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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.10.2025 PS250101

17 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,063 mots·~35 min·6

Résumé

Beschwerde gegen Ediktalzustellungen vom 5. März 2023 etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250101-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Urteil vom 17. Oktober 2025 in Sachen A._____ S.A., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X2._____, gegen B._____ Ltd., Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Beschwerde gegen Ediktalzustellungen vom 5. März 2023 etc. (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1, Arrest Nr. 1, Betreibung Nr. 2, Pfändung Nr. 3, Verwertung Nr. 4) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. März 2025 (CB230104)

- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1. Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) macht gegenüber der Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) gestützt auf einen Darlehensvertrag vom 5. September 2020 eine Forderung im Betrag von Fr. 209'541.– nebst Zinsen geltend. In diesem Zusammenhang bewilligte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Geschäfts-Nr. EQ220154-L), mit Arrestbefehl vom 30. September 2022 auf Antrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG die Verarrestierung sämtlicher Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der Credit Suisse (Schweiz) AG, soweit verarrestierbar und bis zur Deckung der Arrestforderung samt Zinsen und Kosten. Das Betreibungsamt Zürich 1 (nachfolgend Betreibungsamt) vollzog den Arrest Nr. 1 am 3. Oktober 2022 durch eingeschriebene Arrestnotifikation an die Credit Suisse (Schweiz) AG (act. 7/3/9). 1.2. Die Beschwerdegegnerin prosequierte in der Folge den Arrest Nr. 1, worauf das Betreibungsamt am 4. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. 2 den Zahlungsbefehl erliess (act. 7/3/10). Sowohl in der Arresturkunde Nr. 1 als auch im Zahlungsbefehl Nr. 2 wurde die Schuldnerin mit der Adresse "C._____ House, D._____, E._____ [Strasse] 5, F._____ [Stadt], G._____ [Land in Mittelamerika]" aufgeführt (vgl. act. 7/3/9 und act. 7/3/10). 1.3. Am 5. Dezember 2022 wurde ein Gesuch um rechtshilfeweise Zustellung der Arresturkunde im Arrest Nr. 1 und des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 2 an die Adresse der Beschwerdeführerin in G._____ gestellt. Als Zustelladresse wurde angegeben: C._____ House, D._____, E._____ 5, F._____. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 lehnte der Oberste Gerichtshof von G._____ die rechtshilfeweise Zustellung der Unterlagen ab, da die Dokumente nicht den rechtlichen Anforderungen entsprächen: Die Zustelladresse sei unvollständig, weil sie ungenau sei und die Stockwerks- oder die Räumlichkeitsnummer nicht enthalte (act. 7/3/11).

- 3 - 1.4. Mit Schreiben vom 6. März 2023 ersuchte das Betreibungsamt die Beschwerdegegnerin, eine neue oder eine genauere Zustelladresse der Beschwerdeführerin oder deren Vertreterin bekannt zu geben (act. 7/9/1). Am 10. März 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt mit, die Beschwerdeführerin habe offenbar bei H._____ (H._____) unter der Adresse PH H._____ …th Floor I._____, J._____ District, G._____, ein neues Domizil. Zugleich ersuchte die Beschwerdegegnerin um öffentliche Publikation der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls, da es sich lediglich um eine c/o-Adresse handle und eine Zustellung daher sowie aus weiteren Gründen unsicher sei (act. 7/3/13 = act. 7/9/2). Daraufhin veranlasste das Betreibungsamt am tt.mm.2023 die öffentliche Bekanntmachung der Arresturkunde Nr. 1 und des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 2 im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie im Amtsblatt des Kantons Zürich (act. 9/3/1). Nach Rechtskraft der Arresturkunde ersuchte das Betreibungsamt die Credit Suisse (Schweiz) AG um Auskunft über die verarrestierten Vermögenswerten sowie um Mitteilung der ihr vorliegenden Adresse der Schuldnerin. Die Antwort der Bank enthielt jedoch keine Angaben über eine alternative Adresse (act. 7/9/3-4). 1.5. Am 1. Juni 2023 ging beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2 ein (vgl. act. 7/3/6 S. 3, act. 7/3/5). Die daraufhin ausgestellte Pfändungsanzeige wurde am tt.mm.2023 öffentlich publiziert (act. 7/3/2). Am 14. Juni 2023 vollzog das Betreibungsamt in Abwesenheit der Beschwerdeführerin die Pfändung Nr. 3 über die bereits verarrestierten Vermögenswerte (act. 7/3/6). Die Pfändungsurkunde vom 26. Juni 2023 wurde am tt.mm.2023 öffentlich publiziert (act. 7/3/3). 1.6. Mit Begehren vom 18. Juli 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte. In der Folge wurde am tt.mm.2023 die Mitteilung des Verwertungsbegehrens öffentlich publiziert (vgl. act. 7/3/7 und act. 7/9/6). Die Credit Suisse (Schweiz) AG wurde am 5. Oktober 2023 aufgefordert, die gepfändeten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt zu überweisen (vgl. act. 7/10 Rz. 8).

- 4 - 1.7. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2023 ersuchten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt um vorzugsweise elektronische Zustellung der vollständigen Akten (act. 7/9/5). Mit E-Mail vom 18. Oktober 2023 übermittelte das Betreibungsamt der Schuldnervertretung die Betreibungsakten, darunter die Arresturkunde, den Zahlungsbefehl, die Pfändungsurkunde und die Mitteilung des Verwertungsbegehrens (act. 7/9/6). 2. 2.1. Am 26. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 7/1): "1. Es sei festzustellen, dass das Arrestverfahren Nr. 1 und das Betreibungsverfahren Nr. 2 (inkl. Pfändung Nr. 3 und Verwertung Nr. 4) des Betreibungsamtes Zürich 1 nichtig sind und namentlich die folgenden Betreibungsurkunden und -handlungen des Betreibungsamtes Zürich 1 keinerlei Wirkung entfalten:  Arresturkunde Nr. 1 vom 3. Oktober 2022 und deren öffentliche Bekanntmachung vom tt.mm.2023  Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs Nr. 2 vom 4. Oktober 2022 und dessen öffentliche Bekanntmachung vom tt.mm.2023  Pfändungsankündigung und deren öffentliche Bekanntmachung vom tt.mm.2023  Pfändungsurkunde Nr. 3 vom 26. Juni 2023 und deren öffentliche Bekanntmachung vom tt.mm.2023  Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 18. Juli 2023 (Betreibung Nr. 2, Pfändung Nr. 3, Verwertung Nr. 4) und deren öffentliche Bekanntmachung vom tt.mm.2023. 2. Eventualiter seien die öffentliche Bekanntmachung der Arresturkunde Nr. 1 und des Zahlungsbefehls für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 1 vom tt.mm.2023 und sämtliche nachfolgenden Betreibungshandlungen des Betreibungsamtes Zürich 1 aufzuheben, insbesondere die Pfändungsankündigung und deren öffentliche Bekanntmachung vom tt.mm.2023, die Pfändungsurkunde Nr. 3 vom 26. Juni 2023 und deren öffentliche Bekanntmachung vom tt.mm.2023 sowie die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 18. Juli 2023 (Betreibung Nr. 2, Pfändung Nr. 3, Verwertung Nr. 4) und deren öffentliche Bekanntmachung vom tt.mm.2023 und das Betreibungs-

