Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240258-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 19. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Gesuchsteller, Einsprache- und Beschwerdegegner, 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Dezember 2024 (EQ240162)
- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 reichten die Arrestgläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Arrestbegehren gegen den Arrestschuldner, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) mit folgenden Anträgen ein (act. 7/1, S. 2): "1. Es seien sämtliche Vermögensgegenstände des Beklagten und Arrestschuldners, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, lautend (auch) auf den Namen und/oder Nummern und/oder Decknamen des Beklagten und Arrestschuldners, bei der – E._____ AG, Zürich, insbesondere Konto Nr. 1 und/oder unter der Kundennummer 2 zu arrestieren, alles soweit arrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 407'000 nebst Zins zu 5% seit tt.mm.2023 sowie der Kosten. 2. Von der Auferlegung einer Arrestkaution sei abzusehen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten und Arrestschuldners." 1.2. Mit Arrestbefehl vom 2. August 2024 im Verfahrens-Nr. EQ240140-L bewilligte die Vorinstanz den beantragten Arrest (act. 7/8). Das Betreibungsamt Zürich 2 vollzog den Arrest am 5. August 2024 (act. 7/20). 1.3. Mit Eingabe vom 16. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Arrest (act. 7/13) und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 7/13, S. 2): "1. Es sei in Gutheissung der Einsprache der Arrest des Stadtammannund Betreibungsamt Zürich 2 gegen sämtliche Vermögensgegenstände des Schuldners, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotsverträgen und Treuhandverhältnissen, lautend auf den Namen und/oder Nummern und/oder Decknamen des Schuldners,
- 3 insbesondere Konto Nr. 1 bei der E._____ AG, F._____-strasse 3, … Zürich aufzuheben. 2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Einsprachegegner." 1.4. In der Folge wurde das Arresteinspracheverfahren von der Vorinstanz unter einer neuen Verfahrensnummer (Verfahrens-Nr. EQ240162-L) geführt. Mit Verfügung vom 23. August 2024 setzte die Vorinstanz den Beschwerdegegnern Frist zur Stellungnahme an (act. 7/17). Mit Eingabe vom 12. September 2024 nahmen die Beschwerdegegner zur Arresteinsprache innert verlängerter Frist Stellung und stellten folgende Rechtsbegehren (act. 7/23-25; act. 7/25, S. 2): "1. Die Einsprache vom 16. August 2024 sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Arrest im Umfang von CHF 207'000.00 nebst Zins zu 5% seit tt.mm.2023 zu bewilligen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Einsprechers/Arrestschuldners." sowie folgenden prozessualen Antrag: "1. Es sei der Einsprecher zu verpflichten, das Original des vom Einsprecher eingereichten Schenkungsvertrags vom 9. Juni 2022 zu edieren." 1.5. Mit Verfügung vom 18. September 2024 (act. 7/28) wurde der Beschwerdeführer zur Edition des Original des Schenkungsvertrags vom 9. Juni 2022 verpflichtet (act. 7/28). Das Original des Schenkungsvertrags wurde in der Folge mit Eingabe vom 19. September 2024 eingereicht. Den Beschwerdegegnern wurde im Anschluss Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 7/30-32). Mit Eingabe vom 30. September 2024 verzichteten die Beschwerdegegner auf weitere Ausführungen und erklärten, an den Anträgen und der Begründung der Stellungnahme vom 12. September 2024 festzuhalten (act. 7/34). Mit Verfügung vom 4. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegner vom 12. September 2024 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 7/35). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 13. November 2024 dazu Stellung (act. 7/37). Für weitere Einzelheiten des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf die Prozessgeschichte im angefochtenen Entscheid (act. 6, E. 1.1 ff.) sowie die vorin-
