Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 07.08.2025 PS250209

7 août 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,456 mots·~7 min·4

Résumé

Betreibungen / Kosten

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250209-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 7. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Betreibungen Nrn. 1 und 2 / Kosten (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Juni 2025 (CB240147)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 19. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) wegen Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung mit der Begründung, das Betreibungsamt habe die Betreibungen Nrn. 3 und 4 (recte: 1 und 2) "immer noch nicht" aufgehoben, obwohl das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, die Betreibungen mit Urteil FV240097-L/U vom 2. Oktober 2024 aufgehoben habe (act. 5/1 i.V.m. act. 5/2). 1.2 Nach Durchführung des Schriftenwechsels (act. 5/1-12/3) trat die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Juni 2025 (act. 5/13 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]) auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte ihr wegen mutwilliger Prozessführung die auf Fr. 500.– festgesetzte Entscheidgebühr und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 2 und 3). 1.3 Am 17. Juli 2025 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zirkulationsbeschluss rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses sowie die Einleitung disziplinarischer Massnahmen (act. 2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-14). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. Prozessuales 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 3. Materielles 3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, es sei unbestritten und aktenkundig, dass das Betreibungsamt die Betreibungen Nr. 1 und 2 bereits nach Erhalt des Urteils FV240097-L/U per 2. Oktober 2024 als nichtig erledigt protokolliert gehabt habe (act. 5/9 S. 2 i.V.m. act. 5/10/4 und 5/10/8). Dies hätte die Beschwerdeführerin vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens durch Nachfragen bzw. Akteneinsicht beim Betreibungsamt ohne Weiteres selber in Erfahrung bringen können. Sie mache weder geltend noch sei aus den Akten ersichtlich, dass sie dies getan hätte. Es gehe nicht an, direkt über das Beschwerdeverfahren an die Aufsichtsbehörde anstatt zunächst an das zuständige Betreibungsamt zu gelangen (mit Verweis etwa auf CB210028-L/U vom 19. Februar 2021 E. 3.2 und CB240068- L/U vom 10. Juli 2024 E. 3.2). Auf die Beschwerde sei somit mangels eines rechtlich schützenswerten Interesses und eines praktischen Verfahrenszwecks nicht einzutreten (act. 4 E. 2). Die Beschwerdeführerin wisse, wann eine bös- oder mutwillige Prozessführung vorliege (a.a.O. E. 3 u.a. mit Verweis auf OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1). Die direkte Beschwerdeerhebung sei – wie gesehen – mutwillig. Der Beschwerdeführerin seien daher nach wiederholter Androhung und tatsächlicher Auferlegung der Kosten in früheren Beschwerdeentscheiden auch die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (a.a.O. E. 3 u.a. mit Verweis auf OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024 E. 3.2).

- 4 - 3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zum einen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihr keine Kosten für mutwillige Prozessführung auferlegen dürfen bzw. sie habe nicht mutwillig Beschwerde geführt. Es gebe keinen Beweis dafür, dass sie Kenntnis von der Löschung der Betreibungen Nr. 1 und 2 gehabt habe. Die Behauptung der Vorinstanz, sie habe nicht beim Betreibungsamt nachgefragt, sei haltlos. Dieses habe ihr auf ihre entsprechende Anfrage hin nämlich mitgeteilt, dass es nicht vor habe, die Betreibungen mit den Nrn. 1 und 2 zu löschen (vgl. act. 2 S. 1). Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie habe keine Kenntnis von den Löschungen gehabt und habe vor Beschwerdeerhebung beim Betreibungsamt entsprechend nachgefragt, sind neu (vgl. act. 5/1 und act. 5/11 i.V.m. act. 5/9) und damit unzulässig (vgl. oben E. 2.2). Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, dies bereits vor Vorinstanz behauptet zu haben. Im Übrigen wird die Behauptung, sie habe beim Betreibungsamt entsprechend nachgefragt, durch nichts gestützt und ist haltlos. Damit hat die Beschwerdeführerin der Feststellung der Vorinstanz, sie habe mutwillig Beschwerde erhoben, nichts entgegenzusetzen. 3.3 Weiter stört sich die Beschwerdeführerin daran, dass die Vorinstanz bei der Begründung der Kostenauflage infolge mutwilliger Prozessführung nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG zwei Geschäftsnummern von Verfahren vor der Kammer angegeben hat, aus denen die Vorinstanz schliesse, die Beschwerdeführerin habe das entsprechende Wissen. Sie macht geltend, mit diesen beiden Verfahren nichts zu tun gehabt zu haben, und führt aus, "dass die fälsche Behauptung dass mich aus aus früheren Beschwerdeverfahren im Bezug auf PS230187 und PS230147" keine gerichtsnotorische Tatsache sei, und "dass es die gleiche Partei nicht betrifft". Deshalb sei es rechtswidrig und verfassungswidrig, wenn sich die Vorinstanz auf OGer ZH PS230187 und PS230147 stütze, um die Kostenauflage zu ihren Lasten zu begründen (a.a.O. S. 1 f.). Wenn sie eine Partei der erwähnten Verfahren gewesen wäre, was bestritten werde, bedeute die Bekanntgabe dieser Geschäftsnummer eine Verletzung ihres Anspruchs auf Datenschutz und Privat-