- 5 amt Zürich 1 sei anzuweisen, eine neue Zustellung der Arresturkunde Nr. 1 und des Zahlungsbefehls Nr. 2 auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmen." 2.2. Zur Vernehmlassung aufgefordert, hob das Betreibungsamt mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 die öffentliche Bekanntmachung der Arresturkunde Nr. 1, des Zahlungsbefehls für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs Nr. 2 sowie sämtliche darauffolgenden öffentlichen Bekanntmachungen auf. Sodann hielt das Betreibungsamt fest, sämtliche verfahrensrelevanten Urkunden gälten seit dem 18. Oktober 2023 aufgrund der elektronischen Zustellung an die Schuldnervertretung als zugestellt (act. 7/8). Gegen die Wiedererwägungsverfügung führte die Beschwerdeführerin eine separate Beschwerde, die das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 31. März 2025 weitgehend abwies (Geschäfts-Nr. CB230129-L). Dieser Beschluss ist Gegenstand eines separaten Beschwerdeverfahrens vor der hiesigen Kammer (Geschäfts-Nr. PS250102- O). 2.3. Am 22. November 2023 reichte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (act. 7/10). Die Beschwerdeführerin reichte am 28. November 2023 eine Eingabe betreffend die Zustellung der Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 ein (act. 7/14), woraufhin sich das Betreibungsamt am 4. Dezember 2023 (act. 7/18) und die Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2023 erneut äusserten (act. 7/23). Am 15. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme zu den Akten (act. 7/28). 2.4. Mit Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2025 stellte die Vorinstanz fest, dass die Arresturkunde Nr. 1 und der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2 per 18. Oktober 2023 als zugestellt gelten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war (act. 7/33 = act. 4 = act. 6 [Aktenexemplar]).

- 6 - 3. 3.1. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2025 fristgerecht (vgl. act. 7/34/1) Beschwerde, beantragte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und stellte in der Sache folgende Beschwerdeanträge (act. 2 S. 2 f.): "1. Es sei der Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2025 des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. CB230104 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Arrestverfahren Nr. 1 und das Betreibungsverfahren Nr. 2 (inkl. Pfändung Nr. 3 und Verwertung Nr. 4) des Betreibungsamtes Zürich 1 nichtig sind und namentlich die folgenden Betreibungsurkunden und -handlungen des Betreibungsamtes Zürich 1 keinerlei Wirkung entfalten:  Arresturkunde Nr. 1 vom 3. Oktober 2022 und deren öffentliche Bekanntmachung vom tt.mm.2023  Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs Nr. 2 vom 4. Oktober 2022 und dessen öffentliche Bekanntmachung [vom] tt.mm.2023  Pfändungsankündigung und deren öffentliche Bekanntmachung vom tt.mm.2023  Pfändungsurkunde Nr. 3 vom 26. Juni 2023 und deren öffentliche Bekanntmachung vom tt.mm.2023  Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 18. Juli 2023 (Betreibung Nr. 2, Pfändung Nr. 3, Verwertung Nr. 4) und deren öffentliche Bekanntmachung vom tt.mm.2023. 2. Eventualiter sei der Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2025 des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. CB230104 aufzuheben und es seien die öffentliche Bekanntmachung der Arresturkunde Nr. 1 und des Zahlungsbefehls für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 1 vom tt.mm.2023 und sämtliche nachfolgenden Betreibungshandlungen des Betreibungsamtes Zürich 1 aufzuheben, insbesondere die Pfändungsankündigung und deren öffentliche Bekanntmachung vom tt.mm.2023, die Pfändungsurkunde Nr. 3 vom 26. Juni 2023 und deren öffentliche Bekanntmachung vom tt.mm.2023 sowie die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 18. Juli 2023 (Betreibung Nr. 2, Pfändung Nr. 3, Verwertung Nr. 4) und deren öffentliche Bekanntmachung vom tt.mm.2023 und das Betreibungsamt Zürich 1 sei anzuweisen, eine neue Zustellung der Arresturkunde Nr. 1 und des Zahlungsbefehls Nr. 2 auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmen."

- 7 - 3.2. Mit Verfügung vom 17. April 2025 erteilte die Kammer der Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung, als das Betreibungsamt angewiesen wurde, einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen durchzuführen (act. 9). 3.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-34). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid hernach – ebenfalls innert zehn Tagen – bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 f. EG SchKG nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anwendbar; für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (§ 84 GOG; vgl. hierzu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 103 f.). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Beschwerde führende Partei muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1;

