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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2025 PS250139

5 juin 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,009 mots·~5 min·3

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250139-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 5. Juni 2025 in Sachen A._____ ag, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLE X._____, gegen B.______, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Mai 2025 (EK250599)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. Mai 2025 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für folgende Forderungen der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 10 = act. 11/12; nachfolgend zitiert als act. 10): CHF 49'797.15 nebst Zins zu 5 % seit 19.11.2024 CHF 10'000.00 abzüglich TZ vom 06.12.2024 CHF 10'000.00 abzüglich TZ vom 13.12.2024 CHF 10'000.00 abzüglich TZ vom 31.12.2024 CHF 5'000.00 abzüglich TZ vom 08.01.2025 CHF 5'000.00 abzüglich TZ vom 17.01.2025 CHF 5'000.00 abzüglich TZ vom 31.01.2025 CHF 1'000.00 abzüglich TZ vom 05.03.2025 CHF 1'814.10 ohne Zins CHF 252.00 Betreibungskosten Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 22. Mai 2025 fristgerecht (vgl. act. 11/15 sowie Art. 174 Abs. 1 SchKG) Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Schuldnerin wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht (vgl. act. 9/1) ein (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1-15). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien uneingeschränkt neue Tatsachen geltend machen können, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen

- 3 und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Bei einer rechtzeitigen Zahlung vor Konkurseröffnung ist der Schuldner befreit vom Glaubhaftmachen seiner Zahlungsfähigkeit, was bei einer Tilgung erst nach Konkurseröffnung erforderlich wäre (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG) (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.3 = ZR 110/2011 Nr. 79). Dasselbe gilt auch, wenn der Schuldner zwar die Forderung inklusive Zinsen und Kosten vor Konkurseröffnung tilgte, die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes jedoch erst danach sicherstellt (vgl. OGer ZH PS160210 vom 9. November 2016 E. II.2). 3. Die Schuldnerin macht geltend und belegt mittels eines Schreibens der Gläubigerin vom 22. April 2025, dass sie die Konkursforderungen (Betreibung Nr. 415'174; vgl. auch act. 10) bis auf einen sich aus Betreibungskosten, Gebühren und Verzugszinsen zusammensetzenden Betrag von Fr. 842.25 bezahlt hatte (act. 5/3; vgl. auch act. 2 Rz 7). Die Restforderung von Fr. 842.25 überwies die Schuldnerin der Gläubigerin am 23. April 2025 (act. 5/4 sowie act. 5/3 S. 2; vgl. auch act. 2 Rz 8). Damit waren die Konkursforderungen inklusive Zinsen und Kosten vollumfänglich vor Konkurseröffnung getilgt worden. Ausserdem überwies die Schuldnerin der Gläubigerin am 20. Mai 2025 Fr. 1'800.– für den von dieser bei der Vorinstanz geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (act. 5/5 sowie act. 10; vgl. auch act. 2 Rz 9). Sodann erbringt die Schuldnerin den Nachweis, dass sie am 21. Mai 2025 beim Konkursamt Aussersihl-Zürich Fr. 1'200.– einbezahlte und damit die Kosten des Konkursamtes inklusive der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sicherstellte (act. 5/6; vgl. auch act. 2 Rz 11). Schliesslich bezahlte die Schuldnerin auch den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren (act. 12). Somit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Auf die Ausführungen der Schuldnerin zu ihrer Zahlungsfähigkeit (vgl. act. 2 Rz 14 ff.) braucht nicht näher eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid über die Konkurseröffnung ist aufzuheben. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich ist aufgrund dessen, dass die Schuldnerin der Gläubigerin den von dieser der Vorinstanz geleisteten

- 4 - Kostenvorschuss bereits ersetzt hat, anzuweisen, den nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag der Schuldnerin auszubezahlen. 4. Die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens sind der Schuldnerin aufzuerlegen, auch wenn der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Dies, da es in der Verantwortung des – sozusagen bis zur letzten Minute säumigen – Schuldners liegt, das Konkursgericht über Umstände, welche gegen eine Konkurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 = ZR 110/2011 Nr. 79). Ebenso wird die Schuldnerin die Kosten des Konkursamtes zu tragen haben. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon-kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Mai 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des

- 5 - Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: 5. Juni 2025

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