Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240259-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss und Urteil vom 28. Januar 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Dezember 2024 (EQ240027)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) folgendes Arrestbegehren (act. 7/1 S. 2): "1. Es seien die Mietzinsforderungen gegenüber Frau C._____ und Herr D._____ aus dem Mietverhältnis über die Liegenschaft inkl. 2 Garagenplätze am E._____-weg ... in F._____ von monatlich CHF 3'500.– für die Monate Januar 2025 bis Dezember 2025, insgesamt CHF 42'000.– mit einem Arrest nach Art. 271 ff. SchKG zu belegen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners." 1.2. Mit Urteil vom 16. Dezember 2024 wies die Vorinstanz das Arrestbegehren ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 370.– der Beschwerdeführerin (act. 7/4 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 6). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 fristgerecht (vgl. act. 7/5) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2024 sei aufzuheben; 2. Es seien die Mietzinsforderungen gegenüber Frau C._____ und Herrn D._____ aus dem Mietverhältnis über die Liegenschaft inkl. 2 Garagenplätze am E._____-weg ... in F._____ von monatlich CHF 3'500.– für die Monate Januar 2025 bis Dezember 2025, insgesamt CHF 42'000.–, mit einem Arrest nach Art. 271 ff. SchKG zu belegen; 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners."
- 3 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-5). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (vgl. unten E. 2.3.). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 320 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). 2.2. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen (vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrests gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung (vgl. OGer ZH PS220154 vom 11. Januar 2023, E. II.1.). 2.3. Im Verfahren betreffend Arrestbewilligung ist der Arrestschuldner nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 2, E. 3). Folglich ist vom Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen, noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. 3. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die zu verarrestierenden Vermögensgegenstände befinden, bewilligt, wenn die Gläubigerin glaubhaft macht, dass (1.) ihre Forderung besteht, (2.) ein Arrestgrund vorliegt und (3.) verarrestierbare Vermögensgegenstände vorhanden sind, die der Schuldnerin gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen im Sinne von
- 4 - Art. 272 Abs. 1 SchKG bedeutet weniger als beweisen, hingegen mehr als bloss behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Elemente für wahrscheinlich hält, das heisst, wenn es den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich vielleicht auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis dürfen nicht zu hoch angesetzt werden, doch ist mindestens eine Beweisführung in den Grundzügen erforderlich. Blosse Behauptungen des Arrestgläubigers genügen also nicht, auch wenn sie in sich schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen (BSK SchKG- STOFFEL, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 272 N 4 f.; OGer ZH PS150242 vom 6. Januar 2016, E. II.2.). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin stützte ihr vorinstanzliches Arrestgesuch auf ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. November 2023, in welchem der Beschwerdegegner verpflichtet wurde, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'674.– zu zahlen, sowie auf einen rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2024, in welchem der Beschwerdegegner verpflichtet wurde, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 648.60 zu bezahlen (vgl. act. 7/1 Rz. 6 ff., act. 7/3/3 und act. 7/3/4). Gestützt auf diese definitiven Rechtsöffnungstitel beantragte die Beschwerdeführerin die Verarrestierung der Mietzinsforderungen des Beschwerdegegners gegenüber den Drittschuldnern C._____ [recte: C._____, vgl. act. 7/3/5] und D._____ (nachfolgend Drittschuldner) aus dem Mietverhältnis über die Liegenschaft inkl. 2 Garagenplätze am E._____-weg ... in F._____ (nachfolgend Mietliegenschaft) der Monate Januar 2025 bis Dezember 2025 von monatlich Fr. 3'500.–, insgesamt Fr. 42'000.–. Zu den Arrestgegenständen führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, der Beschwerdegegner habe am 21. September 2024 mit den Drittschuldnern einen Mietvertrag über die Mietliegenschaft zum