- 4 stanzlichen Akten verwiesen. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/39, S. 17 f.): 1. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 2. August 2024, Geschäfts-Nr. EQ240140-L; Arrest-Nr. 4, Betreibungsamt Zürich 2, wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird von den Gesuchstellern bezogen, ist ihnen aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 5'385.– zu bezahlen. 4. [Mitteilung] 5. [Rechtsmittel] 1.6. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2024 im Verfahren Nr. EQ240162-L / U und der bewilligte Arrest-Nr. 4 vollständig aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegner." Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und die Prozessleitung delegiert (act. 9). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 10 und 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-40c). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner kann daher verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdegegnern ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. 2. Prozessuales 2.1. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Arresteinspracheentscheid. Solche Entscheide können unabhängig von ihrem Streitwert nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 271–281 SchKG i. V. m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 und Art. 319 lit. a ZPO). Arrestentscheide ergehen im summa-
- 5 rischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen soll, inwieweit der angefochtene Entscheid unrichtig sei (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 321 N 13 f.). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Eine Rechtsmittelinstanz kann die Prüfung des angefochtenen Entscheides auf die Beanstandung der Parteien beschränken. Sie muss daher den erstinstanzlichen Entscheid nicht losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in den Rechtsschriften von sich aus auf alle möglichen Mängel hin untersuchen. Vorbehalten bleiben einzig offensichtliche Mängel, die von Amtes wegen auch ohne Rüge zu beheben sind (OGer ZH vom 28. Oktober 2024, PS230185, E. 2.1; OGer ZH vom 19. September 2023, PS230129, E. 2.7; BGE 142 III 413, E. 2.2.4; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 57 ZPO N 6). Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid können vor Beschwerdeinstanz – im Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) geltend gemacht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden und soweit es sich dabei entweder um echte Noven handelt oder um solche, die zwar vor dem Einspracheentscheid entstanden sind, die aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO analog; BGE 145 III 324, E. 6.6; ebenso OGer ZH, PS230212 vom 23. Januar 2024 E. 2.2.). 2.3. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 19. Dezember 2024 wurde fristgerecht (vgl. hierzu act. 7/40b) sowie schriftlich und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit – abgesehen von einer nachfolgend zu thematisie-
- 6 renden Rüge, bei welcher die Begründungsanforderungen nicht erfüllt wurden (vgl. nachfolgend, E. 4.1.) – grundsätzlich einzutreten. 3. Sachverhalt, Parteivorbringen und vorinstanzlicher Entscheid 3.1. Dem Arrest liegt im Wesentlichen folgender, im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten gebliebener, Sachverhalt zugrunde: Bei den Beschwerdegegnern handelt es sich um die gesetzlichen Erben der am tt.mm.2023 verstorbenen G._____ (nachfolgend Erblasserin, act. 6, E. 3.1; act. 7/1, Rz. 10; act. 7/27/1). Der Beschwerdeführer ist der geschiedene zweite Ehemann der Erblasserin. Er war mit der Erblasserin über 40 Jahre verheiratet (act. 6, E. 3.2 und E. 4; act. 7/1, Rz. 11; act. 7/3/10). Er ist mit den Beschwerdegegnern nicht verwandt (act. 6, E. 3.2; act. 7/1, Rz. 11). Mit Kaufvertrag vom 23. September 2021 verkauften die damaligen Eheleute ein von ihnen in Miteigentum zu gleichen (ideellen) Anteilen gehaltenes Grundstück in H._____ (Deutschland) zu einem Kaufpreis von EUR 9'250'000.00 (act. 6, E. 4; act. 7/1, Rz. 14 f.; act. 7/3/2, Ziff. I und II. § 1). Das Grundstück war nicht hypothekarisch belastet (act. 7/1, Rz. 15; act. 7/3/2, Ziff. I). Die Kaufpreiszahlung wurde am 8. März 2022 auf ein von den Eheleuten gemeinsam gehaltenes Konto bei der I._____ SA einbezahlt (act. 6, E. 4; act. 7/1, Rz. 16; act. 7/3/3) und von dort am 10. März 2022 nahezu vollständig auf ein gemeinsames Konto der Eheleute bei der E._____ AG überwiesen (act. 6, E. 4; act. 7/1, Rz. 20; act. 7/3/3). Am 15. März 2022 wurden von dem besagten, gemeinsamen Konto EUR 9'249'530.02 auf ein allein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto bei der E._____ AG mit der Bezeichnung "1" überwiesen (act. 6, E. 4; act. 7/1, Rz. 20-22; act. 7/3/4-6). Ebenfalls im März 2022 reichten die Erblasserin und der Beschwerdeführer dem Kreisgericht St. Gallen ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 6, E. 4; act. 7/3/7 und act. 7/3/8). In der Folge wurde die Ehe durch das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 27. Mai 2022 geschieden und die Vereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen genehmigt (act. 6, E. 4; act. 7/1, Rz. 27; act. 7/3/10 S. 3 f.). Die Scheidungskonvention sah vor, dass die Ehefrau vom
