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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.08.2025 PS250167

5 août 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,032 mots·~15 min·4

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250167-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Urteil vom 5. August 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 10. Juni 2025 (EK25203)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2021 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Ihr Zweck besteht im Betrieb eines Restaurants und Catering. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist D._____ aufgeführt (act. 5). 2. Mit Urteil vom 10. Juni 2025 vereinigte das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen (fortan Vorinstanz) die Konkursverfahren mit der Geschäfts- Nr. EK250203-F und EK250204-F unter der Verfahrensnummer EK250203-F. Gleichzeitig eröffnete es den Konkurs über die Schuldnerin für zwei Forderungen der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 3'306.15 nebst Fr. 74.– Betreibungskosten (Betreibung Nr. 1) gestützt auf den Verlustschein vom 9. Januar 2025 (Verlustschein Nr. 2 in der Betreibung Nr. 3) sowie von Fr. 5'453.60 nebst Fr. 74.– Betreibungskosten abzüglich der geleisteten Zahlung am 6. Juni 2025 von Fr. 5'081.65 (Betreibung-Nr. 4) gestützt auf den Verlustschein vom 9. Januar 2025 (Verlustschein Nr. 5 in der Betreibung Nr. 6). Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz das Konkursamt Horgen (fortan Konkursamt) mit dem Vollzug (act. 11/19 = act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 10). 3. Gegen diesen Entscheid erhob D._____ namens der Schuldnerin mit Eingabe vom 13. Juni 2025 (gleichentags persönlich überbracht) Beschwerde bei der Kammer und beantragte die Aufhebung des Konkurses. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). 4. In der Folge wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Juni 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8, Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem wurde die Schuldnerin über die für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit in der Regel erforderlichen Unterlagen aufgeklärt und darauf hingewiesen, dass sie die

- 3 - Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne (act. 8 E. 2.5 f. und Dispositiv-Ziffer 2). Schliesslich wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten (act. 8, Dispositiv-Ziffer 3). 5. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 (gleichentags persönlich überbracht) reichte die Schuldnerin eine ergänzende Beschwerdebegründung samt Beilagen ein (act. 12 und 13/1-6). 6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1-21). Der für die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 17. Juni 2025 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wurde von der Schuldnerin fristgerecht geleistet (act. 13/5 und 14). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). 2. Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 11. Juni 2025 zugestellt (act. 11/20/2). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am 12. Juni 2025 zu laufen und endete am 23. Juni 2025. Die Beschwerde vom 13. Juni 2025 (gleichentags persönlich überbracht) erfolgte daher rechtzeitig (act. 2). Ebenso wurde die ergänzende Beschwerdebegründung vom 23. Juni 2025 (gleichentags persönlich überbracht) innert der Rechtsmittelfrist eingereicht (act. 12). Weiter ist die Schuldnerin zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht somit nichts entgegen. III. 1. 1.1. Nach Art. 174 SchKG kann die beschwerdeerhebende Partei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetre-

- 4 ten sind (Abs. 1). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Diesfalls wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7a und 12). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren jedoch auch aufgehoben werden, wenn der Schuldner durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung nach Ziff. 1, Hinterlegung nach Ziff. 2 oder Gläubigerverzicht nach Ziff. 3) nachweist. In diesem Fall hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). In jedem Fall ist zusätzlich erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). 1.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe beide Konkursforderungen einschliesslich Kosten in den Betreibungen Nr. 1 und 4 getilgt (act. 2 S. 2). In den von ihr eingereichten Abrechnungen des Betreibungsamtes Horgen vom 11. Juni 2025 wird ihr der Erhalt der Zahlungen mit Valuta-Datum vom 11. Juni 2025 unterschriftlich bescheinigt (act. 4/9 und 4/10). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (vgl. Art. 12 SchKG). Damit ist belegt, dass die Schuldnerin die der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Forderungen samt Kosten vor Ablauf der Beschwerdefrist getilgt hat. Weiter ergibt sich aus der eingereichten Bestätigung des Konkursamtes vom 16. Juni 2025, dass die Schuldnerin mit ihrer Zahlung von Fr. 1'200.– die Kosten des Konkursamtes und die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt hat (act. 6). Ebenso leistete die Schuldnerin den vom Obergericht mit Verfügung vom 17. Juni 2025 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 750.– fristgerecht am 23. Juni 2025 (act. 13/5 und 14). Damit ist das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Tilgung nach Art. 174

