrist vorliegend am 6. August 2025 (vgl. Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 63 SchKG). Die Be-

- 7 schwerde mit Poststempel vom 21. Juli 2025 (act. 2) sowie die Beschwerdeergänzung mit Poststempel vom 6. August 2025 (act. 12) wurden somit rechtzeitig eingereicht. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Er macht geltend, am 18. Juli 2025 Fr. 27'951.05 beim Obergericht des Kantons Zürich hinterlegt zu haben, womit die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten beglichen sei (vgl. act. 2 S. 11). 4.2. Die Berechnung der Forderungshöhe per Datum der Konkurseröffnung vom 7. Juli 2025 erweist sich als korrekt (act. 28). Die Hinterlegung von Fr. 27'951.05 am 18. Juli 2025 ist durch eine Quittung der Obergerichtskasse nachgewiesen (act. 8). Sodann belegt die eingereichte Bestätigung des Konkursamts Wallisellen vom 18. Juli 2025, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz für die Konkurseröffnung durch Leistung eines Vorschusses von Fr. 1'200.– gesichert hat (act. 5/23). Der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit gegeben. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 5. 5.1. Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen der Schuldner die Gläubigerinnen bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigen kann. Sie beurteilt sich aufgrund eines Gesamteindrucks der schuldnerischen Zahlungsgewohnheiten und der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebs (vgl. BGer 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.4.1; BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2). Nach der Praxis der Kammer ist die Zahlungsfähigkeit grundsätzlich zu bejahen, wenn der Schuldner seinen laufenden Verbindlichkeiten nachkommen und die bestehenden Schulden innert längstens zwei Jahren abtra-

- 8 gen kann (vgl. statt vieler OGer ZH PS240230 vom 9. Dezember 2024 E. 2.3.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten sind nicht mit Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Ein Schuldner, der Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als zahlungsunfähig anzusehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.4.1; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1). 5.2. Der Schuldner muss seine Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen genügen indessen nicht. Vielmehr muss der Schuldner Beweismittel vorlegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit zu untermauern, beispielsweise einen Auszug aus dem Betreibungsregister, einen aktuellen Jahresabschluss, eine Zwischenbilanz, Bankbelege, Debitoren- und Kreditorenlisten etc. Insgesamt muss die Zahlungsfähigkeit des Schuldners aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlicher erscheinen als seine Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Grundsätzlich dürfen keine allzu strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1). Liegen gegen den Schuldner jedoch (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung vor, gilt praxisgemäss ein strengerer Massstab (vgl. BGer 5A_1040/2021 vom 24. Januar 2022 E. 3.1.2; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E.II/2.2).

- 9 - 6. 6.1. Der Beschwerdeführer führt zu seiner Zahlungsfähigkeit zusammengefasst aus, nebst seiner Stellung als Inhaber des Einzelunternehmens B2._____ sei er auch Gesellschafter und Geschäftsführer der E._____ GmbH, Gesellschafter und Geschäftsführer der B1._____ GmbH sowie Aktionär und Verwaltungsratsmitglied der F._____ AG (vgl. act. 2 S. 6). Aus den ihm zufliessenden Honoraren werde er die in Betreibung gesetzten Ausstände in den nächsten 12 Monaten tilgen können (vgl. act. 2 S. 9). Zur Darlegung seiner Ausstände und Einnahmen sowie seiner finanziellen Lage reicht der Beschwerdeführer mitunter einen Betreibungsregisterauszug (act. 5/18), die Finanzbuchhaltung seines Einzelunternehmens aus dem Geschäftsjahr 2024 (act. 5/8), Kontoauszüge seines Geschäfts- und Privatkontos (act. 5/11–12), eine Debitorenliste (act. 5/13) sowie einen Liquiditätsplan (act. 5/17) ein. 6.2. 6.2.1. Das Betreibungsregister vermittelt wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Wallisellen- Dietlikon vom 8. Juli 2025 weist 61 Betreibungen aus, wobei der erste Eintrag vom 9. Juli 2020 datiert (act. 5/18). 41 dieser Betreibungen wurden durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt, eine durch Bezahlung an die Gläubigerin, in drei Fällen erfolgte eine Gläubigerbefriedigung nach Verwertung. 16 Betreibungen sind noch offen. Davon befinden sich – nebst der diesem Verfahren zugrundeliegenden Betreibung – folgende vier Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 93'120.30 im Stadium der Konkursandrohung:  Betreibung Nr. 3 vom 5. November 2024 für eine Forderung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich im Betrag von Fr. 21'429.60;  Betreibung Nr. 4 vom 5. Februar 2025 für eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, im Betrag von Fr. 446.55;  Betreibung Nr. 5 vom 13. Februar 2025 für eine Forderung des Staats Zürich und der Stadt G._____, vertreten durch das Steueramt G.____, im Betrag von Fr. 52'349.65;

