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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.12.2024 PS240235

23 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,201 mots·~11 min·3

Résumé

Arrest

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240235-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 23. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. November 2024 (EQ240235) Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 6. November 2024 (Datum Poststempel: 7. November 2024) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Be-

- 2 schwerdeführerin) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) folgendes sinngemässes Arrestgesuch (act. 7/1b): Es seien die Pensionskassengelder lautend auf den Namen des Gesuchsgegners bei der BVG Sammelstiftung der C._____ AG, D._____ … [Strasse], … Zürich, für eine Arrestforderung von Fr. 153'312.70 und Fr. 16'300.–, je nebst 5% Zins seit 2. Februar 2024, zu verarrestieren. 1.2. Mit Urteil vom 8. November 2024 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 900.– der Beschwerdeführerin (act. 7/5 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 6). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2024 fristgerecht (vgl. act. 7/6) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge (act. 2): "1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und Pensionskassengelder, lautend auf den Namen des Beschwerdegegners bei der BVG Sammelstiftung der C._____ AG, D._____ …, … Zürich für Arrestforderungen von Fr. 153'312.70 und Fr. 16'300.00, je nebst 5% Zins seit 2. Februar 2024, zu verarrestieren. 2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners." 1.4. Der von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 einverlangte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.– (act. 8) wurde fristgerecht geleistet (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1- 6). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (vgl. unten E. 2.3.). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung stehen, prüft die Beschwerdeinstanz

- 3 mit freier Kognition (Art. 320 lit. a ZPO). Dazu gehören etwa die Beanstandungen, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung ein unrichtiges Beweismass angewendet, das Recht auf Beweis bzw. rechtliches Gehör verletzt, eine unrichtige Verteilung der Behauptungs- bzw. Beweislast vorgenommen, die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verletzt oder überspannte Substantiierungsanforderungen gestellt. Demgegenüber stellen die Bewertung der Beweismittel (Beweiswürdigung) und die Frage, ob der Beweis unter Anwendung des massgeblichen Beweismasses erbracht ist, Tatfragen dar, die nur auf offensichtliche Unrichtigkeit – d.h. Willkür – hin überprüft werden können (BGE 138 III 232, E. 4.1.2; OGer ZH, PS230085 vom 3. Juli 2023, E 2.2. m.w.H.). 2.2. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen (vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrests gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung (vgl. OGer ZH PS220154 vom 11. Januar 2023 E. II.1.). 2.3. Im Verfahren betreffend Arrestbewilligung ist der Arrestschuldner nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 2, E. 3). Folglich ist vom Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen, noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. 3. 3.1. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die zu verarrestierenden Vermögensgegenstände befinden, bewilligt, wenn die Gläubigerin glaubhaft macht, dass (1.) ihre Forderung besteht, (2.) ein Arrestgrund vorliegt und (3.) verarrestierbare Vermögensgegenstände vorhanden sind, die der Schuldnerin gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 272 Abs. 1 SchKG bedeutet weniger als beweisen, hingegen mehr als bloss

- 4 behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Elemente für wahrscheinlich hält, das heisst, wenn es den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich vielleicht auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis dürfen nicht zu hoch angesetzt werden, doch ist mindestens eine Beweisführung in den Grundzügen erforderlich. Blosse Behauptungen des Arrestgläubigers genügen also nicht, auch wenn sie in sich schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen (BSK SchKG- STOFFEL, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 272 N 4; OGer ZH PS150242 vom 6. Januar 2016, E. II.2.). 3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Verarrestierung von Pensionskassenguthaben des Beschwerdegegners bei der BVG Sammelstiftung der C._____ AG, Zürich. Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen sind dann pfändbar und damit verarrestierbar, wenn sie fällig werden (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. Art. 275 SchKG). Die Vorinstanz wies korrekterweise darauf hin (vgl. act. 6 E.3.2. f.), dass im Falle eines Barauszahlungstatbestandes nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG (endgültige Ausreise aus der Schweiz) die Fälligkeit erst eintritt, wenn der Versicherte bei der Vorsorgeeinrichtung ein entsprechendes Gesuch um Barauszahlung stellt. Die endgültige Abreise ins Ausland alleine genügt nicht (BGE 119 III 118 = Pra 1993, 651 E. 3; BSK SchKG-VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 92 N 37 ff.). 3.3. Die Vorinstanz wies das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin mangels glaubhaft gemachter realisierbarer Vermögenswerte des Beschwerdegegners ab. Sie erwog dazu, die Beschwerdeführerin hege zwar den Verdacht, dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner behaupteten Abmeldung aus der Schweiz inzwischen den Kapitalbezug seines Vorsorgeguthabens beantragt habe. Dabei handle es sich aber um eine reine Mutmassung. Objektive Anhaltspunkte, welche diese Annahme stützten, würden fehlen. Ein Auszahlungsbegehren des Beschwerdeführers bei der BVG Sammelstiftung der C._____ AG habe die Beschwerdeführe-

- 5 rin damit nicht glaubhaft gemacht. Der Umstand alleine, dass der Beschwerdegegner die Schweiz verlassen habe, vermöge noch keine Fälligkeit der Vorsorgeleistung zu begründen, weshalb die entsprechenden Guthaben weiterhin als unpfändbar zu qualifizieren seien. Das Rentenalter habe der Beschwerdegegner zudem noch nicht erreicht und der Eintritt eines anderen Vorsorgefalles werde weder behauptet noch ergebe sich dies aus den Akten (act. 6 E. 3.4.). 3.4. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gegen die vorinstanzliche Feststellung, ein Auszahlungsbegehren des Beschwerdegegners und damit die Fälligkeit des Vorsorgeguthabens sei nicht glaubhaft gemacht. Die von der Vorinstanz an das Glaubhaftmachen gestellten Anforderungen seien zu hoch (act. 6 Rz. 12 und Rz. 16). Die C._____ AG sei gegenüber der Beschwerdeführerin nicht auskunftspflichtig, weshalb es der Beschwerdeführerin unmöglich sei, eine Bestätigung für das Auszahlungsbegehren beizubringen (act. 2 Rz. 13). Die Beschwerdeführerin habe aber verschiedene Anhaltspunkte, die für einen Bezug der Vorsorgeleistung durch den Beschwerdegegner sprechen würden, vorgebracht. So sei der Beschwerdegegner seit fünf Jahren seiner Unterhaltspflicht für die gemeinsame Tochter nicht nachgekommen und in keinem Verfahren habe seine finanzielle Situation transparent festgestellt werden können. Zudem habe er rund Fr. 450'000.– seines Vermögens ins Ausland transferiert und damit die Einleitung eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens verursacht. Umgehend nach der Einreichung der Strafanzeige habe er seine Arbeitsstelle aufgegeben und sich ins Ausland abgemeldet. All dies zeige, dass der Beschwerdegegner versuche, seine Vermögenswerte dem Zugriff der Beschwerdeführerin zu entziehen (act. 2 Rz. 12). Sodann habe sich der Beschwerdegegner ohne Angabe einer neuen Adresse aus der Schweiz abgemeldet, womit die Auszahlung der Vorsorgeguthaben nach Art. 5 FZG möglich und fällig werde und die Beschwerdeführerin davon ausgehen dürfe, dass der Beschwerdegegner diese auch beziehen werde (act. 2 Rz. 14). Entgegen der Vorinstanz sei die Abmeldung des Beschwerdegegners erwiesen (act. 2 Rz. 10). Somit habe die Beschwerdeführerin die Fälligkeit der Pensionskassengelder des Beschwerdegegners insgesamt glaubhaft gemacht. Eine darüber hinausgehende Beweislast obliege ihr nicht. Weitere Ab-

- 6 klärungen, ob es effektiv zu einer Bezugsanfrage gekommen sei, habe das Betreibungsamt bzw. das Gericht vorzunehmen (act. 2 Rz. 15 und 20). 3.5. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.2.), tritt bei Vorliegen des Auszahlungstatbestandes nach Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG die Fälligkeit von Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen erst mit dem Auszahlungsbegehren des Versicherten und nicht bereits mit dem endgültigen Verlassen aus der Schweiz ein, womit sie erst dann pfändbar bzw. verarrestierbar sind. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin gilt selbiges auch dann, wenn der Versicherte bei der Abmeldung aus der Schweiz keinen neuen Aufenthaltsort angibt. Aus einer Abmeldung des Beschwerdegegners aus der Schweiz kann damit auch nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass ein Auszahlungsbegehren bei der Vorsorgeeinrichtung gestellt worden ist bzw. gestellt werden kann. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall: Zwar ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft, dass sich der Beschwerdegegner aus E._____ abgemeldet hat (vgl. act. 7/1b S. 1 und act. 7/5). Es geht aus ihrem vorinstanzlichen Arrestgesuch aber nicht eindeutig hervor, ob der Beschwerdegegner die Schweiz endgültig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG verlassen hat und er damit überhaupt zu einem Barbezug seiner Vorsorgeleistung berechtigt wäre, oder ob er nur temporär aus der Schweiz ausgereist ist (vgl. dazu act. 7/1b S.1, wonach der Beschwerdegegner der Polizei gegenüber mitgeteilt habe, dass er auf Reise sei und keinen Wohnsitz im Ausland habe und act. 7/5, wonach sich der Beschwerdegegner von E._____ abgemeldet habe, eine neue Adresse aber nicht bekannt sei). Es kann letztlich aber offen bleiben, ob von der endgültigen Ausreise des Beschwerdegegners auszugehen ist, da es aus nachfolgenden Gründen jedenfalls am glaubhaft gemachten Auszahlungsbegehren des Beschwerdegegners fehlt: Einerseits schliesst die Beschwerdeführerin aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdegegners, wonach er seine Vermögenswerte systematisch beiseiteschaffe, um sie ihrem Zugriff zu entziehen (vgl. act. 1b S. 2), dass er ebenso mit seinem Pensionskassenguthaben bei der C._____ AG verkehren wolle. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass diese Gelder als gebundenes Vorsorgevermögen nicht pfändbar sind, solange der Beschwerdegegner sie nicht bezieht (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat damit im jetzigen Zeitpunkt auch ohne zusätzliches

- 7 - Zutun des Beschwerdegegners keinen Zugriff auf diese Vermögenswerte – im Gegenteil, könnten sie erst durch ein Auszahlungsbegehren überhaupt der Zwangsvollstreckung zugeführt werden. Die genannten Anhaltspunkte vermögen daher einen Bezugsantrag des Beschwerdegegners nicht glaubhaft zu machen. Andererseits führte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren lediglich aus, sie hege den Verdacht, es könnte zu einem Kapitalbezug kommen (vgl. act. 7/1b S. 2 unten), womit sie selbst zum Ausdruck bringt, dass ihr nicht bekannt ist, ob der Beschwerdegegner sein Pensionskassenguthaben beziehen will oder nicht. Dazu gestellte Beweisanträge (vgl. act. 2 Rz. 20 und 23) erfolgen im Beschwerdeverfahren erstmals und sind somit vorderhand unbeachtlich (vgl. oben E. 2.2.). Wie von der Vorinstanz festgestellt, handelt es sich damit um blosses Mutmassen der Beschwerdeführerin, es sei zu einer Bezugsanfrage des Beschwerdeführers gekommen. Damit genügt die Beschwerdeführerin dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne der vorangegangen Erwägung (vgl. E. 3.1.) nicht. Wenn die Vorinstanz sodann voraussetzte, dass auch das Auszahlungsbegehren durch die Beschwerdeführerin (beispielsweise durch eine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung) glaubhaft zu machen sei, ist dies auch nicht als zu hohe Anforderung an das Arrestbegehren zu betrachten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass es für den Fall, in welchem eine zu Kindsunterhalt verpflichtete Person mit mindestens vier Zahlungen im Verzug ist, andere Möglichkeiten zur Sicherung von Vorsorgeguthaben gibt (vgl. Art. 13 ff. Inkassohilfeverordnung, SR 211.214.32). Da die Beschwerdeführerin gemäss korrekter vorinstanzlicher Feststellung sodann keinen anderen Vorsorgefall des Beschwerdegegners (wie Erreichen des Rentenalters oder Invalidität) geltend macht (vgl. dazu act. 2 Rz. 11), welcher die Fälligkeit der Pensionskassenguthaben auslösen würde, und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es vorliegend an verarrestierbaren Vermögenswerten des Beschwerdegegners fehlt. Das Arrestgesuch wurde damit zu Recht abgewiesen. 3.6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.

- 8 - 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 169'612.70 (vgl. act. 7/1b und act. 6) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzulegen und aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss zu beziehen. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'200.– verrechnet. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 9 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 169'612.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: 23. Dezember 2024

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