- 5 - Mietzins von Fr. 3'500.– abgeschlossen. Die Liegenschaft befinde sich im hälftigen Miteigentum der Parteien (act. 7/3/2), weshalb der Beschwerdegegner diese nicht ohne die Zustimmung der Beschwerdeführerin vermieten könne. Die Drittschuldner seien darüber informiert worden, dass die Beschwerdeführerin den Mietvertrag nicht genehmigt habe und Zahlungen an den Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin keine vollständig befreiende Wirkung hätten (act. 7/1 Rz. 11 ff.). Der Beschwerdegegner sei hingegen der Ansicht, ihm sei die Mietliegenschaft gerichtlich zugewiesen worden und die Miete stehe ihm alleine zu. Ungeachtet dessen, ob der Mietvertrag vom 21. September 2024 gültig sei oder nicht, entstehe mit dem Einzug der Drittschuldner per 1. Januar 2025 aber auf jeden Fall ein faktisches Mietverhältnis und es bestehe damit ein Anspruch auf Miete (act. 7/1 Rz. 16 f.). In diesem Falle habe der Richter die Höhe des Mietzinses festzulegen. Es sei dabei aber unbestritten und belegt, dass der Beschwerdegegner zumindest Anspruch auf die halbe Miete habe (act. 7/1 Rz. 18). 4.2. Die Vorinstanz erachtete die Arrestforderung – eine Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gesuchsgegner aus unbezahlten Parteientschädigungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'322.60 (vgl. act. 6 S. 4) – sowie den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG – das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels gemäss Art. 80 SchKG (vgl. act. 6 S. 5) – als glaubhaft gemacht. Sie wies das Arrestbegehren jedoch mangels rechtsgenügend glaubhaft gemachtem Arrestgegenstand ab (act. 6 S. 7). Sie erwog dazu, die von der Beschwerdeführerin als Arrestgegenstand bezeichneten Forderungen seien mehrfach suspensiv bedingt. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass die Drittschuldner in die Mietliegenschaft einziehen würden, womit tatsächlich ein faktisches Mietverhältnis ab Januar 2025 entstehen dürfte (act. 6 S. 6). Jedoch sei unklar, wie hoch der monatlich zu entrichtende Mietzins sein werde und wer der Gläubiger sei. Es würden damit mehrere weitere Supsensivbedingungen bestehen und die Mietzinsforderungen würden daher von zahlreichen Hindernissen abhängen, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht von deren Pfändbarkeit ausgegangen werden könne (act. 6 S. 7).
- 6 - 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde insbesondere gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach Suspensivbedingungen bestehen würden, die der Verarrestierbarkeit der Forderungen entgegen stünden (vgl. act. 2 Rz. 14 und Rz. 17). So seien Forderungen auch dann pfändbar, wenn sie dem Umfange nach bestritten oder noch nicht fällig seien. Der Umstand, dass die exakte Höhe des Mietzinses im strittigen Falle vom Gericht festgelegt werden müsste, ändere nichts am Bestehen eines faktischen Mietvertrages. Die Drittschuldner hätten einen Mietvertrag über einen Mietzins von Fr. 3'500.– unterschrieben, was ihren Willen zum Ausdruck bringe, diesen auch zu bezahlen (act. 2 Rz. 10 ff.). Ebenso liege betreffend die Frage, wer Gläubiger der Mietzinsforderungen sei, keine Suspensivbedingung vor. Die Parteien seien zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft, und dem Beschwerdegegner stehe damit mindestens die Hälfte der Mietzinseinnahmen zu (act. 2 Rz. 16). 