- 10 -  Betreibung Nr. 6 vom 19. März 2025 für eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, im Betrag von Fr. 18'894.50. 6.2.2. Der Beschwerdeführer hat zur Sicherstellung dieser Forderungen mit Überweisungen vom 6. August 2025, 7. August 2025, 14. August 2025 und 20. August 2025 insgesamt Fr. 79'000.– (zuzüglich Fr. 27'951.05 zur Deckung der Konkursforderung; vgl. E. 4.2) beim Obergericht des Kantons Zürich hinterlegt (act. 14, act. 15, act. 17, act. 18). Unter Berücksichtigung dieser Hinterlegungen bleiben Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung im Gesamtbetrag von Fr. 14'120.30 (= Fr. 93'120.30 – Fr. 79'000.–) zuzüglich allfälliger aufgelaufener Zinsen ungedeckt. 6.2.3. Ferner sind im Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers neun Betreibungen im Stadium des Rechtsvorschlags (Betreibungen Nr. 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15) sowie zwei Betreibungen im Stadium des Zahlungsbefehls (Betreibungen Nr. 16 und 17) verzeichnet, im Gesamtbetrag von Fr. 264'657.90 (act. 5/18). Der Beschwerdeführer macht unter Beilage eines Auszugs aus dem Amtsblatt des Kantons Zürich (act. 5/19) glaubhaft, dass die Forderung der H._____ ag im Betrag von Fr. 20'000.– (Betreibung Nr. 8) nicht mehr gegen ihn durchgesetzt wird, da über die H._____ ag mit Wirkung per 19. Februar 2024 der Konkurs eröffnet und am 17. Juni 2025 mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. act. 2 S. 10). Weiter weist der Beschwerdeführer unter Beilage einer unterzeichneten Bestätigung von I._____ vom 19. Juli 2025 (act. 5/20) nach, dass dessen Forderung im Betrag von Fr. 60'000.– (Betreibung Nr. 11) getilgt ist (vgl. act. 2 S. 10). Was die Forderung von J._____ im Betrag von Fr. 31'727.50 (Betreibung Nr. 13) anbelangt, legt der Beschwerdeführer eine unterzeichnete Erklärung von K._____ vom 18. Juli 2025 ins Recht, wonach dieser den offenen Schuldbetrag in der Höhe von Fr. 30'000.– anerkenne und die Schuld nicht auf den Beschwerdeführer abgewälzt werden dürfe (act. 5/21; vgl. act. 2 S. 10). Mangels Referenzierung ist nicht klar, ob sich diese Erklärung von K._____ überhaupt auf die von J._____ mit Betreibung Nr. 13 geltend gemachte oder aber auf eine andere Forderung bezieht. Es kann indessen offen bleiben, ob die Erklärung genügt, um den Nichtbestand der betriebenen Forderung glaubhaft zu machen, da es auf den ge-