- 7 - Ehemann einen güterrechtlichen Ausgleich von Fr. 400'000.– erhalte, der in monatlichen Raten à Fr. 4'000.– zu bezahlen sei. Falls der güterrechtliche Ausgleichsbetrag beim Ableben der Ehefrau noch nicht ganz beglichen worden sein sollte, sah die Scheidungskonvention vor, dass ein noch offener Betrag in die Erbmasse der Erblasserin fallen würde (act. 7/1, Rz. 24-26; act. 7/3/10, S. 3). Ferner sah die Scheidungskonvention vor, dass der Beschwerdeführer der Erblasserin nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 5'000.– sowie die Krankenkassenprämien von aktuell monatlich Fr. 2'000.– zu bezahlen habe (act. 7/1, Rz. 24-26; act. 7/3/10). Am tt.mm.2023 starb die Erblasserin (act. 7/27/1). Die Nachlassaktiven der Erblasserin per Todestag wurden mit Fr. 34'000.– bewertet (act. 6, E. 4; act. 7/1, Rz. 12). 3.2. Zur Begründung ihres Arrestbegehrens vom 24. Juli 2024 beriefen sich die Beschwerdegegner hinsichtlich der Arrestforderung auf eine ausstehende Zahlung für den Unterhalt für den Monat April 2023 von Fr. 7'000.– und darauf, dass die Ausgleichszahlung aus Güterrecht von Fr. 400'000.– noch ausstehend und daher in die Erbmasse gefallen sei (act. 7/1, Rz. 24, 26 ff., 33 f.; act. 7/8). Als Forderungsurkunde nannten die Beschwerdegegner den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 27. Mai 2022 (act. 7/1, Rz. 24, 26 ff., 36 ff.; act. 7/3/10). 3.3. In seiner Einsprache gegen den von der Vorinstanz gestützt auf das Arrestbegehren der Beschwerdegegner bewilligten Arrest machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass der Arrest nicht hätte bewilligt werden dürfen, da keine fälligen Forderungen vorhanden seien (act. 7/13, Rz. 6 ff.). Bei den aus den von den Beschwerdegegnern eingereichten Kontoauszügen ersichtlichen Gutschriften von monatlich Fr. 2'000.– handle es sich nicht um die Zahlung der Krankenkassenprämien, sondern um freiwillige, zusätzliche Unterhaltszahlungen. Die Krankenkassenprämien seien jeweils direkt an den Krankenversicherer geleistet worden. Die als Arrestforderung genannte, fehlende Unterhaltszahlung für den Monat April 2023 sei somit vom Einsprecher durch freiwillige zusätzliche Unterhaltszahlungen in den letzten drei Monaten vorbezahlt und damit getilgt worden. Darüber hinaus sei die Unterhaltszahlung beglichen worden, indem der Be-
- 8 schwerdeführer die Miete der Erblasserin bezahlt habe (act. 7/13, Rz. 7). Die Forderung aus Güterrecht bestehe ebenfalls nicht, da die Erblasserin mit Schenkungsvertrag vom 9. Juni 2022 als Schenkerin vollumfänglich zu seinen Gunsten auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 400'000.– gemäss Scheidungsurteil vom 27. Mai 2022 verzichtet habe (act. 7/13, Rz. 8; act. 7/16/4). 3.4. In ihrer Stellungnahme vom 12. September 2024 bestritten die Beschwerdegegner die Echtheit des Schenkungsvertrags vom 9. Juni 2022 und beantragten die Edition des Originals der Schenkungsurkunde (act. 7/25, S. 2 und Rz. 20). Sodann beriefen sie sich in diesem Zusammenhang darauf, dass, soweit die Erblasserin tatsächlich gültig zu Lasten der gesetzlichen Pflichtteilserben bzw. zugunsten des Arrestschuldners auf den güterrechtlichen Ausgleichsanspruch verzichtet habe, ein gesetzlicher Herabsetzungsanspruch bestehe. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens seien offensichtlich falsche Angaben gegenüber dem Scheidungsgericht gemacht worden. Es sei naheliegend, dass die Erblasserin auf einen ihr zustehenden, wesentlich grösseren Anspruch aus Güterrecht verzichtet habe, weil sie den Beschwerdeführer gegenüber ihren Nachkommen begünstigen und das Pflichtteilsrecht ihrer Nachkommen habe umgehen wollen. Ein entsprechendes Verfahren sei bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt J._____. Da noch weitere Herabsetzungsansprüche aus Schenkungen der Erblasserin im Raum stünden, sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Schenkung ihres güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs an den Beschwerdeführer vollständig herabzusetzen sei. Eventualiter sei der Arrest im Umfang von Fr. 200'000.– aufrecht zu erhalten (act. 7/25, Rz. 12 f., 20 ff.). Ferner bestritten die Beschwerdegegner, dass die von ihnen geltend gemachte, ausstehende Unterhaltszahlung bereits vorbezahlt bzw. abgegolten worden sei und beantragten auch diesbezüglich die Aufrechterhaltung des Arrestes (act. 7/25, Rz. 16 ff., Rz. 32). 3.5. In seiner Stellungnahme vom 13. November 2024 (act. 7/37) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Voraussetzung des Bestands einer Arrestforderung aus Pflichtteilsverletzung seien nicht erfüllt (act. 7/37, Rz. 3.1). Hinsichtlich der eventualiter beantragten Arrestforderung von