- 8 - OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 2.2; PS180238 vom 14. Januar 2019 E. 2.2). 3. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Immerhin müssen Noven vor dem Obergericht als Vorinstanz des Bundesgerichts in dem Umfang zugelassen werden, in welchem sie auch vor Bundesgericht zulässig sind (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 5A_57/2016 vom 20. April 2016 E. 3.2.1; OGer ZH PS170171 vom 13. Oktober 2017 E. III/4.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen daher insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). III. 1. Verletzung des rechtlichen Gehörs 1.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüglich der von ihr erhobenen Nichtigkeitsrüge. Vor Vorinstanz habe sie detailliert unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgezeigt, dass unter besonderen Umständen Zahlungsbefehle, die irrtümlich durch öffentliche Bekanntmachung publiziert anstatt an den Wohnsitz des Betriebenen zugestellt worden seien, nichtig seien. Es lägen derartige Umstände vor, wenn das ganze Verfahren ungeachtet der Tatsache, dass die Zustelladresse des Schuldners leicht zu finden gewesen wäre, ohne dessen Kenntnis abgewickelt worden sei. Die Vorinstanz sei mit keinem einzigen Wort auf diese Rüge eingegangen (act. 2 Rz. 51 ff.). Die Beschwerdeführerin sieht zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Vorinstanz ihren Eventualantrag auf Aufhebung der beanstandeten Betreibungshandlungen und erneute Zustellung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls auf dem Rechtshilfeweg ungeprüft gelassen habe mit der Behauptung, dieser Antrag sei Gegenstand eines separaten Beschwerdeverfahrens (act. 2 Rz. 105).

- 9 - 1.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1; BGE 133 III 439 E. 3.3). 1.3. Zur Nichtigkeit erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre, die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, ohne dass deren Voraussetzungen erfüllt wären, sei nicht nichtig, sondern innert zehn Tagen ab tatsächlicher Kenntnisnahme der Publikation mit Beschwerde anfechtbar. Ob die gestützt auf eine allfällig fehlerhafte Bekanntmachung vorgenommenen weiteren Betreibungshandlungen wie die Pfändung inkl. Pfändungsankündigung und Mitteilung des Verwertungsbegehrens nichtig seien, sei eine davon unabhängige Frage. Das Rechtsbegehren 1 erweise sich somit in Bezug auf die Publikation der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls als unbegründet (act. 6 E. 3.1). Bezüglich der allfälligen Nichtigkeit der an den Zahlungsbefehl anschliessenden Betreibungshandlungen verwies die Vorinstanz auf das separate Beschwerdeverfahren CB230129-L gegen die Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamtes (act. 6 E. 5). 1.4. Die Begründung der Vorinstanz fällt zwar knapp aus, lässt jedoch erkennen, dass sie die Nichtigkeit der Ediktalzustellungen der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls isoliert geprüft und verneint hat. Mit der Wirksamkeit der weiteren Betreibungshandlungen setzte sie sich im Entscheid CB230129-L/U vom 31. März 2025 auseinander (CB230129-L/U E. 4.2 bis 4.4). Damit hat die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 136 III 571, wonach ausnahmsweise die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls die Nichtigkeit

- 10 des gesamten Betreibungsverfahrens nach sich ziehen kann, für den vorliegenden Fall implizit als nicht einschlägig betrachtet. Diese Nichtigkeitsprüfung kann inhaltlich gerügt werden, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedoch nicht vor. Im Übrigen ist die Nichtigkeit von der oberen Aufsichtsbehörde von Amtes wegen und ohne Einschränkung der Kognition festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Eine allfällige Gehörsverletzung wäre daher mit den nachfolgenden Erwägungen zur Nichtigkeitsrüge der Beschwerdeführerin (vgl. unten E. III/2) ohnehin geheilt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 1.5. Hinsichtlich des Eventualbegehrens der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz fest, das Betreibungsamt habe diesem Begehren insoweit entsprochen, als es die öffentlichen Bekanntmachungen der Arrest- und Betreibungsurkunden aufgehoben habe, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden sei (act. 6 E. 3.3). Die Rechtmässigkeit der Pfändungsankündigung, der Pfändungsurkunde und der Mitteilung des Verwertungsbegehrens prüfte sie – wie bereits erwähnt – im Entscheid CB230129-L/U und genügte dabei ihrer Begründungspflicht (vgl. hierzu: Entscheid der hiesigen Kammer PS250102-O vom 17. Oktober 2025 E. III/1.3). Eine ausdrückliche Begründung für die Aufteilung des Beschwerdethemas fehlt; eine solche war jedoch nicht erforderlich, da es sich hierbei sinngemäss um eine prozessleitende Anordnung handelt, die auf Seiten der Beschwerdeführerin keine relevanten Nachteile bewirkte (vgl. SEILER, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, BJM 2018 S. 65 ff., 86). Insgesamt ist nicht ersichtlich, welche Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Aufteilung unberücksichtigt geblieben wären. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. 2. Nichtigkeit des Arrest- und Betreibungsverfahrens 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtigkeit der amtlichen Publikation der Arresturkunde Nr. 1 und des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 2 sowie der darauffolgenden Betreibungshandlungen (act. 2 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1). Sie macht im Wesentlichen geltend, dass das Betreibungsamt zu den Ediktalzustellungen geschritten sei, obwohl der einzige Zustellversuch lediglich deshalb ge-

- 11 scheitert sei, weil die Zustelladresse nicht vollständig gewesen sei, es der Beschwerdegegnerin aber ein Leichtes gewesen wäre, die zusätzlichen Informationen einzuholen (act. 2 Rz. 59 ff., 62). Zudem sei der Beschwerdegegnerin und dem Betreibungsamt eine weitere Zustelladresse der Beschwerdeführerin bekannt gewesen. Das Betreibungsverfahren leide an einem derart schweren Mangel, dass es als nichtig betrachtet werden müsse (act. 2 Rz. 60 ff.). Damit betrachtet die Beschwerdeführerin den vorliegenden Fall als vergleichbar mit dem vom Bundesgericht im Entscheid BGE 136 III 571 als nichtig beurteilten Sachverhalt. Es liege ihrer Ansicht nach sogar ein "noch krasserer Fehler" vor. Zudem beruft sie sich auf den Entscheid PS150033 der hiesigen Kammer vom 16. Juni 2015, in welchem ebenfalls die Nichtigkeit des gesamten Betreibungsverfahrens angenommen worden sei (act. 2 Rz. 55 ff. und 64 ff.). 2.2. Betreibungsurkunden – wie im vorliegenden Fall insbesondere die Arresturkunde vom 3. Oktober 2022 und der Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2022 – unterliegen den qualifizierten Zustellvorschriften von Art. 64 ff. SchKG. Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post (Art. 66 Abs. 3 SchKG). Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung über den Rechtshilfeweg nicht innert angemessener Frist möglich ist (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG). Die Ediktalzustellung stellt nach der Rechtsprechung eine ultima ratio dar. Zuvor müssen alle Mittel ausgeschöpft werden, um dem Betriebenen die Betreibungsurkunde tatsächlich zuzustellen. So haben sowohl Gläubiger als auch das Betreibungsamt alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen zu unternehmen, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufinden (BGer 5A_522/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.1 und 3.3.3; KUKO SchKG-GEHRI, Art. 66 N 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Zustellung einer Betreibungsurkunde durch öffentliche Bekanntmachung, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, grundsätzlich nicht als nichtig zu betrachten, sondern bloss innert zehn Tagen ab tatsächlicher Kenntnisnahme der Publikation anfechtbar.