5.2. Ist im Mietvertrag die periodische Leistung eines Mietzinses vorgesehen, so stellt der Anspruch des Vermieters auf dieses Entgelt nicht eine im Moment des Vertragsschlusses für die ganze vereinbarte Mietdauer begründete Forderung dar, die bloss hinsichtlich ihrer Fälligkeit in einzelne Raten zerfallen würde. Vielmehr entstehen Mietzinsforderungen mit Ablauf oder Beginn der Zahlungsperiode jeweils von Neuem. Die periodische Neuentstehung der Mietzinsforderung ist dabei durch die Weitergewährung des Gebrauchs der Mietsache bedingt (BGE 41 III 224 E. 2.; BGE 115 III 65 E. 3b). Bei den zu verarrestierenden Mietzinsforderungen handelt es sich somit nicht um bereits bestehende, aber noch nicht fällige Forderungen, sondern um noch gar nicht entstandene, bedingte Forderungen. Als Arrestgegenstand im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG können Forderungen des Schuldners gegenüber einem Dritten verarrestiert werden. Diese können – wenn der Arrestschuldner Wohnsitz im Ausland hat – am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Drittschuldners mit Arrest belegt werden (vgl. BSK SchKG II-STOFFEL, a.a.O., Art. 272 N 48). Verarrestierbar sind jedoch nur diejenigen Vermögenswerte respektive Forderungen, die dem Schuldner gehören, in der Schweiz liegen und pfändbar sind. Die Forderungen müssen verkehrsfähig,
- 7 d.h. übertragbar sein und einen in Geld messbaren Verkehrswert haben (vgl. OGer ZH PS160143 vom 31. Oktober 2016, E. III/4.2.1.). Forderungen sind zwar auch dann pfändbar und damit verarrestierbar, wenn sie vom Drittschuldner (dem Bestand oder Umfange nach) bestritten werden oder noch nicht fällig sind. Davon abzugrenzen sind jedoch bedingte Forderungen, deren Entstehung vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängig ist (vgl. BGE 99 III 52 E. 3, S. 55 f.; 138 III 497 E. 3.4, S. 501). Es ist zwar umstritten, wie es sich mit der Pfändbarkeit von Forderungen verhält, welche unter einer aufschiebenden Bedingung stehen, d.h. deren Existenz und nicht bloss deren Fälligkeit noch nicht sicher ist. Jedoch geht die hiesige Kammer und wohl auch das Bundesgericht davon aus, dass die Pfändbarkeit bzw. die Verarrestierung von Forderungen zuzulassen ist, wenn der Eintritt der Bedingung nahezu sicher erscheint, mit dem Entstehen der Forderung also mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Demgegenüber ist die Pfändbarkeit respektive Verarrestierbarkeit bedingter Forderungen eher zu verneinen, wenn der Bedingungseintritt der Forderung von zahlreichen Hindernissen abhängt oder rein zufällig erscheint (vgl. dazu vertieft OGer ZH PS160143 vom 31. Oktober 2016, E. III/4.2.1.3; BGer 5A_328/2013 vom 4. November 2013, E. 5 mit Hinweisen zur bisherigen, nicht einheitlichen Rechtsprechung). 5.3. Nach dem Gesagten können die behaupteten Mietzinsforderungen des Beschwerdegegners gegenüber den Drittschuldnern dann mit einem Arrest belegt werden, wenn deren Entstehung aufgrund des nahezu sicher erscheinenden Bedingungseintritts als sehr wahrscheinlich erscheint. Die Entstehung der Mietzinsforderung ist vorliegend dadurch bedingt, dass ein entsprechendes Mietverhältnis entsteht bzw. besteht, welches die Drittschuldner zur Leistung von Mietzinsen an den Beschwerdegegner verpflichtet, und dieses Mietverhältnis auch künftig durch den Gebrauch der Mietsache weiterbesteht. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass der Mietvertrag vom 21. September 2024 zwischen dem Beschwerdegegner und den Drittschuldnern gültig zustande gekommen ist (vgl. act. 7/1 Rz. 15). Sinngemäss geht sie aber davon aus, dass die Drittschuldner dennoch ab 1. Januar 2025 in die Mietliegenschaft einziehen werden bzw. eingezogen sind, und somit ein faktisches Mietverhältnis entsteht (vgl. act. 7/1 Rz. 17). Auch die Vorinstanz erwog, es erscheine aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen dem
- 8 - Schreiben der Beschwerdeführerin an die Drittschuldner und dem geplanten Einzugsdatum als wahrscheinlich, dass die Drittschuldner auch tatsächlich in die Mietliegenschaft einziehen werden und damit per Januar 2025 ein Mietverhältnis mit zu entrichtendem Mietzins entstehen werde (vgl. act. 6 S. 6). Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden, wendet sich die Beschwerdeführerin doch mit ihrem an die Drittschuldner gerichteten Schreiben vom 10. Dezember 2024 nicht grundsätzlich gegen deren Einzug in die Mietliegenschaft, sondern informierte sie im Wesentlichen darüber, dass Zahlungen nicht alleine an den Beschwerdegegner geleistet werden könnten (vgl. act. 7/1 Rz. 15, act. 7/3/6). Für die Annahme, die Drittschuldner hätten aufgrund der Intervention der Beschwerdeführerin darauf verzichtet, in die Mietliegenschaft einzuziehen, oder der Beschwerdegegner hätte den Bezug der Mietliegenschaft durch diese verweigert, gibt es keinen Anlass. Damit ist grundsätzlich glaubhaft, dass ab 1. Januar 2025 