- 11 nauen Gesamtbetrag der bestehenden Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers vorliegend nicht ankommt (vgl. E. 6.6). Soweit der Beschwerdeführer die übrigen Forderungen überhaupt bestreitet, tut er dies lediglich pauschal, ohne substantiierte Behauptungen oder irgendwelche Belege vorzubringen (vgl. act. 2 S. 10, 11 f.), was nicht genügt, um den Nichtbestand dieser Forderungen glaubhaft zu machen. Somit ist von ungedeckten betriebenen Forderungen im Stadium des Zahlungsbefehls oder des Rechtsvorschlags im Gesamtbetrag von Fr. 152'930.40 bis Fr. 184'657.90 (= Fr. 264'657.90 – Fr. 20'000.– – Fr. 60'000.– [sowie allenfalls – Fr. 31'727.50)] auszugehen. 6.2.4. Zusammengefasst erscheinen betriebene Forderungen im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 167'050.70 (= Fr. 14'120.30 [vgl. E. 6.2.2] + Fr. 152'930.40 [vgl. E. 6.2.3]) als ungedeckt, wovon Fr. 14'120.30 auf Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung entfallen (vgl. E. 6.2.2). 6.3. 6.3.1. Auf der Aktivseite verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Stockwerkeigentumswohnung (vgl. act. 2 S. 6). Da er nicht darlegt, ob und inwiefern er dieses Grundeigentum zur Tilgung seiner Schulden heranzuziehen gedenkt, ist es für die Beurteilung seiner Zahlungsfähigkeit nicht weiter relevant. 6.3.2. Dasselbe gilt für den Verkaufswert der Stammanteile bzw. Aktien des Beschwerdeführers an der E._____ GmbH sowie der B1._____ GmbH und der F._____ AG (vgl. act. 2 S. 7). Zu allfälligem Einkommen aus seinen Beteiligungen an der B1.______ GmbH und der F._____ AG macht der Beschwerdeführer keine Angaben. Anzumerken ist, dass er per 13. August 2025 aus dem Verwaltungsrat der F._____ AG ausgeschieden ist (act. 26). Mit Bezug auf die E._____ GmbH behauptet er, diese habe im Geschäftsjahr 2024 einen Gewinn von rund Fr. 522'000.– erwirtschaftet (vgl. act. 2 S. 7 mit Verweis auf act. 5/7). Ob, wann und in welchem Umfang ihm dieser Gewinn ausgeschüttet wird, führt der Beschwerdeführer allerdings nicht aus. Auf den vom Beschwerdeführer behaupteten

- 12 realisierbaren Anteil von 20% am Gewinn der E._____ GmbH bzw. von rund Fr. 430'000.– in den Jahren 2025 bis 2027 (vgl. act. 2 S. 7) wird zurückzukommen sein (vgl. E. 6.3.4). 6.3.3. Das vom Beschwerdeführer angeführte Geschäfts-Kontokorrentkonto bei der Raiffeisenbank Region L._____ wies per 9. Juli 2025 ein geringfügiges Guthaben von rund Fr. 1'000.– auf (act. 5/11 S. 68). Das Guthaben auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau bei der UBS Switzerland AG betrug per 19. Juni 2025 rund Fr. 2'000.– (act. 5/12 S. 1). Weitere Bankguthaben macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. act. 2 S. 8). 6.3.4. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch, ausstehende Debitoren- bzw. Honorarforderungen im Umfang von über Fr. 332'000.– zu haben (vgl. act. 2 S. 8), wobei er eine unterzeichnete Debitorenliste samt dazugehörigen Rechnungen (act. 5/13) ins Recht legt. Daraus ergibt sich, dass er Architekturleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 308'500.– in Rechnung gestellt haben will, welche bis Ende September 2025 bezahlt werden sollten. Danach wäre gemäss Debitorenliste aus einzelnen Projekten noch ein Restbetrag von Fr. 332'000.– offen (act. 5/13 S. 1). Ein Grossteil dieser Debitorenforderungen betrifft die Projekte "M._____", "N._____" und "O._____", welche nach Angaben des Beschwerdeführers von der E._____ GmbH realisiert werden, wobei er als Gesellschafter einen Gewinnanteil von 20% erhalte (vgl. act. 2 S. 7; act. 5/9 S. 1). Die eingereichten "Factsheets" mit Grundrissplänen sowie Angaben zur Grösse der Grundstücke, zum Projektstand und zu den Projektkosten (act. 5/9 S. 2 ff.) sprechen grundsätzlich für die Existenz dieser Projekte. Das Projekt "O._____", für welches die Baueingabe gemäss Factsheet bereits erfolgt ist, wurde denn auch im Amtsblatt des Kantons Schaffhausen publiziert (act. 16). Umgekehrt wirft der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte (und von ihm unterzeichnete) Bilanz für das Geschäftsjahr 2024 (act. 5/8 S. 2) nur Debitorenforderungen von Fr. 31'000.– und Dienstleistungserlöse von Fr. 169'000.– ausweist, die Frage auf, wie es nun zu den deutlich höheren Honorarforderungen von Fr. 332'000.– (respektive unter Anrechnung der offenen, noch nicht in Rechnung gestellten Honorarleistungen sogar