- 12 - Ausnahmsweise kann ein Nichtigkeitsgrund vorliegen, wenn der Betreibungshandlung ein Mangel anhaftet, der einerseits besonders schwer und andererseits offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem ist vorausgesetzt, dass die Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 136 III 571 [=Pra 100 (2011) Nr. 53] E. 6.2). Im genannten Präjudiz drängte sich die Nichtigkeitsfolge vor allem deshalb auf, weil das Betreibungsverfahren durch öffentliche Bekanntmachungen bis zur durchgeführten Versteigerung einer Liegenschaft ohne Kenntnis des Schuldners abgewickelt wurde, obwohl dessen Zustelladresse leicht zu finden gewesen wäre (BGE 136 III 571 [=Pra 100 (2011) Nr. 53] E. 6.1 und 6.3). 2.3. 2.3.1. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass das Betreibungsamt gemäss den Angaben im Arrestbefehl vom 30. September 2022 und im Betreibungsbegehren vom 3. Oktober 2022 einen Versuch veranlasste, die Arresturkunde Nr. 1 und den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2 der Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg an deren Sitz in G._____ zuzustellen (act. 2 Rz. 22; act. 7/8 S. 2; act. 7/3/11). Aus dem Rechtshilfebericht vom 27. Februar 2023 geht hervor, dass der Oberste Gerichtshof von G._____ die rechtshilfeweise Zustellung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls an die Beschwerdeführerin verweigerte, da die im Begehren angegebene Adresse "C._____ House, D._____, E._____ 5, F._____, G._____" unvollständig war, und zwar weil sie weder die Stockwerknoch die Räumlichkeitsnummer enthielt (act. 7/3/11). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt – auf entsprechende Anfrage – eine weitere mögliche Zustelladresse bei H._____, PH H._____ …th Floor I._____, J._____ District, G._____, mit (act. 7/3/13). Unter diesen Umständen hätte das Betreibungsamt einen weiteren Zustellversuch vornehmen und zusätzliche Abklärungen tätigen müssen. Die Voraussetzungen für eine Ediktalzustellung gemäss Art. 66 Abs. 4 SchKG im Sinne des letzten Ausweges waren nicht erfüllt. Das Betreibungsamt räumte den Fehler denn auch ein und hob sämtliche Ediktalzustellungen mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 auf (act. 7/8).

- 13 - 2.3.2. Ein derart schwerer Mangel, der ausnahmsweise die Nichtigkeit der Ediktalzustellungen und des gesamten Arrest- und Betreibungsverfahrens nach sich ziehen würde, liegt jedoch nicht vor. Der gescheiterte Zustellversuch wurde an jene Adresse und mit exakt denselben Angaben vorgenommen, welche die Beschwerdeführerin selbst im dem Arrest- und Betreibungsverfahren zugrundeliegenden Darlehensvertrag angegeben hatte (vgl. act. 7/11/1) und im Übrigen durchgehend noch immer verwendet (vgl. u.a. act. 2 S. 1). Dass der Zustellversuch an eine lückenhafte Adresse vorgenommen wurde, die nicht für eine rechtshilfeweise Zustellung ausreichte, hat sie sich damit zu einem gewissen Teil selbst zuzuschreiben. Es ist zudem nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nur pauschal behauptet (vgl. act. 2 Rz. 61), dass es ein Leichtes gewesen wäre, die vollständige Adresse ausfindig zu machen. Bemerkenswert ist, dass die Beschwerdeführerin die fehlenden Angaben den Betreibungsorganen denn auch bis zum heutigen Tag nach wie vor nicht mitgeteilt hat. Somit unterscheidet sich der vorliegende Fall entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wesentlich vom Sachverhalt, welcher dem Bundesgerichtsentscheid 136 III 571 zugrunde lag. Dort wurde dem Betreibungsamt angegeben, der Schuldner sei unbekannten Aufenthalts, obwohl seine Adresse im Telefonbuch nachschlagbar gewesen wäre. Es handelte sich um einen Schweizer Binnensachverhalt und der Gläubiger – der Kanton Tessin – selbst war sich bewusst, dass der damalige Schuldner nicht mehr im Kanton Tessin, sondern im Kanton Bern wohnhaft war, und sandte gar Steuerverfügungen an seine vormalige Adresse in seiner aktuellen Berner Wohnsitzgemeinde. Zudem führte das Verfahren zur Versteigerung des verpfändeten Grundstückes, während im vorliegenden Fall selbst mit der anbegehrten Verwertung der gepfändeten Bankguthaben keine irreversiblen Vorkehrungen drohen (vgl. BGE 136 III 571 [=Pra 100 (2011) Nr. 53] E. A und 5.1). 2.3.3. Ebenso wenig ist der den Ediktalzustellungen anhaftende Mangel deshalb als besonders schwer zu betrachten, weil dem Betreibungsamt eine weitere mögliche Zustelladresse bekannt war. Es handelt sich dabei nicht um eine weitere