- 5 - Abs. 2 Ziff. 1 SchKG hinreichend belegt. Zu prüfen bleibt, ob die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 1.3. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss anhand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer näheren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die erwähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. 1.4. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer

- 6 - ZH PS240008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 mit Verweis auf OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich – wie hier – bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar der Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 2. 2.1. D._____ erklärt namens der Schuldnerin, er habe die der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Forderungen in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 4 bezahlt. Die noch effektiv offenen Betreibungen bestünden noch im Umfang von ca. Fr. 14'000.–. Aus dem laufenden Geschäftsbetrieb sei er in der Lage, diese innert der nächsten Monate restlos zu begleichen und den laufenden Verpflichtungen ohne neue Betreibungen nachzukommen. Er führe ein … Restaurant mit 25 Sitzplätzen, wobei er und seine Frau das Geschäft mit zwei Teilzeitangestellten betrieben. Seine Familie mit vier Kindern bestreite aus dem Geschäftsbetrieb den gesamten Lebensunterhalt, weshalb er darauf angewiesen sei, mit seinem Restaurant Einkünfte für den Lebensunterhalt zu erzielen (act. 2 S. 1 f.). 2.2. Mit der ergänzenden Beschwerdebegründung hat D._____ weitere Unterlagen eingereicht sowie ergänzend ausgeführt, dass das Geschäft aktuell keinerlei offene Schulden mehr aufweise. Die Aufwände seien mit den Einnahmen problemlos zu bewältigen. Dies könne aus den entsprechenden Belegen entnommen werden. Sämtliche Einkäufe für die Lebensmittel würden immer sofort in bar bezahlt. Bezüglich der Miete des Geschäftslokals bestehe lediglich ein mündlicher Mietvertrag über einen Mietzins von Fr. 3'200.–, da die Liegenschaft im Eigentum seiner Ehefrau stehe und die Firma im Erdgeschoss eingemietet sei (act. 12). 2.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Horgen vom 13. Juni 2025 (fortan

- 7 - Betreibungsregisterauszug) weist seit Dezember 2022 insgesamt 32 gegen die Schuldnerin eingeleitete Betreibungen aus (act. 4/8). Davon wurden 9 Betreibungen durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt und eine Betreibung ist erloschen. In zwei weiteren Betreibungen bestehen ausserdem Verlustscheine im Umfang von total Fr. 15'390.–, gestützt auf welche die Gläubigerin die Konkurseröffnung verlangte. Die übrigen 20 noch offenen Betreibungen belaufen sich auf einen Betrag von insgesamt Fr. 31'654.90. Davon befinden sich zwei Betreibungen in Höhe von Fr. 5'204.85 (Betreibung Nr. 7) und Fr. 2'438.45 (Betreibung Nr. 8) bereits im Stadium der Konkursandrohung. Weitere nicht getilgte Verlustscheine oder vergangene Konkurseröffnungen sind hingegen keine registriert. Von den 20 noch offenen Betreibungen werden von der Schuldnerin zwei Betreibungen als geschuldet anerkannt: Namentlich führt die Schuldnerin zur Betreibung Nr. 9 von E._____ in Höhe von Fr. 2'057.55 aus, es handle sich um eine Lohnforderung eines ehemaligen Mitarbeiters, welche bis 10. Juli 2025 bezahlt werde. Ferner sei ihr in der Betreibung Nr. 10 der Finanzverwaltung des Kantons Zürich in Höhe von Fr. 1'237.55 eine (weitere) Zahlungsfrist bis 31. Juli 2025 gewährt worden (act. 12). Ein Beleg für die Begleichung oder (weitere) Stundung dieser Forderungen wurde nicht eingereicht. Diese sind deshalb für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit als offene Betreibungen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Betreibung Nr. 11 der F._____ GmbH in der Höhe von Fr. 5'477.25, gegen welche die Schuldnerin am 13. Januar 2025 Rechtsvorschlag erhoben hatte, macht die Schuldnerin geltend, diese betreffe nicht korrekt ausgeführte Internetdienstleistungen. Zudem sei bis heute kein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet worden (act. 12). Diese knappe Begründung lässt die Betreibung noch nicht als unbegründet erscheinen. Die Erhebung des Rechtsvorschlags liegt auch noch nicht so weit zurück, dass eine Fortsetzung der Betreibung als geradezu ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. auch Art. 88 Abs. 2 SchKG). Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Betreibung fortgesetzt wird, weshalb sie für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Im Zusammenhang mit den von der G._____ AG eingereichten Betreibungen führt die Schuldnerin aus, es handle es sich um Verträge der Firma

- 8 - "H._____", welche nicht rechtmässig eingefordert worden seien. Die G._____ AG würde fortlaufend Betreibungen einleiten, verfolge diese aber nach Erhebung des Rechtsvorschlags nicht weiter (act. 2 S. 1 und 12). Aus dem Betreibungsregisterauszug ist ersichtlich, dass zwischen Mai 2023 und Mai 2025 total 12 Betreibungen in Höhe von Fr. 13'688.65 von der G._____ AG eingeleitet wurden, welche sich allesamt im Stadium "Rechtsvorschlag" befinden. Bei den neun Betreibungen, welche bis und mit Juli 2024 eingeleitet wurden und die sich weiterhin im Stadium "Rechtsvorschlag" befinden, ist anzunehmen, dass die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens nach Art. 88 Abs. 2 SchKG bereits abgelaufen ist. Insofern rechtfertigt es sich, diese von den bestehenden Schulden auszuklammern. Hingegen sind die drei Betreibungen der G._____ AG, bei welchen die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehren noch nicht abgelaufen ist (vgl. Betreibungen Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 14), zu den offenen Betreibungen hinzuzuzählen. Zu den weiteren offenen Betreibungen, insbesondere zu denen in welchen die Konkursandrohung bereits ausgestellt wurde, äusserte sich die Schuldnerin nicht. Zusammengefasst bestehen damit insgesamt 11 offene Betreibungen im Umfang von Fr. 21'679.10. 2.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Schuldnerin zwei (inzwischen getilgte) Verlustscheine im Umfang von Fr. 15'390.– aufwies und sich zwei Betreibungen (ohne die konkursauslösenden Forderungen) bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bzw. Nachlässigkeiten der Schuldnerin in finanzieller Hinsicht hindeutet. Die zwei Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung in Höhe von insgesamt Fr. 7'643.30 (vgl. Betreibung Nr. 7 in Höhe von Fr. 5'204.85 und Betreibung Nr. 8 in Höhe von Fr. 2'438.45) bedingen daher, dass die Schuldnerin über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt. 2.5. Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Bankkontoauszug des Geschäftskontos bei der Raiffeisenbank lässt sich per 23. Juni 2025 ein Positivsaldo von Fr. 5'952.95 entnehmen (act. 13/3). Auf dem zweiten Geschäftskonto bei der

