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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.01.2025 PS250009

22 janvier 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·385 mots·~2 min·1

Résumé

Beschwerde gegen Schreiben der Friedensrichterin der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 23. Mai 2024 usw.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 22. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Beschwerde gegen Schreiben der Friedensrichterin der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 23. Mai 2024 usw. Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Dezember 2024 (CB240060)

- 2 - Erwägungen: Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 10. Juni 2024 an die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als "Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter", erhob Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben der Friedensrichterin der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom 23. Mai 2024 betreffend Ausstandsgesuch im Verfahren GV.2024.00115, ersuchte um Ausstand der Friedensrichterin in den Verfahren GV.2024.00115, GV.2024.00002 und GV.2024.00017, beschwerte sich gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in nicht näher genannten Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, und erhob Kostenbeschwerde in Bezug auf die Quittung des Friedensrichteramtes vom 30. Mai 2024 in der Höhe von Fr. 92.00 (act. 5/1 i.V.m. act. 5/2/1-8). Nach durchgeführtem Verfahren trat das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein, auferlegte die auf Fr. 100.-- festgesetzte Staatsgebühr der Beschwerdeführerin und belehrte als Rechtsmittel die Beschwerde an das Obergericht (act. 5/6 = act. 4). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Beschwerde beim Obergericht (act. 2). Das Bezirksgericht Zürich erliess seinen Beschluss wie gezeigt als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter (§ 81 Abs. 1 lit. a GOG). Da gemäss dem Beschluss vom 4. Dezember 2024 über die Konstituierung des Obergerichts per 1. Januar 2025 für Aufsichtsbeschwerden gegen aufsichtsrechtliche Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte (ausgenommen Beschwerdeentscheide gemäss SchKG) die Verwaltungskommission und nicht die II. Zivilkammer zuständig ist, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin samt Akten an die Verwaltungskommission zu überweisen und das vorliegende Verfahren am Register abzuschreiben.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2025 wird samt den beigezogenen vorinstanzlichen Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichts zur weiteren Behandlung überwiesen. 2. Das vorliegende Verfahren PS250009 wird am Register abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Verwaltungskommission unter Beilagen von act. 5/1-7 [Akten Vorinstanz] und act. 2 [Beschwerde], an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 23. Januar 2025

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