- 14 - Adresse der Beschwerdeführerin selbst, sondern um jene einer Drittpartei – H._____. Sie wurde von der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 10. März 2023 als neues Domizil der Beschwerdeführerin bezeichnet, mit dem Vorbehalt, es sei unsicher, ob die Zustellung dort gelinge, zumal es sich um eine c/o- Adresse zu handeln scheine, und damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdeführerin erneut umziehe (act. 7/3/13). Im vorinstanzlichen Verfahren teilte die Beschwerdegegnerin korrigierend mit, es handle sich bei H._____ nicht um eine eigentliche c/o-Adressgeberin, sondern um eine registrierte Verwalterin analog einer Schweizer Revisionsstelle. Sie amte daher nicht als Zustellungsempfängerin (act. 7/10 Rz. 17 und 19). Gemäss dem Handelsregisterauszug aus G._____ wird H._____ als "Agente Residente" der Beschwerdeführerin aufgeführt (vgl. act. 7/3/8). Welche Funktion dieser Agent wahrnimmt und ob er überhaupt Zustellungen – insbesondere behördliche Zustellungen – für die Beschwerdeführerin entgegennehmen könnte, bleibt bis heute unklar. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich auf eine pauschale Bestreitung der dahingehenden Darstellung der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 2 Rz. 60 f.). Unter diesen Umständen waren die Erfolgsaussichten eines erneuten Zustellversuchs bei H._____ ungewiss. Zwar wurden die vorhandenen Abklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, jedoch erfolgte keine derart schwerwiegende Verletzung der Regeln über die Ediktalzustellung, wie sie bei Vorliegen einer aktenkundigen zuverlässigen Zustelladresse der Schuldnerin anzunehmen wäre. Damit lässt sich der vorliegende Fall auch vom zitierten Entscheid PS150033 der hiesigen Kammer abgrenzen, in welchem die Nichtigkeit einer öffentlichen Bekanntmachung bejaht wurde. Dort waren von der Schuldnerin zwei Adressen bekannt. Der rechtshilfeweise Zustellversuch des Zahlungsbefehls wurde jedoch gerade nicht an die Adresse vorgenommen, die von den Gläubigern im Betreibungsbegehren angegeben war und die Schuldnerin selbst in den letzten Vertragsentwürfen stets verwendet hatte (vgl. OGer ZH PS150033 vom 16. Juni 2015 E. I/2.1, E. III/2.3.3 und 2.4.5). 2.3.4. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Betreibungsamt – auf Antrag der Beschwerdegegnerin – bewusst und vorsätzlich über

- 15 das Gesetz hinweggesetzt hätte; die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin ist unfundiert (vgl. act. 2 Rz. 94). Das Verschulden oder die Motivlage der Behörde bei einem Verfahrensfehler ist ohnehin kein Nichtigkeitskriterium, sondern es gilt ein objektiver Massstab (vgl. WEBER, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht, Von der Evidenztheorie zum verfassungsunmittelbaren Nichtigkeitsbegriff, Diss. Zürich 2023, Rz. 119 m.w.H.). 2.4. Im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Nichtigkeit der öffentlich Bekanntmachung der Arresturkunde Nr. 1 und des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 2 geschlossen. Folglich sind auch die darauffolgenden Betreibungshandlungen nicht in einer Gesamtbetrachtung als nichtig zu qualifizieren. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Über weitere Aspekte der Gültigkeit der Pfändungsankündigung und der Pfändungsurkunde wird – in Anlehnung an die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung des Beschwerdethemas – im heute ergehenden Entscheid der hiesigen Kammer im Beschwerdeverfahren PS250102-O befunden. 3. Aufhebung der öffentlichen Bekanntmachungen der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls sowie der darauffolgenden Betreibungshandlungen 3.1. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der öffentlichen Bekanntmachung der Arresturkunde Nr. 1 und des Zahlungsbefehls im Betreibungsverfahren Nr. 2 sowie sämtlicher nachfolgenden Betreibungshandlungen (act. 2 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). 3.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 habe das Betreibungsamt die öffentliche Bekanntmachung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls sowie sämtliche darauffolgenden öffentlichen Bekanntmachungen aufgehoben. Diese Verfügung sei der Beschwerdeführerin spätestens mit Referentenverfügung vom 27. November 2023 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs am 29. November 2023 zugestellt worden. Zudem hätten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Verfügung unbestritten am 23. November 2023 über das Betreibungsamt in Empfang genommen und dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen

- 16 die rechtskonforme Zustellung der Wiedererwägungsverfügung bzw. deren Rechtswirkung seien rechtsmissbräuchlich und unbehelflich. Insgesamt habe das Betreibungsamt dem Rechtsbegehren 2 betreffend die Aufhebung der öffentlichen Bekanntmachungen der Arrest- und Betreibungsurkunden entsprochen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden sei (act. 6 E. 3.3). 3.3. Gegen die Annahme der Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, mit der Wiederwägungsverfügung sei ihren Anträgen nicht vollumfänglich stattgegeben worden. Zudem sei das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Wiederwägungsverfügung nach wie vor hängig und von beiden Parteien angefochten (act. 2 Rz. 101). 3.4. Die Argumentation der Beschwerdeführerin verfängt nicht. 3.4.1. Mit Wiederwägungsverfügung vom 22. November 2023 hob das Betreibungsamt sämtliche Ediktalzustellungen im Arrest- und Betreibungsverfahren auf (act. 7/8) und entsprach insoweit dem hier zu beurteilenden Beschwerdeantrag Ziff. 2 der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz schrieb die Beschwerde in diesem Punkt zu Recht als gegenstandslos ab. Der Antrag auf Aufhebung der Pfändungsankündigung, der Pfändungsurkunde und der Mitteilung des Verwertungsbegehrens wurde nicht als durch die Wiedererwägungsverfügung gegenstandslos abgeschrieben, sondern wie bereits erwähnt im Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2025 im Parallelverfahren CB230129-L behandelt. Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf diese Betreibungshandlungen beziehen, ist darauf infolge der Aufteilung des Beschwerdethemas nicht einzutreten und auf den heute ergehenden Entscheid der hiesigen Kammer im Beschwerdeverfahren PS250102-O zu verweisen. 3.4.2. Sodann ist die Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Wiedererwägungsverfügung von der Beschwerdegegnerin angefochten sei, unsubstantiiert und unbelegt. Die Beschwerdeführerin macht keine Angaben zum Stand dieses Verfahrens und behauptet nicht, dass hiermit die Wiedererwägungsverfügung dahingehend umgestossen werden sollte, dass die Rechtmässigkeit der Ediktalzustellungen bestätigt würde. Ein solches Verfahren wäre ohnehin vom vorliegen-

