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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.07.2025 PS250153

4 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,576 mots·~8 min·2

Résumé

Pfändungsankündigungen durch öffentliche Bekanntmachungen etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250153-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 4. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen 1. Kanton Zürich, 2. Kanton Zürich, 3. Kanton und Stadt Zürich, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, 2 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, 3 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,

- 2 betreffend Pfändungsankündigungen durch öffentliche Bekanntmachungen etc. (Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6) (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Mai 2025 (CB250063) Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin wird von den Beschwerdegegnern für diverse Forderungen in den Betreibungen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Betreibungsamts Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) betrieben. Am tt. resp. tt.mm.2025 liess das Betreibungsamt die Pfändungsanzeigen in den vorstehenden Betreibungen publizieren und mitteilen, dass der Pfändungsvollzug am tt.mm.2025 stattfinde (act. 6/3/1-6). Mit Eingabe vom 13. April 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an die Stadtkanzlei und erhob Beschwerde gegen die Pfändungsanzeigen. Diese wurde zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet (act. 6/2 i.V.m. act. 6/1; fortan: weitergeleitete Beschwerde oder Eingabe). 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Mai 2025 schickte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die weitergeleitete Beschwerde vom 13. April 2025 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück und schrieb das Verfahren als erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1); zudem setzte sie aufgrund mutwilliger Prozessführung eine Entscheidgebühr von CHF 300.– fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 2, je act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/4). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2025 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde bei der Kammer und beantragt im Wesentlichen, der Zirkulationsbeschluss vom 8. Mai 2025 sei in Bezug auf das Verfahren CB250063 für nichtig zu erklären und aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über die Verfahren CB250053 und CB250054 rechtskräftig entscheiden worden sei (act. 2 S. 2, zur Rechtzeitigkeit act. 6/5/2).

- 3 - Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-5). Das Verfahren ist spruchreif. Da die Interessen der Beschwerdegegner durch die (teilweise) Gutheissung der Beschwerde nicht tangiert werden, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 ZPO verzichtet werden. Den Beschwerdegegnern ist eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Damit auf ein Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein. Insbesondere muss ein schutzwürdiges Interesse vorliegen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei Rechtsmitteln hat derjenige ein Rechtsschutzinteresse, der durch den angefochtenen Entscheid beschwert, d.h. benachteiligt ist, und ein Interesse an dessen Änderung hat (vgl. CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 59 N 7 m.w.H.). 3.1. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte das Beschwer-

- 4 deverfahren aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit als gegenstandslos abschreiben müssen (act. 2 S. 1 letzter Absatz sowie Rechtsbegehren Ziffer 2). Auch wenn das Beschwerdeverfahren aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit nicht – wie beantragt – hätte abgeschrieben werden dürfen, sondern auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. d ZPO; vgl. dazu auch Eventualbegründung in act. 5 E. 2), fehlt der Beschwerdeführerin an einem solchen Beschwerdeantrag das Rechtsschutzinteresse: Es ist nicht erkennbar, inwiefern ein Nichteintretensentscheid gegenüber einer Abschreibung zufolge Rücksendung der Eingabe (Art. 242 ZPO i.V.m. Art. 132 Abs. 3 ZPO) die (Rechts-)Position der Beschwerdeführerin verbessern würde, zumal es sich bei beiden Erledigungsarten um solche prozessualer Natur handelt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hätte ein Nichteintretensentscheid auch nicht ohne Weiteres Auswirkungen auf die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 (vgl. dahingehende Rüge in act. 2 S. 2 letzter Absatz; s. dazu nachstehende Erwägungen). Mangels Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung des vorinstanzlichen Abschreibungsentscheids ist der Beschwerdeführerin auch das Rechtschutzinteresse an der beantragten Sistierung des Beschwerdeverfahrens (Rechtsbegehren Ziffer 4) abzusprechen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2. In Bezug auf die Kostenauflage macht die Beschwerdeführerin einerseits geltend, die Vorinstanz hätte aufgrund der Rechtshängigkeit die Kosten auf die Gerichtskasse nehmen sollen, andererseits sei die Kostenauflage rechtswidrig, da sie die (weitergeleitete) Beschwerde nicht an die Aufsichtsbehörde adressiert oder gebeten habe, diese weiterzuleiten (act. 2 S. 1 unten, S. 2 2. Absatz sowie Rechtsbegehren Ziffer 3). 3.2.1. Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin Kosten, da die weitergeleitete sechsseitige Eingabe vom 13. April 2025 – mit wenigen orthografischen und stilistischen Ausnahmen – wortwörtlich den Beschwerdeschriften in den parallelen Beschwerdeverfahren CB250053-L und CB250054-L betreffend die (gleichen) Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1, 4, 5 und 6 sowie 2 und 3 entspreche. Letztere habe die Beschwerdeführerin gleichentags wie die weiterge-

