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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.06.2025 PS250066

19 juin 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,093 mots·~5 min·3

Résumé

Zahlungsbefehl

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250066-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 19. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Stato del Cantone Ticino, Beschwerdegegner, vertreten durch Repubblica e Cantone Ticino, Ufficio Incasso e pene alternatives betreffend Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Illnau-Effretikon) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 7. Januar 2025 (CB240023)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 25. September 2024 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (fortan Betreibungsamt) wurde der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner für eine Forderung von Fr. 420.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 19. Januar 2024 betrieben (act. 6/2/1). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 16. Dezember 2024 (act. 6/1) und 19. Dezember 2024 (act. 6/3) Beschwerde beim Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich. Die Eingaben wurden zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan: Vorinstanz) übermittelt. Mit Zirkularbeschluss vom 7. Januar 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 4 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/5). 1.3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2025 (persönlich überbracht) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–8). 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Aus-

- 3 einandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; PS240188 vom 5. November 2024 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E. II/1). 2.2. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind im Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die Frist beginnt mit dem auf die Zustellung folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2.3. Die Postsendung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 7. Januar 2025 wurde vom Beschwerdeführer innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt (act. 6/6). Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingaben vom 16. Dezember 2024 und 19. Dezember 2024 fälschlicherweise dem Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich eingereicht hatte, welche sie an die Vorinstanz weiterleitete (act. 6/1, act. 6/3), musste er als Laie mit einer gerichtlichen Zustellung der Vorinstanz, mit welcher er nicht direkt in Kontakt getreten war, nicht rechnen. Deshalb unternahm die Vorinstanz einen zweiten Zustellversuch mit Hilfe des Stadtammannamtes Illnau-Effretikon (vgl. act. 6/6), welches den vorinstanzlichen Entscheid vom 7. Januar 2025 dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2025 zustellen konnte (act. 6/7/1). Diese Zweitzustellung ist für den Lauf der Rechtsmit-

- 4 telfrist als massgeblich zu betrachten. Damit ist die Beschwerde vom 3. März 2025 rechtzeitig erfolgt (vgl. act. 6/7/1). 2.4. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Unterlagen Anhaltspunkte für eine Verletzung der Rechtsgleichheit ergeben würden. Es bleibe völlig unklar, weshalb der Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben habe, so dass auf diese nicht einzutreten sei (act. 5 S. 3). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. März 2025 nicht auseinander. Auch wenn die in der Dada-Form gehaltene Begründung der Vorinstanz für Laien nicht leicht verständlich ist, wäre dennoch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zumindest ansatzweise darauf eingeht. In seiner ebenfalls schwer verständlichen Beschwerdebegründung spricht er wiederum von diversen angeblichen Rechtsverletzungen – ohne darauf einzugehen, durch welche Verhaltensweisen welcher Behörden es dazu gekommen sein solle. Die Beschwerde erschöpft sich darin, nicht nachvollziehbare Rügen ohne Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid zu erheben. Dies genügt den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht, auch wenn von Laien nicht viel verlangt wird. Immerhin sollte sich mit gutem Willen und bei loyalem Verständnis der Eingabe herauslesen lassen, worum es der Beschwerde führenden Partei in der Sache geht. Das ist vorliegend indes beim besten Willen nicht möglich. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Sodann gibt weder die Eingabe der Beschwerdeführers noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. 3. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

- 5 - SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Illnau-Effretikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 19. Juni 2025

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