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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.03.2025 PS250029

24 mars 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,034 mots·~10 min·3

Résumé

Betreibung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 24. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, betreffend Betreibung Nr. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Januar 2025 (CB240168)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin betreibt die Beschwerdeführerin in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 gestützt auf diverse Rechnungen aus Schlichtungsverfahren der Jahre 2020 und 2021 über total Fr. 1'365.– und Fr. 3'860.– je zzgl. Zinsen und Kosten. Die Zahlungsbefehle je vom 6. September 2024 wurden der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2024 polizeilich zugestellt (act. 6/2/1 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz), sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, die Betreibungen Nr. 1 und 2 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben (act. 6/1). Die Beschwerdeergänzung datiert vom 23. Dezember 2024 (Poststempel gleichentags, act. 6/3 = act. 4). Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Januar 2025 schickte die Vorinstanz die Eingabe vom 23. Dezember 2024 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich an die Beschwerdeführerin zurück, wobei eine Kopie zu den Akten genommen werde (Dispositiv-Ziff. 1). Ferner wies sie die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 2), auferlegte die auf Fr. 300.– festgesetzte Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 3) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 4, act. 3 = act. 5, Aktenexemplar = act. 6/5). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2025 (Poststempel gleichentags) fristgerecht (vgl. act. 6/6/3) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Sie stellte folgende Anträge (act. 2 S. 1): 1. Der Zirkulationsbeschluss vom 7. Januar 2025 in Bezug auf die Zahlungsbefehle der Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären; eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Dispositiv-Ziffer 2 (recte: 3) des Zirkulationsbeschlusses vom 7. Januar 2025 in Bezug auf die Zahlungsbefehle der Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären; eventualiter sei er aufzuheben und die Kosten seien der Gerichtskasse aufzuerlegen.

- 3 - 3. Die Betreibungen Nrn. 1 und 2 seien für nichtig zu erklären; eventualiter aufzuheben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass die Betreibungen Nrn. 1 und 2 nichtig seien. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Unklar erscheint, ob sie im Weiteren um Erlass "disziplinärer Massnahmen" bzw. Einreichung einer Strafanzeige gegen Herrn B._____ ersucht (act. 2 S. 9). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1 - 6). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit vorliegendem Beschluss eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 7. Januar 2025 im Verfahren CB240168 bzw. indirekt gegen die Zahlungsbefehle der Betreibungen Nrn. 1 und 2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht (act. 2 Rz. 12 ff.) betreffen nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.3. Soweit sie um Erlass von Disziplinarmassnahmen ersuchen möchte (vgl. E. 1.3.), so kommt der Beschwerdeführerin diesbezüglich – mangels Parteistel-

- 4 lung – keine Beschwerderecht zu (§ 19 Abs. 1 EG SchKG; vgl. OGer ZH PS210165 vom 27. Dezember 2021 E. 5.1). Für die Erstattung einer Strafanzeige hätte sich die Beschwerdeführerin an die dafür zuständigen Strafbehörden zu wenden. Auf diese Beschwerdeanträge wäre entsprechend nicht einzutreten. 2.4. 2.4.1. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 2.4.2. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2024 erweise sich als ungebührlich (angebliche Reise des Betreibungsbeamten auf die Cayman Islands) und werde androhungsgemäss ohne vorgängige Fristansetzung zur Verbesserung als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt. Der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass solche Behauptungen haltlos seien. Vollständigkeitshalber sei festzuhalten, dass materiell-rechtliche Einwände unzulässig seien, Art. 328 lit. c ZPO nicht einschlägig sei, die wiederholte pauschale Behauptung des fehlenden Betreibungsbegehrens treuwidrig und haltlos sei und keinerlei Anhaltspunkte für Dienstverletzungen oder strafbares Verhalten der Betreibungsbeamten vorlägen (act. 5 E. 3.1.).

