Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250119-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 13. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Zahlungsbefehle / Pfändungsankündigung usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt Elgg) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. April 2025 (CB250013)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 7. April 2025 (Datum Poststempel) machte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle des Betreibungsamts Elgg vom 16. Mai 2024 in der Betreibung Nr. 1, vom 11. Juli 2024 in der Betreibung Nr. 2, vom 13. August 2024 in der Betreibung Nr. 3 und vom 8. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. 4 sowie die Pfändungsankündigung vom 11. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. 5 beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) anhängig. Sie beantragte, die Zahlungsbefehle und die Pfändungsankündigung seien als nichtig bzw. ungültig zu erklären und die Betreibungen aufzuheben. Weiter verlangte die Beschwerdeführerin, sie sei ab sofort von allen beteiligten Gerichten und Behörden sowie den Gläubigern mit dem korrekten Namen "A'._____" in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne (act. 6/1 S. 1). Mit Urteil vom 15. April 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 3). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2025 rechtzeitig (act. 6/5) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2 u. S. 10): "1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben. 2. Die einzige mir zugeordnete Person sei von allen beteiligten Gerichten und Behörden und den Gläubigern ab sofort mit dem korrekten Namen "A'._____" in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann. Der Titel "Frau" (Titel einer weiblichen Person) ist zu unterlassen. 3. Die erwähnten Zahlungsbefehle und der Pfändungsvollzug seien als nichtig bzw. ungültig zu erklären; die Betreibungen seien aufzuheben. 4. Die gesperrten Bankkonten bei der Thurgauer Kantonalbank und der Bank Linth sind freizugeben; auch das Konto der nicht in die Verfahren involvierten B._____ GmbH. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse oder der Hauptverantwortlichen in der Gemeindever-
- 3 waltung (Haftanstalt) C._____; ausser den Kosten für den neuen Tür-Schliess-Zylinder sowie das "amtliche" Polizei-Aufgebot des "amtlichen" Einbruchs sowie eine Entschädigung für die Rufschädigung, welche dem privat haftenden Leiter des Betreibungsamtes Elgg anzulasten ist." "Zusatzantrag: Es sei zu verfügen, dass die Person "Frau, A._____" rückwirkend per Abmeldedatum 22. März 2023 von der Gemeindeverwaltung C._____ aus der Wohnhaft entlassen wird und mir die Schriften zugestellt werden." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–7). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1; PS250066 vom 19. Juni 2025 E. 2.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder keine rechtsgenügende Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vieler: HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS250064 vom 5. Juni 2025 E. 2.1 in fine).
- 4 - 2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids sei mangelhaft. Die Zustellung sei an die nicht mehr an der D._____-strasse … in E._____ gemeldete "Geschäftsführerin" der juristischen Person gesendet worden, welche sich aktuell in der "Haftanstalt" C._____ aufhalte und sich nicht mehr in ihrer "Obhut" befinde. An der Adresse D._____strasse … in E._____ finde man "A''._____", "A'._____" oder "A'._____". Einzig die amtliche Person "A'._____" sei für staatlich-hoheitliches Handeln zugänglich (act. 2 S. 8). Sie habe eine Abmeldung von allen Ämtern kommuniziert und damit sämtliche Korrespondenz an "Frau, A._____" zurückgewiesen. Sie habe die an "Frau, A._____" adressierte, eingeschriebene Post der Vorinstanz "unter Zwang" entgegen genommen (act. 2 S. 10). 2.2.2. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, das Urteil der Vorinstanz erhalten zu haben bzw. geht selbst von einer Zustellung am 23. April 2025 aus (vgl. act. 2 S. 2). Inwiefern im Zusammenhang mit der Zustellung irgendeine Form von "Zwang" ausgeübt worden sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auch war es der Beschwerdeführerin möglich, rechtzeitig Beschwerde zu erheben (vgl. act. 6/5). Durch die angeblich mangelhafte Zustellung erlitt die Beschwerdeführerin somit keinen Rechtsnachteil, weshalb ein allfälliger Zustellungsmangel geheilt wäre (vgl. dazu etwa LUKAS HUBER, Dike Komm ZPO, 3. Aufl. 2024, Art. 138 N 24, 71). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Im Übrigen kann, was die Verwendung des Namens "Frau, A._____" angeht, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 3 E. II./2 bzw. hiernach E. 3.1). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, das Gesetz verlange die Angabe von Name und Wohnort des Schuldners im Betreibungsbegehren (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) und weiteren Betreibungsurkunden (z.B. dem Zahlungsbefehl, Art. 69 SchKG). Gemäss Rechtsprechung sei mit dem Namen die amtliche Bezeichnung des Schuldners gemeint, soweit sie zu dessen Identifikation nötig sei. Der amtliche Name einer Person bestehe aus dem Familiennamen und dem oder den Vornamen. Zur eindeutigen Identifikation des
