Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250203-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 21. August 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ [Sammelstiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Juli 2025 (EK250241)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 8. Juli 2025 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von total Fr. 11'180.52 (inkl. Zinsen und Betreibungskosten/-spesen) (vgl. act. 3 u. 7). Dagegen erhebt die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. Juli 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie macht geltend, die Forderung der Gläubigerin bei der Obergerichtskasse zu hinterlegen und zahlungsfähig zu sein (act. 2). 1.2 Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebenden Wirkung zuerkannt. Zudem wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass ihr die Beschwerdefrist noch laufe und sie ihre Beschwerde bis zu deren Ablauf ergänzen könne (act. 12). Mit Eingabe vom 6. August 2025 (Datum Poststempel) reichte die Schuldnerin zur Ergänzung der Beschwerde weitere Unterlagen ein (act. 16 u. 17/1–6). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3). 3. Die Schuldnerin hinterlegte am 18. Juli 2025 bei der Kasse des Obergerichtes den Betrag von total Fr. 11'880.85 (act. 8 u. 9; im Betrag von Fr. 10'800.-- bar [act. 11]). Dieser Betrag deckt die in Betreibung gesetzte Forderung (abzüglich
- 3 der erfolgten Teilzahlung) samt Zins und Betreibungskosten (act. 7). Im Weiteren hat die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamtes Schlieren vom 11. Juli 2025 beigebracht, wonach bei diesem ein Barvorschuss von Fr. 1'000.– geleistet wurde, der die Kosten des Konkursverfahrens einschliesslich derjenigen des Konkurseröffnungsurteils decke (act. 5/5). Zudem hat die Schuldnerin bei der Obergerichtskasse Fr. 750.– für die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinterlegt (act. 10). Damit weist die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anfor-
- 4 derungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 4.2 Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine GmbH, welche seit dem tt.mm.2013 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist. Sie bezweckt das Führen von Barbershops sowie Coiffeurgeschäften (act. 6). Die Schuldnerin führt aus, über sie sei noch nie der Konkurs eröffnet worden und es lägen gegen sie keine Verlustscheine vor. Der Liquiditätsengpass bzw. das Nichtbezahlen der zur Konkursöffnung führenden Forderung sei darauf zurückzuführen, dass die Schuldnerin zwecks Lancierung einer Eigenmarke im Coiffeurbedarf Geld reserviert gehabt habe. Sie habe aus China Elektroapparate unter der Marke "A._____" importieren wollen, das Geschäft sei jedoch nicht zustande gekommen. Daher habe die Schuldnerin seit der Konkurseröffnung nunmehr alle betriebenen Forderungen begleichen können. Zu ihrem allgemeinen Geschäftsgang führt die Schuldnerin sodann aus, über keine grösseren Einzeldebitoren zu verfügen; die Kundschaft bezahle jeweils bar, mit Karte oder mittels TWINT etc. Sie habe C._____ GmbH ein Darlehen von Fr. 4'460.36 gewährt; die C._____ GmbH sei eine weitere Firma von D._____, einem der Gesellschafter der Schuldnerin. Zudem verfüge sie über ein Darlehen von E._____ von Fr. 100'000.–, welches unverzinslich sei und erstmals per 2. Januar 2027 in Raten zurückzubezahlen sein werde. Operativ befinde sich die Schuldnerin in der Gewinnzone und der vorliegende Konkurs könne als "Ausrutscher" bezeichnet werden (act. 2). 4.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letzten fünf Jahre. Die Schuldnerin reicht einen Betreibungsregisterauszug vom Ort ihres früheren Geschäftssitzes (Datum des Wegzuges: 25. Mai 2023) ein (act. 17/1). Dieser Auszug des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 4. August 2025 weist keine Verlustscheine aus. Es finden sich darin sieben Betreibungen, welche
