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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.05.2025 PS250106

8 mai 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,863 mots·~9 min·3

Résumé

Rückweisungsverfügung Betreibungsamt Kloten vom 2. Mai 2024 im Verfahren BA240004 des Bezirksgerichtes Bülach

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250106-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 8. Mai 2025 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin betreffend Rückweisungsverfügung Betreibungsamt Kloten vom 2. Mai 2024 im Verfahren BA240004 des Bezirksgerichtes Bülach

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin reichte dem Betreibungsamt Kloten (nachfolgend: Betreibungsamt) am 19. April 2024 ein Betreibungsbegehren ein (act. 4/6/3), in welchem sie gestützt auf einen Verlustschein u.a. eine Forderung von Fr. 2'137.20 nebst Zins zu 5 % seit 19. April 2024 geltend machte (vgl. act. 6/5 S. 1). Mit Verfügung vom 19. April 2024 (act. 4/6/1, Tagebuch 32'956) setzte ihr das Betreibungsamt Frist zur Nachbesserung ihres Betreibungsbegehrens an. Dies mit folgendem Hinweis: "Um Ihrem Betreibungsbegehren Folge leisten zu können, benötigen wir: Ihr Anspruch auf Verzugszins ist unzulässig (vgl. Art. 149 Abs. 4 SchKG). Wir bitten Sie diesbezüglich um Einreichung eines neuen Betreibungsbegehrens innert 10 Tagen, ab Erhalt dieser Verfügung an gerechnet." Ebenso wurde die Beschwerdeführerin darin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 74.– zu leisten, vorbehältlich weiterer Kosten (a.a.O.). Am 2. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein verbessertes Betreibungsbegehren ein (act. 4/6/4), in welchem sie nunmehr in der Zeile "nebst Zins zu 5 % seit" das Datumfeld leer gelassen hatte (a.a.O.). Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 (act. 4/6/2, Tagebuch 33'033) wies das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass sie dem Begehren keine Folge leisten könnten, wenn für Forderungen aus einem Verlustschein ein Zins gefordert werde und wenn der Kostenvorschuss von Fr. 74.– nicht geleistet werde (a.a.O.). Am 3. Mai 2024 rief B._____, Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt an und teilte mit, es handle sich um ein Online-Formular und es bestehe keine Möglichkeit, den Zusatz betreffend den Zins zu streichen. Deshalb habe er nur das Datum weggelassen. Das Betreibungsamt wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie, wenn sie das Betreibungsbegehren zwecks Unterzeichnung ausdrucke, sie diesen Zusatz von Hand streichen könne. Zudem bestätigte das Amt der Beschwerdeführerin, dass sie den Kostenvorschuss nur einmal begleichen müsse (vgl. act. 4/5 Rückseite). Am 7. Mai 2024 erfasste das Betreibungsamt die Betreibung, nachdem die Beschwerdeführerin das verbesserte Betrei-

- 3 bungsbegehren eingereicht und den Kostenvorschuss von Fr. 74.– geleistet hatte (vgl. a.a.O. i.V.m. act. 4/6/6). 1.2 Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (act. 4/1-2) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) eine Beschwerde gegen "die Ablehnung unserer Betreibung", die am 2. Mai 2024 vom Betreibungsamt "unter Kostenfolge" zurückgewiesen worden sei (vgl. act. 4/1 S. 1 i.V.m. act. 4/2/13-16). Sie beantragte sinngemäss, es sei die Kostenrechnung und Verfügung (Geschäft T33'033; Rechnung Nr. …) des Betreibungsamtes vom 2. Mai 2024 aufzuheben (vgl. act. 7 S. 2 oben). Aus den Verweisen der Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerdebeilagen geht hervor, dass die erwähnte Kostenrechnung Kosten in der Höhe von Fr. 74.– (act. 4/2/13 und act. 4/2/17) und Kosten in der Höhe von Fr. 18.80 (act. 4/2/16) betrifft (vgl. act. 4/1 S. 1 i.V.m. act. 4/2/13- 16). 1.3 Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Beschluss vom 11. März 2025 (act. 4/19 = act. 7 [Aktenexemplar]) vollumfänglich ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), erhob keine Kosten (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2) und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 3). Dabei ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die Abweisung des Betreibungsbegehrens und die erwähnte Kostenrechnung richte, eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG darstelle (vgl. a.a.O. E. II./2 und II./3). Als Rechtsmittel belehrte die Vorinstanz die Beschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend: Verwaltungskommission) (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 5). 1.4 Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin bei der Verwaltungskommission (Geschäfts-Nr. VB250009 = act. 5/1-7) mit Eingabe vom 31. März 2025 (act. 5/1 = act. 8 [Aktenexemplar]) eine Beschwerde samt Beilagen (act. 5/2 = act. 9). 1.5 Mit Beschluss vom 11. April 2025 (act. 2 = act. 5/6) trat die Verwaltungskommission auf die Begehren in den Ziffern 8 und 9 der Beschwerdeeingabe nicht ein und überwies die Beschwerde insoweit samt den beigezogenen vorinstanzlichen