- 9 - Fr. 200'000.–, welche auf einer möglichen Pflichtteilsverletzung beruhe, handle es sich nicht um eine bestehende und fällige Forderung. Die angebliche Pflichtteilsverletzung sei eine zukünftige, hypothetische und damit ungewisse Forderung, welche erst noch prozessual durchgefochten werden müsse. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sage noch nichts über den Bestand und die Fälligkeit des angeblich verletzten Pflichtteilsanspruchs aus. Zudem sei die mutmassliche Pflichtteilsverletzung vor dem Friedensrichteramt J._____ nur von der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemacht worden. Der Eventualantrag beziehe sich damit einzig und allein auf die Beschwerdegegnerin 1 und nicht wie die Arrestforderung mit dem Hauptantrag auf sämtliche Beschwerdegegner. Eine Arrestforderung aus dem Schenkungsvertrag vom 9. Juni 2022 bestehe bis zum Zeitpunkt in dem darüber ein gerichtliches Urteil gefällt worden und in Rechtskraft erwachsen sei, nicht (act. 7/37, Rz. 3.1/1-4, Rz. 3.4/13-16). Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegner hätten sich zunächst auf Ansprüche aus Güterrecht und Unterhaltsleistung berufen. Da neu eine angebliche Pflichtverletzung geltend gemacht werde, liege eine unzulässige Klageänderung vor. Der Eventualantrag der Beschwerdegegner sei auch aus diesem Grund abzuweisen (act. 7/37, Rz. 3.2/5-7). Sodann bestritt der Beschwerdeführer, dass die Vermögensverhältnisse bei der Scheidungsvereinbarung vom 27. Mai 2022 falsch, bewusst unwahr und zu Ungunsten der Erblasserin dargestellt worden seien. Die Scheidungsvereinbarung sei rechtskräftig, wahr und vom damaligen gemeinsamen Willen getragen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdegegner seien für die Beurteilung des Arrestgesuchs irrelevant. Die Erblasserin habe mit gültigem Schenkungsvertrag vom 9. Juni 2022 freien Willens auf ihren güterrechtlichen Anspruch verzichtet, weshalb dieser nicht Teil ihrer Erbmasse geworden sei. Entsprechend bestehe keine Forderung und könne auch keine Fälligkeit eintreten (act. 7/37, Rz. 3.3/8-10, Rz. 3.4/13-16). Sodann machte der Beschwerdeführer nochmals geltend, die angeblich fehlende Unterhaltszahlung sei vollständig mit Vorauszahlungen beglichen worden (act. 7/37, Rz. 3.3/11-12, Rz. 3.3/17). Die Arrestforderungen seien weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft gemacht und der provisorisch gelegte Arrest umgehend und vollumfänglich aufzuheben (act. 7/37, Rz. 4/18 ff.).
- 10 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren wird – soweit für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3.6. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids vom 5. Dezember 2024 im Wesentlichen aus, die güterrechtliche Forderung sei mit dem Tod der Erblasserin kraft Gesetzes auf die Beschwerdegegner als gesetzliche Erben der Erblasserin übergegangen. Da der Betrag unbestrittenermassen noch nicht geleistet worden sei, seien der Bestand und die Fälligkeit der güterrechtlichen Ausgleichsforderung von Fr. 400'000.– grundsätzlich glaubhaft gemacht (act. 6, E. 6.2.1.1). Hieran ändere auch der vom Beschwerdeführer angeführte Einwand, die güterrechtliche Forderung sei infolge Schenkung mittels Schenkungsvertrags vom 9. Juni 2022 (act. 7/31/1) untergegangen, nichts. Zwar sei entgegen der diesbezüglichen Bestreitung der Beschwerdegegner von der Echtheit des Schenkungsvertrags auszugehen. Da die Schenkung innerhalb von fünf Jahren vor dem Tod der Erblasserin getätigt worden sei, unterliege sie aber unabhängig vom Nachweis einer Umgehungsabsicht der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB (act. 6, E. 6.2.1.2 ff.). Ferner erwog die Vorinstanz, die Erblasserin sei weniger als fünf Jahre vor ihrem Tod zusammen mit dem Beschwerdeführer Miteigentümerin einer Liegenschaft gewesen, die am 23. September 2022 für EUR 9'250'000.– verkauft worden sei. Der Anteil der Erblasserin an dem Verkaufserlös, der am 8. März 2022 auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten überwiesen worden sei, habe sich auf ein Vielfaches von Fr. 400'000.– belaufen. In der Folge sei der Kauferlös auf ein einzig auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto transferiert worden, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei. Hieraus erhelle, dass sich die Erblasserin ihres Anteils am Verkaufserlös innert fünf Jahren vor ihrem Tod entäussert habe. Dies zumal sie in der Scheidungskonvention als Vermögen nur die künftige Güterrechtszahlung des Beschwerdeführers angegeben habe, wobei der Beschwerdeführer in der Scheidungskonvention nach Abzug der Güterrechtszahlung von Fr. 400'000.– ein Vermögen von Fr. 1'000'000.– deklariert habe. Aufgrund der derzeitigen Sachlage sei daher glaubhaft, dass der
