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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.01.2025 PS240252

14 janvier 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·906 mots·~5 min·2

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240252-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 14. Januar 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. Dezember 2024 (EK240384)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 3. Dezember 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 859.20 nebst Zins zu 5 % seit 26. Februar 2024, zuzüglich Zins von CHF 17.60, Spesen von CHF 200.– sowie Betreibungskosten von CHF 166.40 (Total damit CHF 1'276.25, act. 10). 2. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 (Datum Poststempel) erhob der Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Dezember 2024. Er beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2; zur Rechtzeitigkeit s. act. 11/10/2). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt (act. 8). Zudem wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er innert Rechtsmittelfrist seine Beschwerde im Sinne der Erwägungen ergänzen könne, und ihm Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten. Der Vorschuss ging fristgerecht am 19. Dezember 2024 ein (act. 12). Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 ergänzte der Schuldner schliesslich seine Beschwerde innert Rechtsmittelfrist (act. 13). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 11/1-11). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. 4. Nach wie vor ist nicht belegt, dass der Schuldner die Konkursforderung von CHF 1'276.25 getilgt hat: Bereits in der Verfügung der Kammer vom 17. Dezember 2024 wurde erwogen, dass die (versuchte) Überweisung an das Betreibungsamt von CHF 1'243.20 nicht ausgereicht hätte, die gesamte Konkursforde-

- 3 rung zu tilgen. Ferner wurde der Schuldner in der Verfügung der Kammer vom 17. Dezember 2024 unter Verweis auf Art. 174 Abs. 2 SchKG darauf hingewiesen, dass der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt werden kann (act. 8 E. 3.1.). Selbst wenn damit die Behauptung des Schuldners, er habe davor (am 12. Dezember 2024) seitens des Obergerichts telefonisch die Mitteilung erhalten, man könne keine Zahlung machen (act. 2 Rz. 10), zutreffen würde, hätte der Schuldner spätestens mit Zustellung der Verfügung vom 17. Dezember 2024 wissen müssen, dass eine Hinterlegung möglich ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der – anwaltlich vertretene – Schuldner innert der noch mehrere Tage laufenden Rechtsmittelfrist dies nicht nachholte. Schliesslich liegt nach wie vor kein Beleg des Konkursamts vor, wonach die Überweisung von CHF 500.– an dieses die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung decken würde (vgl. bereits dahingehend act. 8 E. 3.2. 1. Absatz i.f.). Es blieb auch völlig unklar, weshalb eine solche Bestätigung nicht habe eingeholt werden können (vgl. act. 2 Rz. 14 und act. 13 Rz. 5), hat das Konkursamt dies in seiner Mail vom 10. Dezember 2024 an den Schuldner doch gerade in Aussicht gestellt (act. 5/2 Mitte). Dass es dem Schuldner in der jetzigen Situation "schlicht nicht möglich" sei, eine Tilgung, Hinterlegung oder einen Gläubigerverzicht nachzuweisen (act. 13 Rz. 7), ist damit nicht glaubhaft. Es liegt kein gesetzlicher Konkurshinderungsgrund vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners braucht damit nicht eingegangen zu werden. 5. Der Schuldner ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid-

- 4 gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 13, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Thalwil, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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