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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.08.2025 PS250208

27 août 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·581 mots·~3 min·2

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250208-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 27. August 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. Juli 2025 (EK250194)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Urteil vom 7. Juli 2025 (act. 6) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 105'300.– nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 2024 und Fr. 459.40 Betreibungskosten. 1.2 Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 16. Juli 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde (act. 2). Der Schuldner richtete die Beschwerde an die Vorinstanz, welche diese zuständigkeitshalber an die Kammer weiterleitete (vgl. act. 5). 1.3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 machte die Kammer den Schuldner auf die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Konkurseröffnung aufmerksam. Zugleich wies sie ihn darauf hin, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne. Zudem setzte die Kammer dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– an (act. 3). 1.4. Der Schuldner leistete den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht und verzichtete auch auf eine Ergänzung seiner Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. August 2025 setzte die Kammer dem Schuldner eine Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an. Die Kammer wies den Schuldner dabei ausdrücklich darauf hin, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 11 Dispositiv-Ziff. 1). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. Die Verfügung vom 8. August 2025 wurde dem Schuldner am 12. August 2025 zugestellt. Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief somit bis am 18. August 2025 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Bis heute ging bei der Kammer kein Kostenvorschuss ein, weshalb androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen und dem Schuldner aufzuerlegen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, da er unterliegt, der Gläubigerin nicht, da ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Grüningen ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Hinwil ZH, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 27. August 2025

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