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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.08.2025 PS250211

5 août 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·659 mots·~3 min·4

Résumé

Betreibungen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250211-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 5. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse 1, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____, betreffend Betreibungen Nrn. 2 und 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Mai 2025 (CB250049) Erwägungen: 1.1 Mit Stempelverfügung vom 13. Mai 2025 (vgl. act. 4) wies die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) das Fristerstreckungsge-

- 2 such der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2025 mangels zureichender Gründe ab. 1.2 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2025 (act. 2) Beschwerde. Sie verlangt zusammengefasst, die "Zustellung" der angefochtenen Verfügung sei nichtig zu erklären, diese sei ihr mit einer Rechtsmittelbelehrung erneut zuzustellen. Zudem sei ihr eine Notfrist zu gewähren, ferner sei das vorinstanzliche Verfahren zu sistieren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. a.a.O.). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten befinden sich zurzeit am Bundesgericht, weil die Beschwerdeführerin den Entscheid der Kammer vom 6. Juni 2025 angefochten hat (vgl. Geschäfts-Nr. PS250117 betr. Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. April 2025 [CB250049]). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und abzuschreiben. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). 2.2 Die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Erstreckung einer gerichtlichen Frist – wie sie die Vorinstanz mit der angefochtenen (Stempel-)Verfügung vorgenommen hat – ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die vorliegende Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin infolge des angefochtenen Entscheides ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Die Beschwerde führende Partei hat mit der Beschwerdebegründung substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (vgl. ZK ZPO-FREIBURG- HAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 14 f.). Fehlt es an einem drohenden nicht

- 3 leicht wiedergutzumachenden Nachteil, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zuletzt OGer ZH PS250117 vom 6. Juni 2025 E II./3.1). 2.3 Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern ihr durch die Abweisung ihres Fristerstreckungsgesuchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies ist auch nicht offenkundig. 2.4 Für die Behandlung des im Beschwerdeverfahren neu gestellten Antrags auf Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Kammer nicht zuständig. 2.5 Auf die Beschwerde ist daher insgesamt nicht einzutreten. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 6. August 2025

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