- 11 - Pflichtteil der Beschwerdegegner am Nachlass der Erblasserin mehr als Fr. 400'000.– betrage (act. 6, E. 6.2.1.8 f.). Die Vorinstanz erwog ferner, dem Argument des Beschwerdeführers, die geltend gemachte Arrestforderung sei nicht glaubhaft, da im jetzigen Zeitpunkt weder eine Pflichtteilsverletzung noch der tatsächliche Bestand der Arrestforderung rechtkräftig festgestellt sei, könne in Anbetracht der ex tunc eingreifenden Wirkungen eines Herabsetzungsurteils nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf Rückleistung der Schenkung aus Herabsetzung sei unter der Voraussetzung eines rechtskräftigen gutheissenden Urteils bereits mit dem Tod der Erblasserin fällig geworden (act. 6, E. 6.2.1.11 f.). Auch könne daraus, dass in der eingereichten Vorladung und Verschiebungsanzeige des Schlichtungsverfahrens lediglich die Beschwerdegegnerin 1 aufgeführt werde, nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegner 2 und 3 würden auf die Geltendmachung ihrer – auch zukünftigen – Ansprüche verzichten. Es stehe ihnen somit frei, als einfache Streitgenossenschaft zusammen gegen den Beschwerdeführer vorzugehen (act. 6, E. 6.2.1.12). Auch eine unzulässige Klageänderung liege nicht vor, da sich die Beschwerdegegner zwar anstelle der Scheidungsvereinbarung auf eine Pflichtteilsverletzung beriefen, sich hierfür aber auf den bereits dem Arrestgesuch zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, insbesondere den Verkauf der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft für EUR 9'250'000.– im Jahr 2022 abstützten (act. 6, E. 6.2.1.14). Der Bestand und die Fälligkeit der geltend gemachten Forderung über Fr. 400'000.– sei daher nach wie vor glaubhaft. Hinsichtlich der Unterhaltsforderung von Fr. 7'000.– verwarf die Vorinstanz zunächst den Einwand des Beschwerdeführers, er habe die gemäss Scheidungsvereinbarung geschuldeten Krankenkassenprämien der Erblasserin jeweils direkt an den Versicherer bezahlt und die Unterhaltsforderung für den Monat April 2023 in den letzten drei Monaten durch drei freiwillige zusätzliche Unterhaltszahlungen von Fr. 2'000.– vorausbezahlt (act. 7/13, Rz. 7). Namentlich erwog die Vorinstanz hierzu, aus dem von den Beschwerdegegnern eingereichten Kontoauszug der Erblasserin gehe hervor, dass der Beschwerdeführer der Erblasserin im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 27. Februar 2023 jeweils monatlich Fr. 2'000.– und
- 12 - Fr. 5'000.– überwiesen habe (act. 7/3/12). Diese Beträge entsprächen den gemäss der Scheidungsvereinbarung geschuldeten Beträgen. Es liege damit nahe, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm monatlich überwiesenen Fr. 2'000.– seiner Verpflichtung zur Zahlung der Krankenkassenprämien nachgekommen sei und es sich entgegen seiner Darstellung nicht um freiwillige Zahlungen gehandelt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer für seine Behauptung, er habe die Krankenkassenprämien der Erblasserin jeweils direkt bezahlt, keinen Beleg ins Recht gelegt, obwohl ihm dies leicht möglich gewesen wäre (act. 6, E. 6.2.2.2). Auch den zusätzlichen Einwand des Beschwerdeführers, die Unterhaltsforderung für den Monat April 2023 sei beglichen worden, indem der Beschwerdeführer Mietzinszahlungen für die Erblasserin geleistet habe (act. 7/13, Rz. 7), verwarf die Vorinstanz. Sie erwog in diesem Zusammenhang, aus der Scheidungsvereinbarung ergebe sich nicht, dass die Mietzinse Teil des Ehegattenunterhalts seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Mietzinse zusätzlich zu den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen und nicht aufgrund der Scheidungsvereinbarung geleistet worden seien. Der Beschwerdeführer habe ausserdem nur Zahlungsbelege der Monate April bis Oktober 2022 eingereicht und nicht diejenigen des fraglichen Monats April 2023. Ohnehin könnten Unterhaltsansprüche, die zum Unterhalt der Gläubigerin und ihrer Familie unbedingt erforderlich seien, nicht wider den Willen der Gläubigerin durch Verrechnung getilgt werden (Art. 125 Ziff. 2 OR). Eine solche Einwilligung der Erblasserin werde weder behauptet noch urkundlich untermauert. Die Verrechnungseinrede helfe dem Beschwerdeführer somit nicht weiter (act. 6, E. 6.2.2.1 f.). Im Ergebnis kam die Vorinstanz zum Schluss, die Arrestvoraussetzungen erschienen auch unter Berücksichtigung der Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 2. August 2024 unverändert als gegeben, und wies die Einsprache ab. 4. Beurteilung der Beschwerde 4.1.
