Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 20.08.2025 PS250200

20 août 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·709 mots·~4 min·3

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250200-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 20. August 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B1._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B2._____ AG, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Juli 2025 (EK251268)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 11. Juli 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich in der Betreibung Nr. 1 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin ([act. 3 =] act. 8 [= act. 9/9]). 1.2 Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 15. Juli 2025 beantragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Einen Konkurshinderungsgrund machte die Schuldnerin nicht geltend; vielmehr führte sie aus, zur Konkursverhandlung nicht vorgeladen worden zu sein (act. 2). 2.1 Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 (act. 11) wurde festgehalten, dass die Argumentation der Schuldnerin, nicht zur Konkursverhandlung vorgeladen worden zu sein, mit Blick auf die vorinstanzlichen Akten nicht verfange (a.a.O., E. 2.). Die Schuldnerin wurde auf die Voraussetzungen, unter welchen ein Konkurs aufgehoben werden kann, und den Umstand, dass sie ihre Beschwerde bis Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen kann, hingewiesen (a.a.O., E. 3.). Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde in der Folge einstweilen verweigert (a.a.O., E. 4 und Dispositiv Ziff. 1). Der Schuldnerin wurde Frist angesetzt, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (a.a.O., E. 6 und Dispositiv Ziff. 2). 2.2 Weitere Unterlagen der Schuldnerin gingen in der Folge nicht ein. Die Schuldnerin bezahlte sodann den Vorschuss innert Frist nicht. Mit Verfügung vom 5. August 2025 wurde der Schuldnerin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, unter dem Hinweis, werde der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt, trete das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Frist zur Zahlung eingehalten sei, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichtes der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde (Art. 143 Abs. 3 ZPO).

- 3 - 2.3 Die Verfügung wurde der Schuldnerin am 6. August 2025 zugestellt (act. 14). Der letzte Tag der Frist fiel damit auf den 11. August 2025. Bis dahin (und auch bis heute) hat die Schuldnerin den Vorschuss nicht bezahlt. 2.4 Androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ist auf die gegen die Konkurseröffnung erhobene Beschwerde daher nicht einzutreten. 3. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: 21. August 2025

PS250200 — Zürich Obergericht Zivilkammern 20.08.2025 PS250200 — Swissrulings