- 5 - Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Hinsicht auseinander. Sie lässt es dabei bleiben, zu monieren, ihre Beschwerdeergänzung sei "rechtswidrig" zurückgeschickt und "fälschlicherweise" als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich bezeichnet worden, obwohl die Ergänzung "sehr sehr sehr gut begründet" sei. Es folgt eine wörtliche Wiedergabe der Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2024 (act. 2 S. 6 ff. i.V.m. act. 4). Mit ihrer pauschalen Kritik und dem wiederholten Vorbringen der bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Rügen kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. 2.4.3. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2024 vorgebrachten Rügen legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich dar, weshalb die Beschwerde abgewiesen werde. So sei es aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer sinngemässen Ansicht und anders als in den Betreibungen Nr. 3 und 4 – nicht (direkt) vom Friedensrichteramt, sondern von der Stadt Zürich betrieben werde. Der Stadt Zürich komme – was der Beschwerdeführerin aus bisherigen Beschwerdeverfahren bekannt sei – als Gemeinde und öffentlich-rechtliche Körperschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit zu und sie sei daher partei-, prozess- und betreibungsfähig, wobei die Adressangaben des entsprechenden Verwaltungsorgans als Gläubigervertreter genügen würden. Die Zahlungsbefehle der Betreibungen Nr. 1 und 2 enthielten somit weder eine mangelhafte Gläubigerbezeichnung i.S.v. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, noch erwiesen sie sich als nichtig. Der Vollständigkeit halber sei zudem festzuhalten, dass Art. 238 lit. c ZPO nicht einschlägig sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Friedensrichteramt sei zur Vertretung der Stadt Zürich als Betreibungsgläubigerin nicht berechtigt, sei unbehelflich. Die Vertretung durch eine von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle sei nicht zu beanstanden (act. 5 E. 3.2.). Es gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten, da insbesondere keine unzulässige Mehrfachbetreibung vorliege, da die Fortsetzung der vorgehenden Betreibungen Nrn. 3 und 4 mit den identischen, in Betreibung gesetzten Forderungen aktenkundig und gerichtsnotorisch wegen eines formellen Mangels gescheitert sei (act. 5 E. 3.3.)

- 6 - Mit dieser ausführlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Vielmehr reicht sie eine Beschwerdeschrift ein, die in grössten Teilen wörtlich der Beschwerdeschrift entspricht, die sie in acht anderen Beschwerdeverfahren (PS250025 bis PS250028 sowie PS250030 bis PS250033) einreichte. Darin wiederholt sie wörtlich ihre vorinstanzlich gemachten Ausführungen (act. 2 Rz. 2 - 3 i.V.m. act. 6/1) und bringt pauschal vor, weder der auf dem Zahlungsbefehl genannten Gläubigerin noch deren Vertreter komme eine eigene Rechtspersönlichkeit zu, weshalb diese nicht parteiund prozessfähig seien (act. 2 Rz. 4), eine unvollständige und falsche Parteibezeichnung führe zur Nichtigkeit des Entscheids (act. 2 Rz. 17) und die Betreibung sei gestützt auf Art. 17 SchKG offensichtlich nichtig (act. 2 Rz. 5). Zudem sei davon auszugehen, dass die Schweizer Eidgenossenschaft Vorschriften habe, die dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 5. Februar 1958 gleichkämen (act. 2 Rz. 6). Es folgen diverse rechtliche Ausführungen zur Nichtigkeit (act. 2 Rz. 7- 11), die nicht in Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid gesetzt werden. Insofern ist eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. mit dem angefochtenen Entscheid nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. 2.4.4. Hinsichtlich den Kostenfolgen erwog die Vorinstanz, die Beschwerde erweise sich als mutwillig, da die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der Prozessfähigkeit der Stadt Zürich und der Kenntnis, dass diese als öffentlich-rechtliche Körperschaft keine (eigene) Adresse habe, Beschwerde wegen angeblicher Nichtigkeit erhoben habe. Nach wiederholter Androhung und tatsächlicher Kostenauferlegung in früheren Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen (act. 5 E. 4.). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Beschwerde sei "definitiv nicht mutwillig oder böswillig", sondern "sehr gut begründet" (act. 2 Rz. 1). Wie-

- 7 derum fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb auch auf die Kostenrüge nicht einzutreten ist. 2.4.5. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin erstmals geltend, in den Akten befände sich kein Betreibungsbegehren (act. 2 Rz. 16) bzw. dieses sei von einem nicht bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdegegnerin eingereicht worden (act. 2 Rz. 17). Zudem sei der Zahlungsbefehl mit einer Faksimile Unterschrift unterschrieben bzw. nicht protokolliert und ihr von einer unbekannten sowie unberechtigten Person zugestellt worden (act. 2 Rz. 17 S. 6). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die unberücksichtigt bleiben (vgl. Art. 326 ZPO). 2.5. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, bei bös- oder mutwilliger Prozessführung jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler: OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Ihr wurden insbesondere für formell mangelhafte Eingaben verschiedentlich Kosten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen). 3.2. Die Beschwerde erschöpft sich darin, pauschale Rügen ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erheben. Da der Beschwerdeführerin die entsprechenden Anforderungen an eine genügende Beschwerdebegründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt sind, muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Entsprechend sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.

- 8 - 3.3. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 25. März 2025

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