- 5 aus der Zeit zwischen Oktober 2022 und Mai 2023 stammen. Zwei der Forderungen sind bezahlt (Betreibungen Nrn. 1 u. 2). Eine Betreibung über den Betrag von Fr. 108.– befindet sich im Stadium "Betreibung eingeleitet" (Betreibung Nr. 3), die weiteren vier Betreibungen über den Gesamtbetrag von zusammen Fr. 8'665.40 befinden sich im Stadium "Rechtsvorschlag" (Betreibungen Nrn.4, 5, 6, 7). Die Schuldnerin äussert sich nicht zum Stand dieser Betreibungen, was zu bemängeln ist. Indes ist zu Gunsten der Schuldnerin festzuhalten, dass die Betreibung im Stadium "Betreibung eingeleitet", in welcher mithin der Zahlungsbefehl ergangen, aber kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, schon über ein Jahr alt ist. Diese Betreibung wurde – wie sich mit Blick auf die Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG zeigt – offenbar nicht mehr weiterverfolgt bzw. kann die Betreibung nun nicht mehr fortgesetzt werden. Diese Betreibung ist im Rahmen der Prüfung der Zahlungsfähigkeit daher nicht mehr zu berücksichtigen. Indes ist bezüglich den Betreibungen, welche sich im Stadium "Rechtsvorschlag" befinden, nicht bekannt, ob diese von den Gläubigern weiterverfolgt wurden bzw. werden. Dies kann jedenfalls nicht alleine aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Betreibungen schon vor über zwei Jahren erhoben wurden, ausgeschlossen werden, steht doch die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG während eines allfälligen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. Entsprechend sind diese Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 8'665.40 grundsätzlich zu berücksichtigen. 4.3.2 Sodann reicht die Schuldnerin von ihrem aktuellen Geschäftssitz einen Betreibungsregisterauszug vom 4. August 2025 des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf ein (act. 17/1). Dieser weist keine Verlustscheine aus und es finden sich darin vier Betreibungen über die letzten zwei Jahre. Drei Forderungen gemäss diesem Auszug wurden an das Betreibungsamt bezahlt. Die noch offene Forderung ist diejenige, für welche die vorliegende Konkurseröffnung erfolgte und zu deren Begleichung der Betrag bei der Obergerichtskasse hinterlegt ist (Betreibung Nr. 8). 4.3.3 Gestützt auf die Betreibungsregisterauszüge sind damit noch offene Betreibungen in Höhe von Fr. 8'665.40 zu berücksichtigen.
- 6 - 4.4.1 Zur finanziellen Gesamtsituation der Schuldnerin lässt sich aus der von ihr eingereichten, allerdings nicht unterschriebenen Bilanz für das Jahr 2024 (act. 5/6 S. 1) sowie der (ebenfalls nicht unterschriebenen) Zwischenbilanz per 30. Juni 2025 (act. 17/3) entnehmen, dass sie – abgesehen von einem Kautionskonto, womit wohl ein Mietkautionskonto gemeint sein dürfte, dessen Betrag faktisch nicht zur Verfügung steht – über wenige unmittelbar zur Verfügung stehende flüssige Mittel verfügt. So verfügte die Schuldnerin offenbar per 30. Juni 2025 über Kontoguthaben auf den beiden aufgeführten Postfinance Konten von zusammen rund Fr. 1'000.–, was noch in etwa der mittels Bankkontoauszügen belegten letztbekannten Situation per 30. Juli 2025 entspricht (vgl. Kontoauszüge act. 17/6 f.). Offenbar gewährte die Schuldnerin – wie von ihr erwähnt – sodann der C._____ GmbH ein Darlehen über rund Fr. 4'500.–, verfügt also über eine Forderung dieser gegenüber, wobei zu den Darlehenskonditionen nichts bekannt ist und daher auch nicht, wann mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann. Sodann verfügte die Schuldnerin über mobile Sachanlagen im Wert von rund Fr. 130'000.–. Diesen Aktiven steht als negatives Passivum kurzfristiges Fremdkapital von rund minus Fr. 65'000.– per 30. Juni 2025 sowie langfristiges Fremdkapital von rund Fr. 135'000.– gegenüber. Zum kurzfristigen Fremdkapital ist nichts näher bekannt, und es werden keine weiteren Angaben gemacht, insbesondere auch nicht, weshalb dieses als negatives Passivum gebucht wurde; indes ist zugunsten der Schuldnerin und im Sinne einer wohlwollenden Prüfung vermutungsweise davon auszugehen, dass es sich dabei um zu viel bezahlte bzw. Akonto-Beträge an ihre entsprechenden Schuldnerinnen handeln dürfte. Hinsichtlich des langfristigen Fremdkapitals ist aufgrund der Begrifflichkeit und zugunsten sowie in Übereinstimmung mit der Schuldnerin davon auszugehen, dass aktuell keine Rückzahlungen zu leisten sind; für das Darlehen von Fr. 100'000.