- 13 - 4.1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Erbengemeinschaft der Erblasserin den Arrest gegen den Beschwerdeführer für Forderungen des Nachlasses verlangt habe. Deshalb hätten alle gesetzlichen Erben als notwendige Streitgenossen geklagt. Für die Herabsetzung, auf die das angefochtene Urteil nun abstütze, seien aber die pflichtteilsgeschützten Erben aktivlegitimiert. Die Parteien seien somit nicht identisch. Der vorliegende Arrest könne daher nicht als Sicherheit von (zukünftigen) Herabsetzungsansprüchen im Umfang von Fr. 400'000.– dienen (act. 2, Rz. 7). 4.1.2. Auf die Rüge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander zu setzen. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, bei den Beschwerdegegnern handle es sich um die Nachkommen der Erblasserin und damit um pflichtteilsgeschützte Erben (act. 6, E. 6.2.1.6). Mit seinem Vorbringen, die Parteien des Arrest- und Herabsetzungsverfahrens seien nicht identisch, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die vorinstanzliche Erwägung, die Beschwerdegegner 1-3 seien pflichtteilsgeschützte Nachkommen der Erblasserin, unzutreffend wäre. Denn zur Herabsetzungsklage ist jeder pflichtteilsgeschützte Erbe einzeln oder mehre Erben als einfache Streitgenossenschaft aktivlegitimiert (PraxKomm-Erbrecht-HRUBESCH-MILLAUER, 5. Aufl. 2023, Vorb. zu Art. 522 ff. ZGB, N 5). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. act. 6, E. 6.2.1.12), kann daher aus dem Umstand, dass bei Erlass des angefochtenen Entscheids lediglich von der Beschwerdegegnerin 1 eine Herabsetzungsklage anhängig gemacht worden war, nicht abgeleitet werden, die Beschwerdegegner 2 und 3 würden auf die Geltendmachung ihrer – auch zukünftigen – Ansprüche verzichten. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es habe den Beschwerdegegnern freigestanden, im vorliegenden Arrestverfahren als einfache Streitgenossenschaft zusammen gegen den Beschwerdeführer vorzugehen (act. 6, E. 6.2.1.12), ist daher nicht zu beanstanden. Im Ergebnis ist auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einzutreten. Wäre darauf einzutreten, wäre die Rüge aus den genannten Gründen unbegründet.
- 14 - 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer moniert sodann, die Vorinstanz halte in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Entscheids (act. 6, S. 4 ff.) fälschlicherweise fest, der Kauf des Grundstücks in H._____ im Jahr 2002 sei zu einem grossen Teil aus dem geerbten Vermögen der Erblasserin finanziert worden. Dies sei durch die Beschwerdegegner ohne entsprechende Beweisofferte lediglich behauptet worden und werde ausdrücklich bestritten (act. 2, Rz. 10). Sodann sei auch die Feststellung des Sachverhalts in E. 6.2.1.8 des angefochtenen Entscheids fehlerhaft und werde bestritten. Die Liegenschaft in H._____ habe zum Eigengut des Beschwerdeführers gehört, weshalb die Erblasserin keinen Anteil am Verkaufserlös der Liegenschaft gehabt habe. Der Verkaufserlös der Liegenschaft falle daher nicht in die Erbmasse (act. 2, Rz. 10). 4.2.2. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder die Behauptung der Beschwerdegegner, das Grundstück in H._____ im Jahr 2002 sei zu einem grossen Teil aus dem geerbten Vermögen der Erblasserin finanziert worden (vgl. act. 7/1, Rz. 14), bestritten, noch die Behauptung aufgestellt, die Liegenschaft habe zu seinem Eigengut gehört. Beide Aspekte betreffen Tatsachenvorgänge aus der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids. Es handelt sich somit um unechte Noven, welche im Beschwerdeverfahren nur unter der Voraussetzung gehört werden können, dass sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. hierzu E. 2.2). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Ausführungen der Beschwerdegegner zur Finanzierung des Grundstücks in H._____ bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu bestreiten bzw. die Behauptung, die Liegenschaft habe zu seinem Eigengut gehört, bereits im vorinstanz-lichen Verfahren aufzustellen. Damit sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers verspätet und haben im Rechtsmittelverfahren unberücksichtigt zu bleiben. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hat im Rechtsmittelverfahren Bestand. In der Konsequenz ist auch für das Rechtsmittelverfahren davon auszugehen, dass der Erblasserin ein Anteil am Verkaufserlös der Liegenschaft in H._____ zugestanden hätte.