- 5 - Schuldners sei es rechtsprechungsgemäss nicht notwendig, in den Betreibungsurkunden stets den vollständigen und unveränderten amtlichen Namen zu verwenden (act. 3 E. II./2 mit Verweis auf BGE 120 III 61 E. 2a, OGer ZH PS230050 vom 5. April 2023). In den Zahlungsbefehlen sowie der Pfändungsankündigung sei die Schuldnerin mit A._____ bzw. A'''._____ bezeichnet. Als Wohnadresse sei die D._____-strasse … in E._____ angegeben worden. Diese Angaben würden sich auch mit den Angaben der Einwohnerkontrolle C._____ decken, wo eine A._____ unter der oben angeführten Adresse geführt werde. Damit sei aufgrund der Angaben in den Zahlungsbefehlen und der Pfändungsankündigung eine klare Identifizierung der Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin möglich. In welcher Reihenfolge Vor- und Nachname stünden oder dass zwischen Vor- und Nachname kein Komma bzw. keine Zeilenschaltung eingefügt sei, sei mit Blick auf die Identifizierung ohne Belang (act. 3 E. II./2 mit Verweis auf OGer ZH PS230050 vom 5. April 2023). 3.2.1. Die Beschwerdeführerin wiederholt zunächst, dass sie sich auf den Standpunkt stelle, gegenüber der "natürlichen Person" [A'._____] bestünden keine offenen Forderungen. Die in Betreibung gesetzten Forderungen seien auf die "juristische Person" [A._____] ausgestellt, die nicht mehr an der D._____strasse … in E._____ gemeldet sei (act. 2 S. 2). 3.2.2. Damit wiederholt die Beschwerdeführerin ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt, ohne aber auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen (vgl. act. 3 E. II./2 sowie hiervor E. 3.1). Sie zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen falsch sein sollten. Dies genügt der Begründungsanforderung an eine Beschwerde nicht, selbst wenn von Laien nicht viel verlangt wird. Die Beschwerdeführerin ist – wie von der Vorinstanz bereits erwogen – erneut darauf hinzuweisen, dass die Reihenfolge der Nennung von Vorund Nachnamen nichts daran zu ändern vermag, dass über ihre Identität keine Zweifel bestehen. Dies ist der Beschwerdeführerin aus einem anderen Beschwerdeverfahren bekannt (vgl. OGer ZH PS250222 vom 7. August 2025 E. 3.4).
- 6 - 3.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe allgemeine "Vorbemerkungen" zu "BAR-Vermutungen", der Verwendung der Schrift und ihrer Bedeutung, ihrer Unterstellung unter die Autorität und Gerichtsbarkeit des Common Law Courts sowie ihrer Position als "lebendes Weib" (act. 2 S. 1 f.). Ferner legt sie die "Vorgeschichte" des Verfahrens dar (act. 2 S. 3 f.) und macht Ausführungen zu natürlichen und juristischen Personen (vgl. act. 2 S. 4 ff.). Sie macht Ausführungen dazu, dass das Beamtenstatut abgeschafft worden sei und Beamte keine hoheitlichen Rechte mehr besitzen würden (act. 2 S. 9). Schliesslich äussert sie sich zu Menschenrechten (act. 2 S. 10). All diese Ausführungen erfolgen ebenfalls völlig losgelöst vom vorinstanzlichen Entscheid. Mit der vorinstanzlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Damit kommt sie auch den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht nach. 3.4. Der Antrag, die gesperrten Bankkonten (Rechtsbegehren Ziff. 4) seien freizugeben, ist im Beschwerdeverfahren im Übrigen neu und damit verspätet. Auf die Beschwerde wäre in diesem Punkt auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 3.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sodann gibt weder die Eingabe der Beschwerdeführerin noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. 4.1. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). 4.2. Allfällige Haftungsansprüche (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 5) können im vorliegenden Beschwerdeverfahren einerseits nicht geltend gemacht werden, andererseits handelt es sich um einen im Beschwerdeverfahren neuen und damit verspäteten Antrag. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 7 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Elgg, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: