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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.08.2025 PS250165

8 août 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,210 mots·~6 min·4

Résumé

Arresteinsprache

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250165-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 8. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer gegen B._____ Ltd. SPC, Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Mai 2025 (EQ230147)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 gelangte die Gesuchstellerin, Einspracheund Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) und stellte folgendes Arrestgesuch (act. 4/1/1): "1. Es seien - das im Alleineigentum der C._____ AG (D._____-strasse 1, ... Zürich) stehende Grundstück Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 3, EGRID CH 4; Adresse: D._____-strasse 1, ... Zürich, und - die im Eigentum von E._____ (D._____-strasse 1, ... Zürich) stehenden Namenaktien an der C._____ AG (D._____strasse 1, ... Zürich), und - die E._____ (D._____-strasse 1, ... Zürich) zustehende Forderung aus dem Aktionärsdarlehen gegenüber der C._____ AG (D._____-strasse 1, ... Zürich), und - die im Eigentum von E._____ (D._____-strasse 1, ... Zürich) stehenden Stammanteile an der F._____ GmbH (D._____strasse 1, ... Zürich), und - die E._____ (D._____-strasse 1, ... Zürich) zustehende Forderung aus dem Kontokorrentkonto gegenüber der F._____ GmbH (D._____-strasse 1, ... Zürich), und - die im Eigentum von E._____ (D._____-strasse 1, ... Zürich) stehenden Namenaktien an der G._____ AG (H._____strasse 5, I._____) zu verarrestieren, soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung in Höhe von CHF 23'148'782.70 (entsprechend USD 25'688'901.30 zum Kurs von 0.90112); zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit dem 1. Januar 2013 CHF 460'000.00 zzgl. Zins von 5% p.a. seit dem 31. Mai 2022 CHF 100'000.00 zzgl. Zins von 5% p.a. seit dem 1. November 2021 sowie der Kosten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners."

- 3 - 1.2. Mit Urteil vom 28. Juni 2023 gab die Vorinstanz dem Gesuch mit Arrestbefehl vom selben Datum teilweise statt, wies es jedoch in Bezug auf die im Eigentum von E._____ stehenden Namenaktien an der C._____ AG sowie an der G._____ AG ab (act. 4/1/5). Am 3. Juli 2023 vollzog das zuständige Betreibungsamt Zürich 6 den Arrestbefehl (Arrest-Nr. 6, act. 4/14). 1.3. In der Folge erhob der Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Juli 2023 bei der Vorinstanz Einsprache und ersuchte um Aufhebung des Arestbefehls vom 28. Juni 2023 (act. 4/8). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli 2025 Gelegenheit gegeben worden war, um seine Einsprache unter Berücksichtigung des Arrestgesuchs zu ergänzen (act. 4/19), wurde das Verfahren auf Gesuch der Parteien mehrfach sistiert, letztmals bis zum 29. Februar 2024 (act. 4/28, 4/33, 4/34-4/38 und 4/41-43). Danach erfolgten weitere Stellungnahmen durch den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin (act. 4/49, 4/56 und 4/57). Mit Urteil vom 16. Mai 2025 hiess die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gut und hob den Arrestbefehl vom 28. Juni 2023 für folgende Arrestgegenstände auf (act. 4/60 = act. 3 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 3): - Forderung von E._____ aus dem Aktionärsdarlehen gegenüber der C._____ AG - Stammanteile von E._____ an der F._____ GmbH - Forderung von E._____ aus dem Kontokorrentkonto gegenüber der F._____ GmbH. 1.4. In Bezug auf das im Alleineigentum der C._____ AG stehende Grundstück an der D._____-strasse 1, ... Zürich, Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 3, EGRID CH 4, blieb der Arrestbefehl bestehen (act. 3, Dispositiv-Ziffer 1). 1.5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2025 (Datum Poststempel: 12. Juni 2025) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 4/61b).

- 4 - 1.6. Die Beschwerdegegnerin hatte bereits im Vorfeld mit Eingabe vom 6. Juni 2025 bei der Kammer beantragt, es sei ihr im Falle der Erhebung einer Beschwerde durch den Beschwerdeführer Frist für die Einreichung eines begründeten Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigung anzusetzen (vgl. Geschäfts-Nr. RX250007, act. 5/2). Aufgrund dieser Eingabe wurde das Verfahren Nr. RX250007 eröffnet. Nachdem die Beschwerde des Beschwerdeführers eingegangen war (vgl. act. 2), wurde das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. RX250007 mit Verfügung vom 24. Juni 2025 in das vorliegende Beschwerdeverfahren integriert und am Register abgeschrieben (Geschäfts-Nr. RX250007, act. 5/4). Anschliessend wurde der Beschwerdegegnerin mit separater Verfügung vom 24. Juni 2025 Frist angesetzt, um ein begründetes Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung einzureichen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu leisten (act. 6). 1.7. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 reichte die Beschwerdegegnerin fristgerecht das begründete Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung ein (act. 8 und 9/1-3). 1.8. Da die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2025 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ungenutzt verstrichen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2025 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, sofern der Vorschuss nicht innert dieser Nachfrist bezahlt werde (act. 10, Dispositiv-Ziffer 2). Gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, um zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sicherstellung der Parteientschädigung Stellung zu nehmen (act. 10, Dispositiv-Ziffer 1). 1.9. Die Verfügung vom 18. Juli 2025 konnte dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2025 zugestellt werden (act. 11/1). Die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses begann demnach am darauffolgenden Tag und endete am 28. Juli 2025 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Auch innert dieser Frist leistete der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die

- 5 - Beschwerde androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO e contrario nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dasselbe gilt für die ein Rechtsmittel ergreifende Partei (Urwyler/ Grütter, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2024, Art. 106 N 5). Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 7'156'603.– (vgl. act. 6 E. 1.2) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Überdies ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine (reduzierte) Parteientschädigung gestützt auf § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV von Fr. 1'400.– zu bezahlen. Eine Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin ihren Sitz im Ausland hat (Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'156'603.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: 12. August 2025

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