ein (faktisches) Mietverhältnis besteht und von den Drittschuldnern ein Mietzins geschuldet ist (Art. 253 OR). Der Natur eines Mietverhältnisses als Dauerschuldverhältnis entsprechend und aufgrund des im Mietvertrag vereinbarten frühesten Kündigungstermins im Dezember 2028 (vgl. act. 7/3/5) kann sodann davon ausgegangen werden, dass die Drittschuldner die Mietliegenschaft nicht unmittelbar wieder verlassen werden, die Bedingung des fortwährenden Gebrauchs also weiterhin erfüllt wird und die Mietzinsforderungen somit wiederkehrend (und bis mindestens Ende 2025) entstehen werden. Es ist sodann glaubhaft, dass der Beschwerdegegner aufgrund seines zumindest hälftigen Eigentums sowie des durch ihn abgeschlossenen Mietvertrages an den Mietzinsen (mit-) berechtigt ist (vgl. act. 7/3/2 und act. 7/3/5). Entgegen der Vorinstanz liegt im Umstand, dass die Höhe des Mietzinses sowie die alleinige Berechtigung des Beschwerdegegners an diesem von der Beschwerdeführerin bestritten werden, keine weitere Suspensivbedingung vor, welche die Entstehung der Mietzinsforderungen verhindern würde. Dies führt vielmehr lediglich dazu, dass die zu verarrestierenden Forderungen im Umfang bestritten sind. Wie bereits ausgeführt, können aber auch solche bestrittenen Forderungen gepfändet und verarrestiert werden (vgl. oben E. 5.2.). Die von der Beschwerdeführerin selbst vorgebrachten Vorbehalte stehen somit der Verarrestierung der Mietzinsforderungen nicht entgegen, zumal nicht ersichtlich ist, der Be-
- 9 schwerdegegner könnte überhaupt nicht an den Mietzinsen berechtigt sein, womit es an einer ihm gehörenden Forderung mangeln würde. Ebenso ist unschädlich, dass die Beschwerdeführerin die Höhe des Mietzinses von Fr. 3'500.– bestreitet, und wohl von einem höheren Mietzins auszugehen scheint. Insgesamt ist jedenfalls glaubhaft, dass der Beschwerdegegner von Januar 2025 bis Dezember 2025 Anspruch auf Mietzinszahlungen gegenüber den Drittschuldnern haben wird und somit ein tauglicher Arrestgegenstand vorliegt. 5.4. Da zudem sowohl der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels) als auch die Arrestforderung im Betrag von Fr. 2'322.60 (nicht bezahlte Parteientschädigungen) durch das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. November 2023 sowie den rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2024 rechtsgenügend ausgewiesen sind (vgl. act. 7/1 Rz. 7 und 10, act. 7/3/3 und 7/3/4; ebenso Vorinstanz act. 6 S. 4 f.), ist das Arrestbegehren der Beschwerdeführerin grundsätzlich gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Verarrestierung eines monatlichen Mietzinses von Fr. 3'500.–. Dass der Mietzins zumindest Fr. 3'500.– betragen dürfte, ist aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages glaubhaft (act. 7/3/5). Da der Beschwerdegegner zudem davon auszugehen scheint, dass er am gesamten Mietzins berechtigt ist (vgl. act. 7/1 Rz. 17 und der von ihm alleine abgeschlossene Mietvertrag vom 21. September 2024, act. 7/3/5), rechtfertigt es sich vorderhand, für den Zweck des Arrests antragsgemäss den gesamten monatlichen Mietzins zu verarrestieren. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin die Verarrestierung von Mietzinserträgen von Januar 2025 bis Dezember 2025 im Gesamtbetrag von Fr. 42'000.–, mithin deutlich mehr als die Arrestforderung im Betrag von Fr. 2'322.60. Sie begründete dies vor Vorinstanz mit mutmasslichen Schwierigkeiten bei der Verwertung von strittigen Forderungen (vgl. act. 7/1 Rz. 19 ff.). Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Verwertbarkeit der mutmasslich umstrittenen Forderungen nicht vollends geklärt und die Forderungen des Beschwerdegegners gegenüber den Drittschuldnern werden durch den mit dem Vollzug betrauten Beamten zu schätzen sein (vgl. Art. 276 Abs. 1 SchKG). Es kann damit erst in einem späte-