- 15 - 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die vorinstanzliche Feststellung in E. 6.2.1.12 des angefochtenen Entscheids (act. 6), wonach der Anspruch auf Rückleistung der Schenkung bzw. des Verkaufserlöses der Liegenschaft aus Herabsetzung unter Voraussetzung eines rechtskräftigen gutheissenden Urteils bereits mit dem Tod der Erblasserin fällig geworden sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien die Arrestvoraussetzungen weder hinsichtlich der Schenkung von Fr. 400'000.– aus güterrechtlicher Auseinandersetzung noch hinsichtlich des Verkaufserlöses der Liegenschaft gegeben (act. 2, Rz. 14). Indem möglicherweise ein Herabsetzungsanspruch vorliege, seien zur Zeit weder Bestand noch Fälligkeit einer arrestierbaren Forderung (recte: gemeint wohl Arrestforderung) gegeben. Die Vorinstanz versuche in unzulässiger Rechtsanwendung über die Wirkung einer allfälligen gutzuheissenden Herabsetzungsklage auf den Todestag der Erblasserin (ex tunc) die Fälligkeit einer zukünftigen Forderung der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. Eine rein hypothetische Annahme der Vorinstanz über ein hypothetisches, zukünftiges Urteil vermöge den von Art. 272 SchKG geforderten Nachweis einer fälligen Forderung nicht zu erbringen. Ein potenzieller Herabsetzungsanspruch könne nicht mit einer fälligen Forderung im Sinne eines Leistungsanspruches aus einem rechtskräftigen Urteil gleichgesetzt werden. Die Herabsetzung entspreche einer Gestaltungsklage, sodass der Anspruch auf Herabsetzung erst im Zeitpunkt des Herabsetzungsurteils entstehe. Erst mit der Leistungsklage, die gestützt auf das Herabsetzungsurteil erhoben werden könne, könne der pflichtteilsberechtigte Kläger die Forderung ex tunc bzw. rückwirkend auf den Erbgang durchsetzen. Deshalb werde empfohlen, die Herabsetzungsklage mit einer Leistungsklage zu verbinden. Vorliegend basiere die Herabsetzungsklage der Beschwerdegegnerin 1 vom tt.mm.2023 somit auf keiner fälligen Forderung. Eine solche entstehe erst mit dem Herabsetzungs-, mithin Gestaltungsurteil. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, wenn sie behaupte, dass die Forderung bereits im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin fällig sei, obwohl die Voraussetzungen für die ex tunc Wirkung gemäss der von der Vorinstanz unvollständig zitieren Rechtsprechung noch nicht gegeben seien. Der von der Vorinstanz zitierte BGE 102 II 329 führe ausdrücklich aus, dass das
- 16 - Recht zur Anhebung der Herabsetzungsklage nicht mit dem Rückleistungsanspruch identisch sei und der Leistungsanspruch erst mit der Rechtskraft des Herabsetzungsurteils entstehe. Selbst wenn es zuträfe, dass den Erben die Möglichkeit einer Herabsetzungsklage offenstehe, lasse sich daraus noch keine Forderung in einer bestimmten Höhe festlegen und es fehle wiederum an der Fälligkeit. Die Voraussetzungen für einen Arrest seien demnach nicht gegeben (act. 2, Rz. 13 f.). 4.3.2. Auch diese Rügen dringen nicht durch: Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass die Arrestgewährung die Glaubhaftmachung des Bestands und der Fälligkeit einer Arrestforderung voraussetzt (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Auch trifft es zu, dass das Bundesgericht in BGE 102 II 329, E. 2 ausführte, das Recht zur Anhebung der Herabsetzungsklage sei mit dem Rückleistungsanspruch nicht identisch und der Leistungsanspruch entstehe erst mit der Rechtskraft des Herabsetzungsurteils (act. 2, Rz. 14). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht dies der Arrestlegung vorliegend aber nicht entgegen. Denn ein Herabsetzungsanspruch, der im Falle seiner Gutheissung ex tunc bzw. rückwirkend per Todestag der Erblasserin als bestehend und fällig anzusehen wäre, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit einer gewöhnlichen, erst zukünftig fällig werdenden Forderung gleichgesetzt werden. Die Frage, ob ein glaubhaft gemachter Herabsetzungsanspruch bereits vor dem gutheissenden Herabsetzungsurteil die Voraussetzung einer sicherzustellenden Arrestforderung erfüllen könne, war im Übrigen bereits Gegenstand gerichtlicher Beurteilung. Sie wurde vom Kantonsgericht Graubünden mit nachvollziehbarer Begründung bejaht (vgl. KGer GR, KSK 12 35 vom 3. August 2012, E. II.4.c, wobei die Herabsetzungsklage im Rahmen der Arrestprosequierung erfolgte, vgl. Buchstabe L. der Sachverhaltsdarstellung) und im anschliessenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt (vgl. BGer 5A_639/2012 vom 5. Dezember 2012). Auch im Schrifttum wird mit Verweis auf die vorgenannte Rechtsprechung vertreten, ein erbrechtlicher Rückforderungsanspruch könne als Arrestforderung glaubhaft gemacht werden (vgl. OFK SchKG, 20. Aufl. 2020, Art. 271 SchKG N 24). Davon, dass das Vorgehen der Vorinstanz Art. 271 Abs. 1 SchKG sowie Lehre und Rechtsprechung widerspreche, wie es der Beschwerdeführer behauptet (vgl. act. 2, Rz. 17), kann somit