- 17 den Entscheid sowie vom heute ergehenden Entscheid im Beschwerdeverfahren PS250102-O präjudiziert, mit welchen die vorinstanzlichen Entscheide bestätigt werden und mithin auch auf Gültigkeit der in der Wiedererwägungsverfügung getroffenen Anordnungen erkannt wird – bis auf die Zustellung der Pfändungsankündigung, der Pfändungsurkunde und der Mitteilung des Verwertungsbegehrens (vgl. Entscheid der hiesigen Kammer PS250102-O vom 17. Oktober 2025 E. III/4- 5). Damit bleibt es dabei, dass die Ediktalzustellungen aufgehoben wurden und die Vorinstanz die Beschwerde insoweit zutreffend als gegenstandslos abschrieb. 3.5. Vor der Vorinstanz stellte sich die Beschwerdeführerin zusätzlich auf den Standpunkt, eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde liege nicht vor, weil die Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamtes vom 22. November 2023 mangels Zustellung von vornherein (noch) keinerlei Rechtswirkungen entfalten könne (act. 7/28 Rz. 64). In ihrer Beschwerde an die hiesige Kammer macht sie zwar Ausführungen gegen die Rechtmässigkeit der Zustellung der Wiedererwägungsverfügung (vgl. act. 2 Rz. 66 ff.), leitet daraus jedoch kein explizites Argument gegen die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ab. Damit genügt sie der Rügepflicht nicht, wie sie anwaltlich vertretenen Parteien gegenüber gilt (vgl. OGer ZH PS160178 vom 14. Dezember 2016 E. 2.2 m.w.H.). 3.6. Selbst wenn von einer gültigen Rüge auszugehen wäre, ginge diese auch materiell ins Leere. Mit ihrer E-Mail-Anfrage vom 17. Oktober 2023 um Zustellung der Betreibungsakten und der gleichzeitigen Übermittlung der Generalvollmacht in Sachen Forderungsstreitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin trat die K._____ AG (K._____) gegenüber dem Betreibungsamt als Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Betreibungsverfahren Nr. 2 auf (act. 7/9/5). Das Betreibungsamt konnte und durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass diese (externe) Vollmacht die Befugnis zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden in der Betreibung Nr. 2 einschloss (vgl. hierzu BGer 5A_45/2015 vom 20. April 2015 E. 3.2). Die Wiedererwägungsverfügung erging in der Betreibung Nr. 2, weshalb sie vom Umfang der kundgegebenen Zustellbevollmächtigung erfasst war. Für die Entgegennahme der Wiederwägungsverfügung als solche war keine aktive Vertretungshandlung seitens der K._____

- 18 erforderlich, weshalb diese sich nicht darauf berufen kann, sie hätte ihre Vollmacht nicht entsprechend ausgeübt. Die Zurückweisung der Wiedererwägungsverfügung und die Mitteilung an das Betreibungsamt, wonach K._____ für die Entgegennahme von Betreibungsurkunden nicht mandatiert sei (vgl. act. 2 Rz. 82), ist als Einschränkung der zuvor kundgegebenen Vertretungsverhältnisse zu qualifizieren. Aus zeitlichen Gründen kann dieser Widerruf die bereits erfolgte gültige Zustellung der Wiederwägungsverfügung nicht mehr verhindern. Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin von der Wiedererwägungsverfügung Kenntnis erhalten und ihre Rechte – insbesondere mit Beschwerde vom 26. Oktober 2023 an die Aufsichtsbehörde (Geschäfts-Nr. CB230104-L) – wahren konnte. In Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. unten E. III/4.4.1) ist die Wiedererwägungsverfügung daher jedenfalls wirksam, selbst wenn bei der Zustellung formelle Mängel vorgelegen haben sollten. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die hier lediglich vorfrageweise zu prüfende Wirksamkeit der Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 mit eingehender Begründung im Beschwerdeentscheid PS250102-O bejaht wird (vgl. Entscheid der hiesigen Kammer PS250102-O vom 17. Oktober 2025 E. III/3). Auf eine nähere Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Gültigkeit der Zustellung der Wiedererwägungsverfügung (act. 2 Rz. 73 ff.) ist daher im hiesigen Verfahren zu verzichten. 3.7. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin insofern als gegenstandslos abschrieb, als mit der Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 die beantragte Aufhebung der Ediktalzustellungen angeordnet wurde. Im Übrigen wird auf das Beschwerdeverfahren PS250102-O verwiesen. Der Beschwerdeantrag Ziff. 2 ist zusammenfassend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 19 - 4. Neue Zustellung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt im hiesigen Beschwerdeverfahren erneut den Antrag, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, eine neue Zustellung der Arresturkunde Nr. 1 und des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 2 auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmen, und rügt eine Verletzung von Art. 66 Abs. 1 und 3 SchKG sowie Art. 34 SchKG (act. 2 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 2 in fine; act. 2 Rz. 85 ff.). 4.2. Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der erneuten Zustellung der Arresturkunde Nr. 1 und des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 2 auf dem Rechtshilfeweg. Sie stellte vielmehr in Bestätigung der Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamtes fest, die Arresturkunde Nr. 1 und der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2 gälten per 18. Oktober 2023 als zugestellt. Sie erwog dazu, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Akteneinsicht bzw. mit der auf ihren Wunsch elektronisch erfolgten Zustellung sämtlicher Betreibungsakten am 18. Oktober 2023 Kenntnis vom Inhalt der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls erhalten. Dies habe ihr ohne Weiteres ermöglicht, ihre Rechte trotz der allenfalls mangelhaften Zustellung genügend zu wahren. Die Beschwerdeführerin verhalte sich im Übrigen widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, wenn sie einerseits die Zustellung der Akten per E-Mail verlange und andererseits eine rechtskonforme Zustellung ebendieser Betreibungsurkunden bestreite (act. 6 E. 4). 4.3. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie verfüge über kein Zustelldomizil an der Adresse der Rechtsvertreter: Sie sei seitens des Betreibungsamtes zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen und habe auch kein solches bezeichnet. Dem Betreibungsamt sei verwehrt, selbst ein Zustelldomizil zu bezeichnen (act. 2 Rz. 74 i.V.m. Rz. 87). Das Bestehen einer generellen Vollmacht des Anwalts mache diesen nicht schon zum Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 SchKG. Die Rechtsprechung verlange eine spezielle und klare Ermächtigung, welche nicht vorliege. Selbst wenn eine entsprechende Spezialvollmacht vorgelegen hätte, so bedürfe