- 5 sphäre gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK sowie eine Verletzung des Amtsgeheimnisses, was strafrechtlich relevant sei (a.a.O. S. 2). Zum einen übersieht die Beschwerdeführerin, dass – entgegen ihrer Annahme (vgl. act. 2 S. 2 oben) – nicht nur jene Tatsachen als gerichtsnotorisch gelten, die dem Gericht aus anderen Verfahren zwischen den gleichen Parteien bekannt sind. Vielmehr sind alle Tatsachen und Vorgänge gerichtsnotorisch, die das Gericht aus seiner amtlichen Tätigkeit kennt (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7311), beispielsweise aus einem Parallelprozess oder einem sonstigen früheren Verfahren (vgl. BIERI, Die Gerichtsnotorietät – ein "unbeschriebenes Blatt im Blätterwald", in: ZZZ 10/2006 S. 185 ff.). Zum anderen steht das der Beschwerdeführerin anrechenbare Wissen im Zentrum. Dabei ist zu beachten, dass sie sowohl im Beschwerdeverfahren PS230187 als auch im Beschwerdeverfahren PS230147 die beschwerdeführende Partei war und ihr in beiden Verfahren - unter Darlegung der Rechtsprechung die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen bös- oder mutwilliger Prozessführung auferlegt wurden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn ihr die Vorinstanz das Wissen über die Voraussetzungen für die Kostenauflage bei bös- oder mutwilliger Prozessführung anrechnete (act. 4 E. 3). Es ist ferner nicht einzusehen, inwiefern der Umstand, dass sich die genannten Verfahren jeweils gegen eine andere beschwerdebelastete Partei richteten, am Wissen der Beschwerdeführerin etwas ändern könnte. Die Beschwerdeführerin bestreitet überdies nicht, dass ihr – aus welchen anderen Verfahren auch immer –, wie die Vorinstanz ausführt, bereits bekannt war, wann eine bös- oder mutwillige Prozessführung vorliegt, dass ihr eine Kostenauflage infolge bös- oder mutwilliger Prozessführung bereits angedroht worden war und dass eine solche auch tatsächlich bereits erfolgt ist (vgl. act. 2 S. 1). Inwiefern die Vorinstanz mit dem Verweis auf die beiden Geschäftsnummern eine Verletzung des Datenschutzes oder der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin begangen haben könnte, ist nicht ersichtlich.

- 6 - Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Kostenauflage im Ergebnis nichts entgegenzusetzen. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist folglich abzuschreiben. Der Antrag auf Einleitung disziplinarischer Massnahmen wurde, soweit ersichtlich, erstmals im Beschwerdeverfahren vor der Kammer gestellt. Darauf ist nicht einzutreten. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 8. August 2025

PS250209 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.08.2025 PS250209 — Swissrulings