- 4 - Akten der II. Zivilkammer des Obergerichts (als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) zur weiteren Behandlung (a.a.O. Dispositiv- Ziffer 1). Im Übrigen wies die Verwaltungskommission die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2), setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– fest, auferlegte die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin und sprach keine Parteientschädigungen zu (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffern 3-5). 1.6 Die Akten der Vorinstanz (act. 4/1-20) und die Akten der Verwaltungskommission (act. 5/1-7) wurden von Amtes wegen beigezogen bzw. von der Verwaltungskommission weitergeleitet. Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden, zumal die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, offensichtlich unbegründet ist (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den angefochtenen Beschluss vom 11. März 2025 auch in ihrer Eigenschaft als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Art. 20a SchKG) gefällt hat, indem sie die Beschwerde gegen das abgewiesene Beschwerdebegehren und gegen die erlassene Kostenrechnung als sog. SchK-Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) qualifiziert (vgl. oben E. 1.3) und diese (mit-)abgewiesen hat (vgl. a.a.O. E. III./2 und Dispositiv-Ziffer 1). Sie hätte sich daher zwar grundsätzlich als untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen gehabt, insbesondere auch um eine Kompetenzvermischung zu verhindern (vgl. BSK SchKG-COMETTA/ MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 5). Eine Kompetenzvermischung kann hier jedoch ausgeschlossen werden. Denn die Abteilungen des Bezirksgerichtes Bülach (Kollegialgerichte) – so auch die I. Abteilung, welche den angefochtenen Beschluss erlassen hat – amten auch als untere kantonale Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 20a Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 82 f. GOG i.V.m. § 21 Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2010, https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/BG_ Buelach/Geschaeftsordnung_BG_Buelach_2024.pdf [abgerufen am 29. April 2025]).

- 5 - Zudem ist die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (Beschwerde an die Verwaltungskommission) unvollständig. Denn während ausserhalb der SchK-Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) in zweiter Instanz die Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich die Aufsicht über das Betreibungswesen ausübt, ist für SchK-Beschwerden (das heisst für Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen) in zweiter Instanz die II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zuständig (vgl. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts; Konstituierungsbeschluss des Obergerichts vom 4. Dezember 2024 über die Konstituierung des Obergerichts ab 1. Januar 2025 [abrufbar unter <www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht.html>]; vgl. auch act. 2 E. II./2.2). Da für beide Rechtsmittel dieselbe Frist galt (vgl. § 84 GOG mit Art. 18 SchKG) und die Verwaltungskommission die rechtzeitige (act. 2 E. I./2) Beschwerde soweit zuständig behandelte und diese soweit unzuständig zur weiteren Behandlung zuständigkeitshalber an die II. Zivilkammer weiterleitete, ist der Beschwerdeführerin daraus jedoch kein Nachteil erwachsen. Die SchK-Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen. 2.2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird auch an die Begründung ein weniger strenger Massstab

- 6 angelegt. Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vieler: HUNGERBÜH- LER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, sie beantrage die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz resp. des Betreibungsamtes. Sie verlange eine angemessene Parteientschädigung und/oder Kostenerlass(e) der Kostenrechnung und Verfügung (Geschäft T33033, Rechnung Nr. …) des Betreibungsamtes vom 2. Mai 2024; die ihr "zustehenden Gelder" seien an sie zurückzuerstatten (vgl. act. 8 S. 1). Damit beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gutheissung ihrer Beschwerde, mit welcher sie die obgenannten Anträge gestellt hatte (vgl. oben E. 1.2). Aus diesen Anträgen geht hervor, wie entschieden werden soll. 2.2.3 Im Rahmen der Begründung bringt die Beschwerdeführerin in Ziffer 8 und 9 ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die Vorinstanz zeige auf Seite 5 Erwägung III./2 ab Zeile 14 "wesentliche Erkenntnisse, dass das Betreibungsamt wohl überspitzten Formalismus mit filigranster Vorgehensweise" anzeige. Dieses Vorgehen sei zu überprüfen. Es sei nicht rechtens, dass amtliche Formulare von ihr (der Beschwerdeführerin) nach eigenem Ermessen abzuändern seien (vgl. act. 5/1 Ziff. 8). Sodann werde auf Seite 7 Erwägung III./2.4 Zeile 13 gezeigt, dass sie nie unklare Angaben auf dem Betreibungsbegehren gemacht habe, was sie bereits gegenüber dem Betreibungsamt und der Vorinstanz widerlegt habe (vgl. a.a.O. Ziff. 9). Es stelle sich die Frage, warum dieser "Schachzug" vorgenommen worden sei (vgl. a.a.O. Ziff. 8 und 9). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss dargelegt, weshalb das Betreibungsamt zu Recht davon ausgegangen sei, die Angaben auf dem Betreibungsbegehren seien unklar. Sie begründete auch, weshalb kein überspitzter Formalismus vorliege (vgl. act. 7 E. III./2.1-2.4). Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin wie gesehen nicht auseinander und sie zeigt nicht auf, was

- 7 daran falsch sein soll. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die (herabgesetzten) Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. 2.3 Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Daher kann insbesondere offen bleiben, ob das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren unter Hinweis auf die in Art. 149 Abs. 4 SchKG geregelte Unverzinslichkeit der Verlustforderung (einer Wirkung des Verlustscheins, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist, vgl. BGE 144 III 360 E. 3.5) zur Verbesserung zurückweisen durfte, und ob das Betreibungsamt die Kosten hierfür zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt hat. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 8. Mai 2025

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