- 13 - Fr. 640'500.– [= Fr. 308'500.– + Fr. 332'000.–; act. 5/13]) kommt. Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer dazu keinerlei Angaben macht. 6.3.5. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, eine Darlehensforderung gegen P._____ in Höhe von Fr. 202'000.– zu haben (vgl. act. 2 S. 8). Als Beleg reicht der Beschwerdeführer ein als "Schuldanerkennung 27. Mai 2025" betiteltes Dokument ein, worin es mitunter heisst "P._____ / Q._____ AG […] Schulden gegenüber: [dem Beschwerdeführer]" (act. 5/14 S. 2). Das Dokument listet Schulden in Höhe von Fr. 202'000.– auf, wovon Fr. 150'000.– auf die Position "Rückzahlung Darlehen" entfallen. Unterzeichnet ist es vom Beschwerdeführer sowie P._____, wobei unklar ist, ob Letzter als Vertreter der Q._____ AG auftrat. Weiter reicht der Beschwerdeführer einen "Darlehensvertrag" über Fr. 150'000.– ein, unterzeichnet von ihm selber als Darlehensgeber sowie P._____ (ausdrücklich) in Vertretung der Q._____ AG als Darlehensnehmerin (act. 5/14 S. 3). Dabei unterschlägt der Beschwerdeführer, dass über die Q._____ AG am 26. Juni 2025 der Konkurs eröffnet wurde (act. 27). Entsprechend ist von der fehlenden Einbringlichkeit der behaupteten Darlehensforderung auszugehen. 6.3.6. Was die weiteren vom Beschwerdeführer behaupteten Darlehensforderungen in Höhe von Fr. 118'000.– anbelangt (vgl. act. 2 S. 8; act. 5/14 S. 1), reicht er keinerlei Belege ein, sodass deren Bestand nicht glaubhaft gemacht ist. 6.4. 6.4.1. Hinsichtlich der Liquiditätsplanung behauptet der Beschwerdeführer, er habe in den Monaten Juli bis September 2025 Zahlungen von insgesamt Fr. 127'500.– eingerechnet, um die in Betreibung gesetzten offenen Ausstände zu tilgen. In den nächsten zwölf Monaten würden ihm Honorare von total Fr. 470'500.– zufliessen, womit er seinen Geschäftsaufwand von Fr. 60'000.– sowie seinen Privataufwand von Fr. 132'000.– werde decken können (vgl. act. 2 S. 9). Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer einen von ihm unterzeichneten Liquiditätsplan für die Monate Juli 2025 bis und mit Juni 2026 ein (act. 5/17). Dieser enthält eine tabellarische Darstellung der im jeweiligen Monat anfallenden privaten und geschäftlichen Aufwände, aufgeschlüsselt nach diversen Aufwands-

- 14 positionen, sowie der monatlichen Erträge und der Saldi. Gemäss diesem Liquiditätsplan rechnet der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum mit privaten Aufwänden von total Fr. 263'467.–, geschäftlichen Aufwänden von total Fr. 56'460.–, Erträgen von Fr. 526'960.– und einem Saldo von Fr. 207'033.– (act. 5/17). 6.4.2. Der besagte Liquiditätsplan weist diverse Ungereimtheiten auf: Zum einen beziffert der Beschwerdeführer den monatlichen Aufwand für die Position "MWST (Pauschaltarif)" auf Fr. 1'500.–, rechnet dann jedoch auch beim jährlichen Total mit lediglich Fr. 1'500.– statt mit Fr. 18'000.– (= 12 * Fr. 1'500.– ) (act. 5/17). Weiter stimmen die Positionen "Honorare 2025 / 2026" und "Total Erträge" im Liquiditätsplan nicht überein, obschon dieser keine weiteren Ertragspositionen auflistet. Das jährliche Total der Honorare ist mit Fr. 470'500.– beziffert, während das "Total Erträge" mit Fr. 526'960.– angegeben wird (act. 5/17). In den Monaten Juli, August und September 2025 rechnet der Beschwerdeführer mit Honoraren in Höhe von insgesamt Fr. 308'500.–, womit der Liquiditätsplan (act. 5/17) mit der Debitorenliste (act. 5/13) übereinstimmt (vgl. E. 6.3.4). Ab Oktober 2025 budgetiert der Beschwerdeführer monatliche Honorare von Fr. 18'000.– (act. 5/17), jedoch ohne zu erläutern, wie er auf diese Zahl kommt (vgl. act. 2 S. 9). Zwar führt er aus, als Geschäftsführer der E._____ GmbH beziehe er gemäss Vereinbarung vom 14. März 2025 grundsätzlich einen monatlichen Lohn von Fr. 15'000.–, wobei dieser am Schluss der Realisierung der Bauvorhaben der E._____ GmbH zur Auftragssumme respektive zu seinem Honorar "hinzugerechnet" werde (vgl. act. 2 S. 9 mit Verweis act. 5/16). In der fraglichen Vereinbarung heisst es, der Lohn von Fr. 15'000.– werde monatlich "überwiesen" und nach Projektschluss von der Auftragssumme "abgerechnet" (act. 5/16). Eine derartige monatliche Auszahlung ist in den eingereichten Kontoauszügen jedoch nicht ersichtlich (act. 5/11, act. 5/12). 6.5. Was den vergangenen Geschäftsgang der B2._____ anbelangt, hat der Beschwerdeführer lediglich die Bilanz und Erfolgsrechnung betreffend das Geschäftsjahr 2024 eingereicht, welche wie erwähnt Dienstleistungserlöse von Fr. 169'000.– und einen Gewinn von rund Fr. 67'260.– ausweisen (act. 5/8). An-