- 9 - PostFinance beläuft sich der Positivsaldo auf Fr. 925.80. Insgesamt stehen der Schuldnerin somit zurzeit Fr. 6'878.75 zur Verfügung. Dieses Guthaben reicht allerdings nicht aus, um die zwei Forderungen der Betreibungen Nr. 7 und 8 im Stadium der Konkursandrohung vollständig zu begleichen. Damit hat die Schuldnerin weder glaubhaft dargelegt, dass sie über genügend finanzielle Mittel zur Tilgung der dringendsten Forderungen verfügt, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin über weitere liquide Mittel verfügt. 2.6. Weiter hat die Schuldnerin zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit weder Geschäftsabschlüsse noch Steuererklärungen eingereicht. Sie machte lediglich geltend, aus dem laufenden Geschäftsbetrieb in der Lage zu sein, die offenen Forderungen innert der nächsten Monate restlos begleichen zu können, ohne jedoch darzulegen, wie hoch die monatlichen Einnahmen bzw. Ausgaben sind bzw. ihr Gewinn ist. Ebenso wenig legte sie dar, wie sie die zwei anerkannten Forderungen in den Betreibungen Nr. 9 (Lohn des ehemaligen Mitarbeiters) und Nr. 10 (Forderung der Finanzverwaltung des Kantons Zürich) nebst den zwei Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung im Juli 2025 bezahlen will. Lediglich in Bezug auf ihre laufenden Verbindlichkeiten reichte die Schuldnerin (in ihrer Beschwerdeergänzung als "Kreditoren" bezeichnet) diverse Rechnungskopien für Leasing, Strom, Steuern und weitere Aufwände ein (act. 13/2). Aus dem eingereichten Bankkontoauszug der Raiffeisenbank geht jedoch hervor, dass die Schuldnerin zahlreiche weitere Ausgaben hat. So ist beispielsweise ersichtlich, dass die Schuldnerin monatlich Zahlungen für Kommunikationskosten (Swisscom und Sunrise), Benzin, Löhne, Parkplätze, Einkäufe bei weiteren Lebensmittelhändlern etc. vornimmt. Die von der Schuldnerin eingereichten Rechnungen erscheinen daher unvollständig. Es kann nicht die Aufgabe des Gerichts sein, aus eingereichten Bankkontoauszügen die (durchschnittlichen) monatlichen Ausgaben zu ermitteln. Wie bereits erwähnt, bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, wenn sich Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden. Indem es die Schuldnerin unterlassen hat, ihre monatlichen Aufwände im Detail darzulegen und zu belegen, kommt sie den erhöhten Anforderungen nicht nach. Zwar hat die Schuldnerin hinsichtlich der Einnahmen einen sog. Umsatzbericht für den Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis

- 10 - 23. Juni 2025 eingereicht (act. 13/4), welchem ein Nettoumsatz von Fr. 157'061.81 (inkl. 8.1 % MWST) entnommen werden kann. Dieser Bericht alleine reicht jedoch nicht aus, um die finanzielle Situation der Schuldnerin abschätzen zu können, geschweige denn beurteilen zu können, ob die Schuldnerin in der Lage ist, sofort die dringendsten sowie innert nützlicher Frist die weiteren offenen Schulden abzutragen. Der gegenüberzustellende Aufwand bleibt – wie gesagt – völlig unklar. Ferner verkennt die Schuldnerin den Ernst der Lage, wenn sie ausführt, sie sei in der Lage, die Forderungen innert der nächsten Monate zu begleichen. Im Stadium der Konkursandrohung, in dem sich die Betreibungen Nr. 7 und Nr. 8 befinden, bleiben der Schuldnerin keine Monate mehr, um die Schuld zu begleichen. Vielmehr hätte sie darlegen müssen, wie sie diese Forderungen sofort zu begleichen gedenke, was sie unterlassen hat. 2.7. Nach dem Gesagten ist es der Schuldnerin nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit hinreichend darzutun. Die Schuldnerin wurde den (vorliegend geltenden) erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht gerecht. Insbesondere ist es ihr nicht gelungen aufzuzeigen, dass sie in der Lage wäre, umgehend die im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibungsforderungen zu begleichen, um eine erneute Konkurseröffnung innert kurzer Frist abwenden zu können. Ihre Zahlungsfähigkeit kann daher nicht als glaubhaft gemacht gelten. Somit sind die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (vgl. oben E. I./4.), ist der Konkurs neu zu eröffnen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Dienstag, 5. August 2025, 09.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Horgen bzw. die mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 12, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), an das Konkursamt Horgen und an die mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein.

- 12 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: 5. August 2025

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