Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 16.12.2024 PS240242

16 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·438 mots·~2 min·2

Résumé

Einvernehmliche Schuldenbereinigung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240242-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 16. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend einvernehmliche Schuldenbereinigung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Nachlasssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. November 2024 (EC240006)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 22. November 2024 wies das Einzelgericht in Nachlasssachen des Bezirksgerichts Horgen das Gesuch des Beschwerdeführers um Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung ab (act. 5 [Aktenexemplar]). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 14). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Gestützt auf Art. 334 Abs. 4 SchKG i.V.m. Art. 295c Abs. 1 SchKG kann der Schuldner den Entscheid des Nachlassgerichts mit Beschwerde nach ZPO anfechten. Die Beschwerdefrist beträgt, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids angegeben, zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Sie beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheides zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 25. November 2024 zugestellt (act. 6/14). Die Beschwerdefrist begann folglich am 26. November 2024 zu laufen und endete am 5. Dezember 2024. Der Beschwerdeführer gab seine Beschwerde allerdings erst am 6. Dezember 2024 um 11:12 Uhr bei der Post auf (act. 2A; https://www.post.ch/de/empfangen/sendung-verfolgen, zuletzt besucht am: 11. Dezember 2024). Damit erweist sich die Beschwerde als verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100. festzusetzen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100. festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 17. Dezember 2024

PS240242 — Zürich Obergericht Zivilkammern 16.12.2024 PS240242 — Swissrulings