- 15 gaben zu weiter zurückliegenden Geschäftsjahren macht der Beschwerdeführer keine und reicht dazu auch keine Unterlagen ein. 6.6. 6.6.1. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist zunächst festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer – nebst dem vorliegenden Verfahren – vier Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung laufen (vgl. E. 6.2.1), womit praxisgemäss ein strengerer Massstab für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit gilt (vgl. E. 5.2). Darüber hinaus werfen zahlreiche Betreibungen, die der Beschwerdeführer durch Zahlung an das Betreibungsamt gestoppt hat, ein ungünstiges Licht auf sein Zahlungsverhalten. Wie erwähnt, ist – trotz Hinterlegung von Fr. 79'000.– (zuzüglich Fr. 27'951.05 zur Sicherstellung der Konkursforderung) bei der Obergerichtskasse – von ungedeckten betriebenen Forderungen im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 167'050.70 auszugehen (vgl. E. 6.2.4). 6.6.2. Diesen Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe stehen geringfügige Bankguthaben von rund Fr. 3'000.– gegenüber (vgl. E. 6.3.3). Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Honorar- und Darlehensforderungen, den Lohnzahlungen durch die E._____ GmbH sowie seiner Liquiditätsplanung lassen, wie dargelegt, diverse Fragen offen und weisen einige Ungereimtheiten auf (vgl. E. 6.3.4–6.3.6, E. 6.4). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den vergangenen Geschäftsgang nur ungenügend dargelegt hat, indem er lediglich die Bilanz und Erfolgsrechnung betreffend das Geschäftsjahr 2024 eingereicht hat (vgl. E. 6.5). Mangels Angaben zu weiter zurückliegenden Jahren lässt sich die vermeintlich sprunghafte Zunahme von Debitorenforderungen – nämlich von Fr. 31'000.– gemäss Bilanz 2024 (act. 5/8 S. 2) auf Fr. 332'000.– (vgl. die entsprechende Behauptung in act. 2 S. 8) respektive Fr. 640'500.– (gemäss Debitorenliste, act. 5/13) (vgl. E. 6.3.4) – nicht plausibilieren. 6.6.3. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, insbesondere gemessen am strengeren Massstab, der aufgrund des Vorhandenseins von weiteren Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung zur Anwendung gelangt.

- 16 - 7. 7.1. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist (act. 9), ist der Konkurs neu zu eröffnen. 7.2. Der vom Beschwerdeführer bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 106'951.05 (act. 8, act. 14, act. 15, act. 17, act. 18) fällt in die Konkursmasse. Folglich ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den nämlichen Betrag dem Konkursamt Wallisellen zu überweisen. 7.3. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bis zum Konkursschluss beim Konkursgericht den Widerruf des Konkurses beantragen kann. Gemäss Art. 195 SchKG widerruft das Konkursgericht den Konkurs, wenn (alternativ) der Schuldner nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind, von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt, oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. zum Ganzen BGer 5A_159/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.5.4). 8. 8.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer (in Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss) aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über den Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab Dienstag, 30. September 2025, 08.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

- 17 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 106'951.05 dem Konkursamt Wallisellen zuhanden der Konkursmasse des Beschwerdeführers zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 12 und act. 24, sowie an die Obergerichtskasse, die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 18 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: 30. September 2025

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