- 20 es auch des Willens des Vertreters, von dieser Gebrauch zu machen. Weigere sich der Anwalt, den Zahlungsbefehl mit Wirkung für seinen Mandaten entgegenzunehmen, träte unabhängig vom Bestehen einer entsprechenden Vollmacht auch keine Zustellungsfiktion ein (act. 2 Rz. 78 ff. i.V.m. Rz. 87). Dementsprechend könnten an der Adresse der Rechtsvertreter keine fristauslösenden Zustellungen vorgenommen werden, namentlich auch nicht bei einer Kenntnisnahme von Akten im Rahmen einer Akteneinsicht (act. 2 Rz. 87). Sodann stelle die Kenntnisnahme der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht keine formgültige Zustellung gemäss Art. 34 und Art. 66 SchKG dar (act. 2 Rz. 88 ff.). Bei Annahme der Nichtigkeit der Zustellung sei von Anfang an irrelevant, ob und wie die Beschwerdeführerin Kenntnis von den Betreibungshandlungen erhalten habe. Die Hinweise der Vorinstanz auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin würden somit an der Sache vorbeigehen (act. 2 Rz. 91 ff.). Es liege auch kein widersprüchliches Verhalten vor, wenn die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht auf elektronischem Weg ersuche, gleichzeitig aber eine förmliche Zustellung von Betreibungsurkunden verlange, denn es handle sich dabei um etwas grundlegend Anderes (act. 2 Rz. 96). Schliesslich sei es unzutreffend zu behaupten, die Beschwerdeführerin habe kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Zustellung nach tatsächlicher Kenntnisnahme. Würde man dieser Auffassung der Vorinstanz folgen, könnte selbst bei vorsätzlichen, offensichtlichen Verletzungen der Bestimmungen über die Zustellung von Betreibungsurkunden nie die Verletzung der betreffenden Bestimmungen geltend gemacht werden (act. 2 Rz. 97). 4.4. Strittig ist, ob das Betreibungsamt die Arresturkunde Nr. 1 und den Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 2 gültig an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zustellen konnte. 4.4.1. Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm

- 21 bestimmten Lokale abgegeben (Art. 66 Abs. 1 SchKG). Diese Bestimmung gilt auch für Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland (JEANNERET/LEMBO in Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2025, N 10 zu Art. 66 SchKG). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist eine Zustellung von Betreibungsurkunden an eine vertragliche Rechtsvertretung zulässig, wenn der Schuldner diese gegenüber dem Betreibungsamt ausdrücklich zu diesem Zweck bezeichnet oder ihr eine Generalvollmacht erteilt hat. Der Umfang der Vollmacht ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere nach dem Vertrauensgrundsatz festzulegen (vgl. Art. 33 Abs. 3 OR; BGE 107 II 105 E. 6.a). Ein vom Schuldner mit einer Prozessführung beauftragter Anwalt gilt nicht als ermächtigt, Betreibungsurkunden im Zusammenhang mit diesem Prozess entgegenzunehmen, es sei denn, das Mandat enthalte eine ausdrückliche Ermächtigung hierzu (zum Ganzen: BGer 5A_45/2015 vom 20. April 2015 E. 3.2; BGer 5A_750/2013 vom 8. April 2014 E. 4.1; JAQUES, De la notification des actes de poursuite, BlSchK 2011 S. 177 ff., 179). Gemäss der Rechtsprechung BGE 69 III 82 bleibt ein vom Schuldner allgemein, auch für Betreibungen bevollmächtigter Anwalt, der von seiner Vollmacht in Prozessen und Beschwerdeverfahren gegenüber dem Gläubiger Gebrauch gemacht hat, frei, die Entgegennahme eines Zahlungsbefehls für den Schuldner abzulehnen (BGE 69 III 82 S. 84). Diesem Präjudiz lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Gläubigerin um die Zustellung eines Zahlungsbefehls an einen Zürcher Anwalt ersuchte, der die Schuldnerin in einem Prozess vor Handelsgericht und in verschiedenen Beschwerdeverfahren vertreten hatte. Das Betreibungsamt versuchte, die verlangte Zustellung vorzunehmen, doch lehnte der Anwalt der Schuldnerin die Entgegennahme des Zahlungsbefehls ab, weil ihm solches von der Vollmachtgeberin untersagt worden sei (BGE 69 III 82 S. 82 f.). 4.4.2. Wie bereits erwähnt, legitimierte sich die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreibungsamt mittels einer per E-Mail vom 17. Oktober 2023 übermittelten Generalvollmacht in Sachen Forderungsstreitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig beantragte sie "eine möglichst rasche Zustellung der vollständigen Akten (vorzugsweise elektronisch) im eingangs genannten Arrestverfahren". Im Betreff des E- Mails wurden ausdrücklich die "Arresturkunde Nr. 1" sowie der "Zahlungsbefehl

- 22 für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs Nr. 2" erwähnt (act. 7/9/5). Daraus erhellt, dass die Rechtsvertretung spezifisch um die Zustellung dieser Betreibungsurkunden ersuchte. Das Betreibungsamt konnte und durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertretung als Zustellempfängerin für Betreibungsurkunden in der Betreibung 2 bevollmächtigt hatte. Eine Beschränkung der Vollmacht auf eine reine Akteneinsicht wurde im E-Mail vom 17. Oktober 2023 von der Rechtsvertretung nicht angezeigt. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von der dem Entscheid BGE 69 III 82 zugrundeliegenden Konstellation, in welcher das Betreibungsamt ohne entsprechendes Ersuchen der Rechtsvertretung einen Zustellversuch unternahm. Die nachträgliche Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe kein Zustelldomizil bei ihrer Rechtsvertretung oder diese sei nicht befugt gewesen, ihre Vollmacht entsprechend auszuüben, ist unbelegt und scheitert an den von ihr selbst geschaffenen Vertretungsverhältnissen. Das Betreibungsamt war daher berechtigt, die Betreibungsurkunden an die K._____ als Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zuzustellen. 4.5. Als Nächstes ist auf den Einwand einzugehen, wonach die Zustellung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls auf elektronische Weise nicht den Zustellungsvorschriften gemäss Art. 34 und 64 ff. SchKG genügte. 4.5.1. Laut Art. 66 Abs. 2 SchKG sind Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl oder die Arresturkunde bei ausländischen Schuldnern durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post zuzustellen. Bei Betreibungsurkunden sieht das Gesetz auch keine elektronische Zustellung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 SchKG vor (vgl. BSK SchKG I-ANGST/RODRIGUEZ, Art. 64 N 10a). Gemäss Lehre und Rechtsprechung entfaltet eine Betreibungsurkunde trotz fehlerhafter Zustellung in Verletzung von Art. 34 ff. SchKG bzw. Art. 64 ff. SchKG ihre Wirkung, wenn diese gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist oder dieser Kenntnis über den Inhalt der Urkunde erlangte (BSK SchKG I-NORDMANN/ONEY- SER, Art. 34 N 7; BSK SchKG I-ANGST/RODRIGUEZ Art. 64 N 23; BSK SchKG I-WÜ- THRICH/SCHOCH Art. 72 N 16; BGE 132 I 249 E. 6; BGE 128 III 101, E. 2; BGE 112