–, gewährt von E._____, belegt die Schuldnerin mittels Darlehensvertrag, dass dieses unverzinslich ist, und Rückzahlungen in jährlichen Raten von Fr. 20'000.–, erstmals ab dem 2. Januar 2027, zu erfolgen haben (act. 5/8). Aus der (nicht unterschriebenen) Erfolgsrechnung für das Jahr 2024 (act. 5/6 S. 2 f.) lässt sich sodann ersehen, dass die Schuldnerin einen Umsatz von rund Fr. 550'000.– generierte und abzüglich ihres Aufwandes einen Gewinn
- 7 von rund Fr. 8'200.–. Aus der Erfolgsrechnung für das erste Halbjahr 2025 (act. 17/3) ergibt sich sodann ein Umsatz von rund Fr. 255'000.–, abzüglich ihres Aufwandes einen Gewinn von Fr. 40'000.–. 4.4.2 Die Schuldnerin reicht wie erwähnt die Bewegungsübersichten ihrer Postfinance Konten für die Zeit von Januar bis Ende Juli 2025 ein (act. 17/6 f.). Aus diesen ergibt sich wie gezeigt, dass die Schuldnerin per 30. Juli 2025 über Kontoguthaben von gesamt rund Fr. 1'000.– verfügte. Den Konten lässt sich sodann ein reger Zahlungsverkehr entnehmen und dabei insbesondere viele Gutschriften, welche (zumindest zu einem grossen Teil) auf Kundenzahlungen zurückzuführen sein dürften. Dies zeigt, dass die Auftragslage der Schuldnerin durchaus intakt ist, was auch zu den von ihr mittels Erfolgsrechnungen ausgewiesenen Umsätzen des letzten und dieses Jahres passt. 4.5 Insgesamt ergibt sich damit, dass die Schuldnerin über offene Betreibungen von rund Fr. 8'600.– verfügt, wobei zu bedenken ist, dass in sämtlichen dieser Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben wurde und diese alle bereits vor mehr als zwei Jahren eingeleitet wurden. Bei der Berücksichtigung dieser doch älteren Betreibungen rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung, ist es doch letztlich der Gesamteindruck, auf welchen es hier ankommt (vgl. auch: KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. N 15a). Aufgrund der übrigen Unterlagen der Schuldnerin zeichnet sich insgesamt ein positives Bild: Sie sammelte über die letzten Jahre insgesamt keine grosse Anzahl an Betreibungen an und hat nunmehr den grössten Teil dieser Betreibungen – abgesehen von den eben erwähnten, zu welchen nichts näher bekannt ist – beglichen. Dass ihre Auftragslage als intakt anzusehen ist, wurde dargelegt. Gestützt auf die von der Schuldnerin eingereichten Buchhaltungsunterlagen erscheint es ihr möglich, ihre laufenden Ausgaben mit ihren Einnahmen zu decken, was sich auch an der insgesamt geringen Anzahl Betreibungen zeigt. Zudem wies sie sowohl im vergangenen als auch im aktuellen Jahr jeweils einen Gewinn, zuletzt von Fr. 40'000.– für das letzte Halbjahr, aus.
- 8 - 4.6 Gesamthaft ist die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Schuldnerin damit glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 5.1 Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, weil sie ihren Zahlungspflichten nicht nachkam. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5.2 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5.3 Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, von dem für die Forderung der Gläubigerin hinterlegten Betrag von Fr. 11'880.85 der Gläubigerin Fr. 11'180.85 und den verbleibenden Betrag der Schuldnerin auszubezahlen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Juli 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- 9 - 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem für die Forderung der Gläubigerin hinterlegten Betrag von Fr. 11'880.85 der Gläubigerin Fr. 11'180.85 und den verbleibenden Betrag der Schuldnerin auszubezahlen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 4. Das Konkursamt Schlieren wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Schlieren, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 21. August 2025