Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250120-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 26. Mai 2025 in Sachen A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch B._____ AG, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. April 2025 (EK250067)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 6. Mai 2025 überbrachte die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ihre Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. April 2025, mit welchem über sie der Konkurs für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 532.60 nebst Zins zu 5% seit 6. November 2024 (Fr. 12.75), Fr. 98.50 Leistungen KVG vom 23. Juni 2023, Fr. 214.– Spesen, Fr. 30.65 Zins und Fr. 108.– Betreibungskosten eröffnet wurde (act. 2). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurses. 1.2. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert, die Schuldnerin unter Hinweis auf die erforderlichen Unterlagen darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Beschwerdeschrift innert der Beschwerdefrist ergänzen könne und ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 beantragte die Schuldnerin die Annullierung des Kostenvorschusses sowie die sofortige Entsperrung ihres Bankkontos (vgl. act. 14 S. 3 sowie ferner act. 12). Da die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, ist auf das Ansetzen einer Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO zur Leistung des Vorschusses zu verzichten. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1– 14). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2.2. Der Schuldnerin wurde der vorinstanzliche Entscheid am 2. Mai 2025 zugestellt (act. 9/14/2). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief damit am 12. Mai 2025 ab. Die Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2025 (act. 2) erging demnach rechtzeitig. Demgegenüber ist die am 14. Mai 2025 persönlich überbrachte "Formelle Stellungnahme" (act. 10) der Schuldnerin samt Beilagen (act. 11/1–11) verspätet und nicht zu berücksichtigen. 2.3. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Konkurseröffnung stütze sich auf eine angeblich unbezahlte Rechnung (Nr. 1) für den Zeitraum September-Oktober 2023. Sie habe bereits der Vorinstanz mitgeteilt, dass die Rechnung für September 2023 aufgrund eines internen Fehlers nicht in der gesendeten Kontoübersicht enthalten gewesen sei. Die B._____ habe dies mit E-Mail vom 10. April 2025 bestätigt. Diese Situation liege nicht in ihrer Verantwortung. Sie fordere die Gläubigerin auf, eine vollständige, detaillierte Kontoübersicht für das gesamte Jahr 2023 einzureichen. Sie habe keine aufgelaufenen Schulden. Die Gläubigerin gebe schwerwiegende Verfahrensfehler zu. Sie habe der Gläubigerin im Mai 2024 freiwillig Fr. 1'734.55 bezahlt. Diese seien nicht ordnungsgemäss verbucht worden. Daher müssten alle gerichtlichen Verfahren eingestellt werden (act. 2). 2.4. Mit diesen Ausführungen äussert sich die Schuldnerin weder zu ihrer Zahlungsfähigkeit noch weist sie mit Urkunden einen der drei erwähnten Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nach. Sie gibt zwar an, eine "freiwillige" Zahlung von Fr. 1'734.55 im Mai 2024 geleistet zu haben und aus dem eingereichten Kontoauszug ist eine entsprechende Zahlung ersichtlich (vgl. act. 4/4). Dass es sich dabei um die Tilgung der Konkursforderung (und nicht eines anderen Ausstands) handelt, ist aber nicht nachgewiesen, zumal sich aus den eingereichten Beilagen ergibt, dass die Gläubigerin sowohl in den Schreiben vom 4. und 18. März 2025 als auch im – von der Schuldnerin erwähnten – E-Mail vom 10. April 2025 an der Forderung bzw. am Konkursverfahren festhält (act. 4/2; act. 4/3). Im Übrigen bringt die Schuldnerin einzig Einwände gegen den Bestand der Forderung vor und macht geltend, das Konkursverfahren müsse aufgrund eines Fehlers bei der Rechnungsstellung eingestellt werden. Ob die in Betreibung
- 4 gesetzte Forderung, welche dem Konkursbegehren zugrunde liegt, materiell begründet ist, kann im Konkurseröffnungsverfahren indes nicht (mehr) überprüft werden. In der auf Geldzahlung gerichteten Zwangsvollstreckung bildet nämlich nicht die Forderung selbst den Vollstreckungstitel, sondern einzig der in Rechtskraft erwachsene Zahlungsbefehl (BGE 113 III 2 E. 2b). Im Übrigen ist es eine Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand oder die Rechtmässigkeit seiner Forderung nachweisen zu müssen, und der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden kann, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (BGE 125 III 149 E. 2a; 141 III 68 E. 2.1). Zur Einstellung des Konkursverfahrens führt dies jedenfalls nicht. Damit der Konkurs aufgehoben werden könnte, hätte die Schuldnerin ferner die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen und das urkundlich nachzuweisen gehabt. Auch dies tat sie nicht. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind daher aus mehreren Gründen nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
- 5 - 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Die Verfahrenskosten sind vorsorglich zur Kollokation anzumelden. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Stäfa, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 27. Mai 2025