- 23 - III 81 E. 2; BGer 5A_846/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4; BGer 5A_30/2012 vom 12. April 2012, E. 3). Handelt es sich wie im konkreten Fall um einen Zahlungsbefehl, beginnt die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages sowie für die Einreichung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG im Zeitpunkt der Kenntnisnahme zu laufen (vgl. BSK SchKG I-ANGST/RODRIGUEZ Art. 64 N 23; BGE 128 III 101 E. 2; BGer 5A_846/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4). Analog läuft die Frist zur Einlegung einer Arresteinsprache ab tatsächlicher Kenntnisnahme der Arresturkunde. Eine mangelhafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist. Ein solches fehlt, wenn eine erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind (BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH Art. 72 N 16; BGE 112 III 81 E. 2b; BGer 5A_30/2012 vom 12. April 2012 E. 3). Falls die Kenntnisnahme erwiesen ist, besteht denn auch kein schützenswertes Interesse, auf Beschwerde hin zu überprüfen, ob die Zustellung eines Zahlungsbefehls korrekt erfolgt ist (BGer 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1). 4.5.2. Im vorliegenden Fall ist zwar mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Zustellung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt per unverschlüsseltes und nicht signiertes E-Mail vom 18. Oktober 2023 (act. 7/3/5) nicht den Zustellungsvorschriften gemäss Art. 64 ff. SchKG genügte. Die Beschwerdeführerin muss sich jedoch die Kenntnisnahme der genannten Betreibungsurkunden entgegenhalten lassen, die sie über ihre Rechtsvertretung erlangte. Diese effektive Kenntnisnahme bestreitet sie denn auch nicht, sondern bezeichnet sie aufgrund der Nichtigkeit des Arrest- und Betreibungsverfahrens als irrelevant. Dieses Argument geht ins Leere, nachdem der dahingehende Nichtigkeitsgrund verneint wurde (vgl. E. III/2). Die Beschwerdeführerin war ab der Kenntnisnahme der Betreibungsurkunden am 18. Oktober 2023 in der Lage, ihre Rechte entsprechend zu wahren, was sie mit der Erhebung der Beschwerde vom 26. Oktober 2023 an die Vorinstanz denn auch tat. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr Rechtsschutzinter-

- 24 esse – abgesehen von der Einhaltung formeller Vorschriften – eine Wiederholung der Zustellung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls gebieten würde. Insbesondere macht sie nicht geltend, sie wäre durch die mangelhafte Zustellung daran gehindert worden, rechtzeitig Arresteinsprache oder Rechtsvorschlag zu erheben. Dass sie diese Fristen unbenutzt verstreichen liess, fällt in ihre eigene Verantwortung. Das behauptete Verschulden des Betreibungsamtes im Sinne einer absichtlichen Verletzung der Zustellungsvorschriften ist für die Beurteilung der Wirksamkeit von Betreibungshandlungen wie gesehen irrelevant. Es besteht daher zusammenfassend kein Anlass, der Beschwerdeführerin die Arresturkunde und den Zahlungsbefehl erneut zuzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Absprache eines Rechtsschutzinteresses an einer erneuten Zustellung nach tatsächlicher Kenntnisnahme führe dazu, dass selbst bei vorsätzlichen, offensichtlichen Verletzungen der Bestimmungen über die Zustellung von Betreibungsurkunden nie die Verletzung derselben geltend gemacht werden könnte, verkennt sie, dass die Prüfung des Rechtsschutzinteresses stets situativ und – wie im vorliegenden Fall – unter Würdigung aller relevanten Umständen erfolgen muss. Ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung einer mangelhaften Zustellung trotz erwiesener Kenntnisnahme und Wahrung der Rechte kann zum Beispiel bejaht werden, wenn durch die mangelhafte Zustellung Kosten entstehen oder moralische Interessen beeinträchtigt werden (vgl. BSK SchKG I-ANGST/RODRIGUEZ Art. 66 N 20 mit Hinweis auf BGE 128 III 465). 4.5.3. Im Übrigen liegt es nahe, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Beharren auf einer rechtshilfeweisen Zustellung der Betreibungsurkunden, obwohl sie von diesen Kenntnis erlangte und ihre Rechte wahren konnte, vorwiegend eine Verzögerung des Betreibungsverfahrens bezweckt. Gleichzeitig hat sie den Betreibungsbehörden bislang die für eine rechtshilfeweise Zustellung erforderliche vollständige Adresse nicht mitgeteilt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, verstösst ein derartiges Verhalten gegen das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB und verdient keinen Rechtsschutz.

- 25 - 4.6. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die Arresturkunde Nr. 1 und der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2 per 18. Oktober 2023 als zugestellt gelten, nicht zu beanstanden, da diese jedenfalls seit dann Wirkung entfalten. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 5. Zusammengefasst ist der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 31. März 2025 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG; vgl. OGer ZH, PS200076 vom 2. April 2020 E. 5). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Beschwerdegegnerin vorliegend ohnehin kein Aufwand entstanden ist.

- 26 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: 21. Oktober 2025

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