- 10 ren Zeitpunkt beurteilt werden, ob durch die Verarrestierung von Fr. 42'000.– eine Überverarrestierung vorliegt oder nicht (vgl. dazu BGE 120 III 42, E. 5). Das Betreibungsamt setzt im Übrigen eine Sperrlimite fest und arrestiert bloss so viel, wie es aufgrund seiner Schätzung voraussichtlich zur Befriedigung des Arrestgläubigers samt Zinsen und Kosten als notwendig erachtet (Art. 275 i.V.m. Art. 97 SchKG). Entsprechend ist der Arrest einstweilen im beantragten Umfang zu gewähren, wobei der Dispositionsmaxime entsprechend im Vollzug nicht mehr als Fr. 3'500.– pro Monat bzw. Fr. 42'000.– insgesamt mit Arrest belegt werden können, selbst wenn der Schätzwert davon die Arrestforderung nicht decken sollte. Entgegen dem Arrestbegehren der Beschwerdeführerin ist jedoch nur so viel zu verarrestieren, wie für die Deckung der Arrestforderung samt Kosten und Zinsen notwendig ist (Deckungsumfangsprinzip, Art. 97 i.V.m. Art. 275 SchKG). Der Arrestbefehl wird entsprechend zu begrenzen sein, wovon auch die Beschwerdeführerin auszugehen scheint (act. 7/1 Rz. 21 und Rz. 24). 6. Nach dem Gesagten ist das Arrestgesuch im Sinne der Erwägungen zu bewilligen. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es ist ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars „Arrestbefehl“ zu erteilen. 7. 7.1. Wie von der Beschwerdeführerin begehrt, kommt es zur Ausstellung eines Arrestbefehls. Auch wenn dieser Arrestbefehl auf die Deckung der Arrestforderung samt Zinsen und Kosten zu beschränken ist, ist im Beschwerdeverfahren doch von einem wesentlichen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Da zudem der Beschwerdegegner der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 7.2. Von der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sind auch die erstinstanzlichen Kosten erfasst (act. 6 Dispositiv-Ziffer 2). Für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl sind sodann die Kosten zu erheben, welche die Vorinstanz richtigerweise erhoben hätte (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Diese sind auf
- 11 - Fr. 250.– festzusetzen und von der Beschwerdeführerin zu beziehen. Die Beschwerdeführerin wird die Gebühr aus einem allfälligen Erlös der Arrestgegenstände vorwegnehmen können (vgl. Art. 281 Abs. 2 SchKG). 7.3. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin im Arrestbewilligungsverfahren nicht zu, zumal der Beschwerdegegner nicht angehört wurde. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin aus der Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine Entschädigung ist daher grundsätzlich nicht zuzusprechen. Eine Ausnahme davon rechtfertigt sich nur dort, wo der Staat materiell Gegenpartei ist oder in Fällen qualifizierter Verfahrensfehler (vgl. BGE 139 III 471 E. 3 = Pra 103 (2014) Nr. 28; vgl. auch OGer ZH RU180020 vom 11. Juli 2018, E.4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 7.4. Die Beschwerdeführerin stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihr entsprechendes Gesuch begründet sie hinsichtlich der Notwendigkeit einer Bestellung eines Rechtsbeistandes nur sehr summarisch (vgl. act. 2 Rz. 18). Zu ihren finanziellen Verhältnissen führt sie lediglich aus, sie verfüge nicht über genügend Mittel zur Zahlung von Gerichtsund Anwaltskosten, und ersucht um eine Nachfrist von 20 Tagen (vgl. act. 2 Rz. 19). Weitere Angaben zu ihrem Gesuch macht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit in weiten Teilen unbegründet und unsubstantiiert. Da das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass bei einem unvollständigen Gesuch einer anwaltlich vertretenen Partei keine Nachfrist zur Gesuchsverbesserung anzusetzen ist (vgl. BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021, E. 2.4.; bestätigt in BGer 4A_406/2022 vom 17. Oktober 2022, E. 4.2.; BGE 149 III 67, E. 11.4.3. i.f.; vgl. auch OGer ZH PQ230043 vom 16. August 2023, E. 4), hat es damit sein Bewenden. Das Gesuch ist abzuweisen, soweit es nicht ohnehin aufgrund des Obsiegens der Beschwerdeführerin und den damit verbundenen Kostenfolgen (vgl. E. 7.1. oben) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
- 12 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Dezember 2024 aufgehoben, und es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die Kosten des Arrestbefehls werden auf Fr. 250.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an die Beschwerdeführerin, an das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 6. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, zu erfolgen. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 13 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'322.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: