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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.12.2024 PS240238

13 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,663 mots·~13 min·3

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240238-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 13. Dezember 2024 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 26. November 2024 (EK240424)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ AG (fortan: Schuldnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Erbringung verschiedener Dienstleistungen und Arbeiten zur Behebung von Wasserschäden (www.zefix.ch, zuletzt besucht am: 12. Dezember 2024). 1.2. Am 17. Oktober 2024 stellte B._____ (fortan: Gläubiger) beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan: Vorinstanz) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 8/1). Mit Urteil vom 26. November 2024 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung des Gläubigers von Fr. 9'855. nebst Gläubigerkosten von Fr. 430. und Betreibungskosten von Fr. 208., total also Fr. 10'493. (act. 3 [Aktenexemplar]). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie stellt folgende Anträge: "1. Die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 26. November 2024. 2. Die Abweisung des Konkursbegehrens gegen mich, D._____, Firma A._____ AG, E._____-strasse 1, C._____. 3. Die Sistierung des Verfahrens, um eine genaue Prüfung der Fakten der finanziellen Situation vorzunehmen, oder die Rückweisung des Verfahrens zur erneuten Beurteilung. 4. Die Aufschiebung der Wirkung der Konkurseröffnung bis zur endgültigen Entscheidung über diese Beschwerde, um eine unrechtmässige Gefährdung der Existenz der A._____ AG und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Schäden zu vermeiden. 5. Schadenersatzklage, wegen der durch die Konkurseröffnung verursachten, geschäftlichen Schäden und Rufschädigung der A._____ AG sowie aufgrund des Verstosses gegen die Konkurrenzvereinbarung, die klar im Personalreglement geregelt ist." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

- 3 - 2. 2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Die Schuldnerin erhob ihre Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig (vgl. vgl. act. 8/7). Sie ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Ihre Beschwerde entspricht den formellen Anforderungen. Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. 2.2. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid, mit welchem über die Schuldnerin auf ein entsprechendes Begehren des Gläubigers hin der Konkurs eröffnet wurde. Anfechtungsgegenstand kann deshalb einzig die Frage der Konkurseröffnung sein. Auf den ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Antrag auf Verpflichtung des Gläubigers zur Leistung von Schadenersatz ist nicht einzutreten. Schadenersatzbegehren sind auf dem ordentlichen Rechtsweg (Schlichtungsverfahren [Art. 197 ff. ZPO], anschliessend allenfalls Klage beim erstinstanzlichen Gericht [vgl. Art. 209 ZPO] usw.) und nicht im Konkursbeschwerdeverfahren geltend zu machen. 3. 3.1. Die Schuldnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Konkursforderung bestehe nicht. Sie sei ihren Verpflichtungen aus dem beendeten Arbeitsvertrag mit dem Gläubiger vollumfänglich nachgekommen. Sie wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwendung vor (act. 2 Ziff. 2.1 f.). 3.2. Dabei übersieht die Schuldnerin, dass das Konkursgericht nicht zu prüfen hat, ob die Forderung des Gläubigers berechtigt ist. Das erstinstanzliche Konkursgericht spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Art. 172- 173a SchKG erwähnten Fälle vorliegt (Art. 171 SchKG). Die angeblich fehlende materielle Berechtigung der Forderung ist keiner der in Art. 172-173a SchKG genannten Fälle. Hätte sich die Schuldnerin gegen die in Betreibung gesetzte Forderung wehren wollen, hätte sie entweder Rechtsvorschlag (Art. 74 ff. SchKG) oder

- 4 - Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld (Art. 85a SchKG) erheben müssen. 3.3. Auch im Konkursbeschwerdeverfahren kann die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung nicht mehr inhaltlich überprüft werden. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und zweitens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Zu den "Kosten" gehören auch die vom Gläubiger vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). 3.4. Sowohl der Nachweis des Konkurshinderungsgrundes als auch die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit haben dabei innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen (KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2015, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2; BGE 136 III 294 E. 3; BGer 5A_606/2014 vom 19. Oktober 2014 E. 4.2; BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.1.). Für eine Sistierung des Verfahrens, um der Schuldnerin weitere Abklärungen zu ermöglichen, besteht deshalb kein Raum. Der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen. Über die Voraussetzungen für eine Konkursaufhebung ist auf Basis der bisherigen Angaben und Unterlagen zu entscheiden. 4. Die Schuldnerin hat am 28. November 2024 bei der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 10'493. hinterlegt (act. 4/4 und act. 5). Damit ist die Konkursforderung einschliesslich Kosten gedeckt (vgl. vorstehende E. 1.2). Im Weiteren leistete die Schuldnerin beim Konkursamt Dübendorf (fortan: Konkursamt) einen Kostenvorschuss von Fr. 650.. Das Konkursamt bestätigte, dass damit die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz für die Konkurseröffnung sichergestellt seien (act. 4/3). Die Schuldnerin leistete schliesslich auch

- 5 den praxisgemäss als Vorschuss für das Beschwerdeverfahren verlangten Betrag von Fr. 750. an die Obergerichtskasse (act. 4/5 und act. 6). Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, nämlich die Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt. 5. 5.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt Vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Schuldnerin

- 6 ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche grundsätzlich nicht zum Konkurs führen können (vgl. Art. 43 Ziff. 1 SchKG) vernachlässigt (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). 5.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie befinde sich nicht in einer finanziellen Schieflage. Sie sei in der Lage, alle offenen Forderungen zu begleichen. Dies würden die beigelegten Unterlagen zu ihrer aktuellen Liquidität und den zahlungsfähigen Kreditoren (gemeint wohl Debitoren) belegen. Zudem könne die Konkurseröffnung die Existenz des Unternehmens unrechtmässig gefährden und die Vermögensverhältnisse weiter verschlechtern (act. 2 S. 2). 5.3. Die Schuldnerin wurde vor etwas mehr als vier Jahren gegründet. Die erste im von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Dübendorf vom 27. November 2024 (act. 4/1) verzeichnete Betreibung datiert vom 10. April 2024. Seither wurde die Schuldnerin 26 mal betrieben. Zwei von diesen Betreibungen wurden durch Zahlung an das Betreibungsamt er-

- 7 ledigt. Eine der Betreibungen hat die Konkursforderung zum Gegenstand, die von der Schuldnerin vollumfänglich hinterlegt wurde. Von den verbleibenden 23 Betreibungen über insgesamt Fr. 589'804.12 befinden sich vier über total Fr. 36'279.55 bereits im Stadium der Pfändung und eine über Fr. 15'157.15 bereits im Stadium der Konkursandrohung. Eine Betreibung über Fr. 76'113.53 befindet sich im Stadium der Einleitung und 17 Betreibungen über total Fr. 462'253.89 wurden durch Rechtsvorschlag gestoppt. Zu zwei der durch Rechtsvorschlag gestoppten Betreibungen äussert sich die Schuldnerin nicht, womit davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Forderungen über total Fr. 27'727.15 bestehen. Bezüglich der anderen 15 behauptet die Schuldnerin, dass zwei über insgesamt Fr. 149'315.26 demnächst gelöscht würden und zwei in Betreibung gesetzte Forderungen über Fr. 11'209.50 bezahlt worden seien. Sie reichte allerdings keine Beweise für diese Behauptungen ein. Acht der durch Rechtsvorschlag gestoppten Betreibungen über insgesamt Fr. 235'773.75 sollen sodann Forderungen ehemaliger Angestellter betreffen, wovon die Schuldnerin Fr. 17'363.05 anerkennt (vgl. act. 4/13) und sich zu Berechtigung von Fr. 20'481.45 nicht klar äussert (vgl. act. 4/1 und act. 4/12 Betreibung Nr. 2 [recte: Nr. …]). Es fällt auf, dass die Schuldnerin den bestrittenen Forderungen ihrer ehemaligen Angestellten jeweils ähnliche Argumente entgegenhält (Fernbleiben von der Arbeit ohne gültiges Arztzeugnis; vgl. act. 4/12). Zu drei weiteren durch Rechtsvorschlag gestoppten Betreibungen über Fr. 38'228.23 macht die Schuldnerin nur vage und wenig aussagekräftige Angaben (z.B. "Termin nächste Woche"; "wurde eine Einigung gefunden. Wird demnächst bereinigt", "Abzahlung wurde vereinbart"; act. 4/12). Selbst wenn man auf die teilweise unbelegten Behauptungen der Schuldnerin abstellt und zumindest die mit hinreichender Bestimmtheit bestrittenen Forderungen ausser Acht lässt, verbleiben offene Betreibungen über insgesamt Fr. 231'350.11. 5.4. Zu ihren weiteren kurz-, mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten äusserte sich die Schuldnerin nicht. Sie legte ihrer Beschwerde auch keinerlei Unterlagen bei, die Aufschluss über ihre variablen und / oder fixen laufenden Verbindlichkei-

- 8 ten geben könnten (wie z.B. Kreditorenliste, Jahres- oder Zwischenabrechnung, vergangene Steuererklärungen, Bankkontoauszüge usw.). 5.5. Als Belege für ihre behauptete Zahlungsfähigkeit reichte sie eine Debitorenliste (act. 4/8) und vereinzelte Rechnungen an Kunden (act. 4/9), ein elektronisches Betreibungsbegehren über Fr. 10'771.40 (act. 4/2) sowie eine Inventarliste ein (act. 4/10). In der Debitorenliste wird jeweils das Rechnungsdatum, die Kundennummer, das Fälligkeitsdatum, die Kundschaft samt Adresse sowie der Nettound Bruttobetrag aufgeführt. Gemäss der Debitorenliste verfügt die Schuldnerin über Forderungen gegenüber Kunden im Gesamtbetrag von netto Fr. 433'629.78 (Fr. 229'628.90 ausstehend ./. Fr. 204'00.88 überfällig). Dies erscheint aufgrund der eingereichten Rechnungen, die eine stichprobenartige Kontrolle ermöglichen, glaubhaft. Zudem verfügt die Schuldnerin gemäss Inventarliste über Material im Einkaufswert von rund Fr. 400'000. (act. 4/4). Was es mit dem Betreibungsbegehren auf sich hat, lässt sich nicht eruieren (act. 4/2). Die Schuldnerin macht dazu weder Angaben noch erscheint die entsprechende Forderung in der Debitorenliste (vgl. act. 4/8). Die Forderung hat demnach unberücksichtigt zu bleiben. 5.6. Zu ihrem allgemeinen Geschäftsgang äusserte sich die Schuldnerin nicht. Sie reichte auch keine Steuer- oder Buchhaltungsunterlagen ein. Ob die Schuldnerin in den vergangenen Jahren einen Gewinn oder einen Verlust erwirtschaftete lässt sich daher nicht beurteilen. Ebenso wenig kann abgeschätzt werden, wie es sich diesbezüglich im aktuellen Jahr verhält. Der Debitorenliste lässt sich nur, aber immerhin entnehmen, dass seit Januar 2024 Kundenzahlungen im Gesamtbetrag von netto Fr. 1'701'720.71 eingingen (act. 4/8). 5.7. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass seit April 2024 zahlreiche Betreibungen gegen die Schuldnerin eingeleitet wurden. Neben der Betreibung, die zur Konkurseröffnung führte, befinden sich fünf weitere Betreibungen bereits in einem weit fortgeschrittenen Stadium (Pfändung, Konkursandrohung). An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sind deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen. Mehr als die Hälfte der Betreibungen wurden durch Rechtsvorschlag gestoppt. Die Erklärungen der Schuldnerin zu den betreffenden Betreibun-

- 9 gen blieben oftmals vage und / oder unbelegt. Sie vermögen den Verdacht, dass die Schuldnerin aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten systematisch Rechtsvorschlag erheben könnte, nicht wirklich zu beseitigen. Selbst wenn man den Behauptungen der Schuldnerin folgt, verbleiben offene Betreibungen über total Fr. 231'350.11. Zwar verfügt die Schuldnerin über Forderungen gegenüber Kunden in Höhe von Fr. 433'629.78 sowie über Materialien im Neuwert von rund Fr. 400'000.. Um beurteilen zu können, ob und wieviel dieses Umlaufvermögens zur Schuldentilgung zur Verfügung steht, müssten jedoch auch Angaben und Unterlagen zu den laufenden Verpflichtungen und zum Geschäftsgang der Schuldnerin vorliegen. Die Schuldnerin verfügt angesichts ihrer Einnahmen mit Sicherheit auch über zahlreiche Ausgabenpositionen (z.B. Lohn-, Material-, Fahrzeug-, Versicherungs-, Energie- und Entsorgungsaufwand usw.), zu denen sie jegliche Informationen schuldig blieb. Das fällt umso schwerer ins Gewicht, als die Schuldnerin bereits seit mehr als vier Jahren existiert und daher zwangsläufig Jahresabschlüsse vorhanden sein müssten. Es scheint, als ob die Schuldnerin nur einen kleinen Ausschnitt ihrer wirtschaftlichen Situation preisgegeben wollte. Allein durch die Darlegung gewisser Aktivposten wird sie den erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht gerecht. Die Zahlungsfähigkeit ist nicht hinreichend glaubhaft. 6. Zusammenfassend ist somit eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).

- 10 - 8. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 10'493. dem Konkursamt Dübendorf zu überweisen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Düberdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 13. Dezember 2024

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