- 17 keine Rede sein. Das Urteil der Vorinstanz ist damit, auch wenn im Arrestverfahren eine strenge Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen angezeigt sein mag (so der Beschwerdeführer in act. 2, Rz. 17), nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten muss auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Voraussetzung der Fälligkeit gemäss Art. 271 Abs. 2 SchKG entfalle lediglich bei mangelndem festem Wohnsitz oder bei Beiseiteschaffung von Vermögenswerten (act. 2, Rz. 8), mangels Entscheidrelevanz nicht eingegangen werden. 4.4. Zu keinem anderen Ergebnis führt das Vorbringen des Beschwerdeführers, es lasse sich aus dem Umstand, dass den Erben die Möglichkeit einer Herabsetzungsklage offen stehe, keine Forderung in bestimmter Höhe ableiten. Denn für das vorliegende Arrestverfahren ist lediglich entscheidend, dass eine Arrestforderung von Fr. 400'000.– glaubhaft gemacht wurde. Dies bejahte die Vorinstanz unter Berücksichtigung einer möglichen Herabsetzung der güterrechtlichen Forderung von Fr. 400'000.– einerseits und der Kaufpreiszahlung von EUR 9'250'000.– aus dem Verkauf der Liegenschaft in H._____ im Jahr 2021 andererseits zu Recht. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung einer Arrestforderung über Fr. 400'000.– ist damit erfüllt.
- 18 - 4.5. 4.5.1. Hinsichtlich der Unterhaltsforderung von Fr. 7'000.– macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe davon aus, dass es sich nicht um freiwillige Zahlungen gehandelt habe, wobei ein von den Beschwerdegegnern eingereichter Kontobeleg für die Glaubhaftmachung genügt habe. Der Beschwerdeführer reicht einen Kontoauszug der K._____ Kantonalbank vom 1. August 2021 bis 26. Dezember 2022 (act. 5/4) ein, aus welchem nach Auffassung des Beschwerdeführers hervorgehe, dass er sowohl vor als auch nach der Scheidung vom 27. Mai 2022 einen Betrag von Fr. 7'000.– überwiesen habe. Am 3. August 2022 sei dieser Betrag erstmals in zwei gleichzeitige Überweisungen von Fr. 5'000.– und Fr. 2'000.– aufgeteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sicherstellen wollen, dass im Auszug des Kontos die im Scheidungsurteil festgelegte Summe von Fr. 5'000.– ersichtlich sei (act. 2, Rz. 15 f.). 4.5.2. Der vom Beschwerdeführer neu eingereichte Kontobeleg der K._____ Kantonalbank datiert vom 26. Dezember 2022 und betrifft den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 26. Dezember 2022 (act. 5/4). Es handelt sich dabei um ein unechtes Novum. Dasselbe gilt für die Erläuterung des Beschwerdeführers, weshalb er ab 3. August 2022 dazu übergegangen sein will, statt einer Überweisung von Fr. 7'000.– jeweils zwei Überweisungen zu Fr. 2'000.– und Fr. 5'000.– zu tätigen. Nachdem der Beschwerdeführer keine Ausführungen dazu macht, weshalb er dieses Beweismittel und diese Behauptung bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können (vgl. hierzu E. 2.2), müssen sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben. Abgesehen davon wäre aber auch nicht ersichtlich, inwiefern die nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet wären, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Es kann daher auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 3.6). 4.6. Im Ergebnis ist die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 19 - 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 407'000.– ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 2'500.– festzusetzen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 5.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen 1, 3 und 4 (act. 2, 4, 5/3 und 5/4), an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 20 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 407'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 20. Februar 2025