- 5 leitete Eingabe vom 13. April 2025 direkt an das Bezirksgericht Zürich adressiert. Da der Beschwerdeführerin als eine in SchKG-Sachen äusserst prozesserfahrene Partei die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter bestens bekannt sei, habe sie die weitergeleitete Beschwerde bewusst an die falsche Instanz gerichtet. Dies stelle ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten dar (act. 5 E. 3 i.V.m. E. 2). 3.2.2. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, ihre weitergeleitete Beschwerde entspreche nicht wörtlich den parallel hängigen Beschwerden; sie habe – zusammengefasst – vielmehr die Stadtkanzlei aufgefordert, die Pfändungsanzeigen/-urkunden vom tt. bzw. tt.mm.2025 zu löschen bzw. nicht mehr zu veröffentlichen (act. 2 S. 1 Mitte). Damit macht sie sinngemäss geltend, ihre weitergeleitete Beschwerde sei nicht rechtsmissbräuchlich. 3.2.3. Weshalb die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 13. April 2025 an die Stadtkanzlei richtete, ist unklar. Aufgrund ihrer darin gestellten Begehren darf davon ausgegangen werden, dass es ihr darum ging, die veröffentlichten Pfändungsanzeigen/-urkunden vom tt. bzw. tt.mm.2025 zu löschen resp. unsichtbar zu machen (vgl. act. 2 S. 1 Mitte; vgl. ebenfalls act. 4/1 = act. 6/2 je S. 6). Offenbar nahm sie an, dass die Stadtkanzlei die Vollzugsstelle sei, welche die Pfändungsanzeigen/-urkunden publiziert habe, während das Betreibungsamt die Publikationen in Auftrag gegeben habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Anträge an die Stadtkanzlei mit rechtswidrigen Handlungen des Betreibungsamts begründete – mithin ein Zusammenhang mit einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. act. 4/1 = act. 6/2 je S. 1 – 5) –, darf nicht übersehen werden, dass sie in der weitergeleiteten Eingabe primär um Löschung der Publikationen ersuchte. Hierzu ist festzuhalten, dass die Pfändung im Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe an die Stadtkanzlei bereits vollzogen war, die Publikationen aber (dennoch) bis tt. bzw. tt.mm.2026 einsehbar sind (vgl. act. 6/3/1-6, je S. 1 oben). Mit anderen Worten kann ihr ein Interesse an den gestellten Begehren nicht von vornherein abgesprochen werden. In den vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren CB250053-L und CB250054-L geht es nicht primär um die Löschung der Publi-

- 6 kationen, sondern um die Frage, ob das Betreibungsamt die fraglichen Pfändungsankündigungen überhaupt publizieren lassen durfte (vgl. act. 4/2-3). 3.2.4. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, die Beschwerdeführerin habe ihre Eingabe an die Stadtkanzlei bewusst an die "falsche Instanz gerichtet". Mit anderen Worten kann ihr kein rechtsmissbräuchliches bzw. mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG vorgeworfen werden, weshalb sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als unrichtig erweist. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Zirkulationsbeschlusses aufzuheben, und für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Zirkulationsbeschlusses vom 8. Mai 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben." Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

- 7 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 4. Juli 2025

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